Bankkonto (von Italienisch conto: Rechnung, Konto, Zahlung) ist die umgangssprachliche Sammelbezeichnung für alle Kontoarten, die Kreditinstitute für ihre Kunden führen.
Insbesondere versteht man hierunter die Girokonten als wichtigste Kontoart, über die der gesamte bare und bargeldlose Zahlungsverkehr abgewickelt wird. Zudem werden über sie sämtliche geldmäßigen Gegenwerte aus Depot-, Metall- und anderen Konten verbucht. Darüber hinaus führen Kreditinstitute auch Konten, über die nur bestimmte Geschäfte abgewickelt werden (Tagesgeld-, Devisenkonten u.a.). Auch sie werden zuweilen Bankkonten genannt.
Hauptartikel: Girokonto
Das Bankkonto ist eine von einem Kreditinstitut kontenartig geführte Rechnung auf der Grundlage des Kontokorrents (§§ 355ff. HGB) und der AGB, die mit einem kreditorischen oder debitorischen Saldo endet. Diese Rechnung mündet in einen meist zum Quartals- oder Jahresende erstellten Rechnungsabschluss. In diesem werden zumeist auch die aufgelaufenen Zinsen und Gebühren verrechnet.
Als Kontoinhaber gilt, wer Träger von Rechten und Pflichten des einem Bankkonto zugrunde liegenden Girovertrags ist und nach dem erkennbaren Parteiwillen Gläubiger oder Schuldner des Kreditinstituts werden soll[1]. Dem Verfügungsberechtigten (oder Kontobevollmächtigten) hingegen wird vom Kontoinhaber eine Bankvollmacht erteilt, wonach er alle Handlungen und Geschäfte im Namen und für Rechnung des Kontoinhabers vornehmen darf, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kontoführung stehen. Dazu gehören insbesondere
Damit ist die Kontovollmacht eine rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht für den Kontoinhaber. Die von dem Bevollmächtigten im Namen des vertretenen Kontoinhabers abgegebenen Willenserklärungen wirken direkt für und gegen den Kontoinhaber als eine Kontoverfügung. Eine Kontovollmacht ist regelmäßig eine so genannte Gattungsvollmacht, da sie zu allen gewöhnlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kontoführung verbundenen Aufträgen ermächtigt.
Während ein Habensaldo des Bankkunden auf dem Bankkonto eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung nach § 700 BGB darstellt, ist der Sollsaldo eine Darlehensverbindlichkeit im Sinne des § 488 BGB. Ein- und Auszahlungen auf das Bankkonto sind daher in aller Regel auch Akte zur Begründung oder Erfüllung der genannten Schuldverhältnisse oder einzelner Pflichten aus ihnen[2]. Im Falle kreditorischer Bankkonten stellen Barauszahlungen die Rückgabe des für den Kunden verwahrten (§ 688 BGB) und Bareinzahlungen die Hingabe des zu verwahrenden Geldes dar (§ 700 BGB); bei debitorischen Konten sind Barauszahlungen als Kreditauszahlungen, Bareinzahlungen als Kreditrückzahlungen anzusehen (§§ 488 ff. BGB)[3].
Im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis wird rechtlich zwischen Einzelkonto und Gemeinschaftskonto unterschieden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Kontoinhaber und einem Verfügungsberechtigten über ein Bankkonto. Seit Oktober 2009 werden beide Kontoarten durch die in § 675f Abs. 2 BGB übernommene Zahlungsdiensterichtlinie erwähnt, denn Kreditinstitute haben danach „ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen“; mit Zahlungsdienstnutzer ist der Kontoinhaber gemeint.
Bei einem Und-Konto können alle Verfügungen nur gemeinschaftlich von sämtlichen Kontoinhabern getätigt werden, die Kontoinhaber müssen also zusammenwirken. Die Bank kann nur an sämtliche Kontoinhaber mit befreiender Wirkung gemeinschaftlich leisten. Je nach Gestaltung des Innenverhältnisses handelt es sich beim Und-Konto entweder um eine Gesamthandsgemeinschaft oder um eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB[4], wobei die Konteninhaber lediglich zu gemeinschaftlichen Verfügungen nach § 432 BGB befugt sind. Unabhängig davon, ob im Innenverhältnis Gesamthandsgemeinschaft oder Bruchteilsgemeinschaft vorliegen, haften alle Kontoinhaber eines Und-Kontos gegenüber dem Kreditinstitut als Gesamtschuldner[5]. Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen der Kontoinhaber die Kontoforderung gepfändet, hat der andere Kontoinhaber ein Interventionsrecht gemäß § 771 ZPO.
Beim Oder-Konto besitzt jeder einzelne der zwei oder mehr Kontoinhaber eine Einzelverfügungsbefugnis[6]. Die Kontoinhaber (z.B. Ehegatten) vereinbaren mit der Bank, dass sie unabhängig voneinander über das Konto verfügen dürfen. Jeder Kontoinhaber kann allein über das gesamte Guthaben verfügen und Vollmachten erteilen . Es ist jedoch nicht möglich, dass einer der Kontoinhaber alleine das Konto auflöst. Hierfür werden die Unterschriften aller Kontoinhaber benötigt.
Ein Oder-Konto wird gewöhnlich von Ehegatten eingerichtet und ermöglicht die Verfügung jedes Ehegatten über das Konto, unabhängig vom anderen Ehegatten. Als Inhaber eines Oder-Kontos sind die Ehegatten Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB mit der Folge, dass im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB in Betracht kommt, soweit ein Ehegatte mehr als die Hälfte der Guthaben für sich verwendet hat. Ein solcher Ausgleichsanspruch besteht während der intakten Ehezeit jedoch nicht (§ 1353 BGB). Nur nach der Trennung kann dieser Ausgleichsanspruch entstehen. Die Haftung beider Ehegatten bleibt aber gegenüber der Bank im Außenverhältnis bestehen, die Bank darf den gesamten Schuldsaldo von einem Kontoinhaber einfordern. Die Gesamtgläubigerschaft führt dazu, dass im Falle der Pfändung des Kontos im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen Kontoinhaber der andere Kontoinhaber keine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben kann.
Umstritten ist die Frage, ob ein Kontoinhaber eines Oder-Kontos dieses einseitig in ein Und-Konto umwandeln darf. Der BGH hat diese Frage verneint, weil eine Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto die Rechtsstellung der übrigen Kontoinhaber verschlechtere[7]. Die AGB sehen nunmehr in Ziffer 5 vor, dass jeder Kontoinhaber die Einzelverfügungsbefugnis eines anderen Kontoinhabers für die Zukunft widerrufen kann.
Beim Oder-Depotkonto ist zwischen der Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotvertrag zu unterscheiden[8]. Der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern regelnde § 430 BGB ist nur für die Rechte aus dem Depotvertrag von Bedeutung, nicht jedoch für die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren maßgebend[9]. Danach sind nur im Hinblick auf die Rechte aus dem Depotvertrag, nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere die Inhaber eines Oder-Depots Gesamtgläubiger. Gesamtgläubigerschaft bei Inhaberpapieren, insbesondere bei Aktien, gibt es nicht. Maßgebend ist somit die dingliche Berechtigung, also die Eigentumslage. Über diese gibt die Errichtung eines Depots als Oder-Depot in der Regel keinen Aufschluss.[10] Das gilt schon deshalb, weil der Depotinhaber nicht zwingend Eigentümer der verwahrten Wertpapiere sein muss. Erfahrungsgemäß dient die Errichtung eines Oder-Depots bei Eheleuten häufig nur dem Zweck, neben dem Eigentümer auch dem dinglich nicht berechtigten anderen Ehegatten Verfügungen über die Wertpapiere zu ermöglichen.[10]
Aus rechtlichen Gründen oder zwecks besserer Übersichtlichkeit führen Kreditinstitute für einen Kunden mehrere Kontenarten, insbesondere bei umfangreicher Geschäftsverbindung. Auch diese Kontoarten werden mit dem Begriff Bankkonto umschrieben.
Eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten betrifft die Behandlung von Einzel- oder Gemeinschaftskonten bei Ehescheidung. Bei Ehegatten kommen Gemeinschaftskonten am häufigsten vor.
Kontoinhaber eines Einzelkontos ist ein Ehegatte allein, ungeachtet der Kontovollmacht für den anderen Ehegatten. Deshalb ist der Kontoinhaber auch Gläubiger der Kontoguthaben, unabhängig davon, durch wen sie eingezahlt oder überwiesen worden sind. Das gilt auch für Schuldsalden auf dem Konto. Sie sind Schulden des Kontoinhabers, auch wenn sie durch Verfügungen des kontobevollmächtigten Ehegatten oder Belastungen Dritter entstanden sind.
Ausnahmsweise kann ein Guthaben auf einem Einzelkonto ganz oder teilweise beiden Ehegatten zustehen, wenn
Ist auf einem Gemeinschaftskonto ein Guthaben vorhanden, so steht dieses Guthaben im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Als Gesamtgläubiger trifft die Eheleute im Innenverhältnis nach § 430 BGB eine gegenseitige Ausgleichspflicht, unabhängig von ihren bestehenden güterrechtlichen Verhältnissen[11]. Dabei spielt es keine Rolle, woher das Guthaben stammt. Hat etwa nur der Ehemann Einkommen, das auf das Gemeinschaftskonto überwiesen wird, so steht das Guthaben dennoch zur Hälfte der Ehefrau zu, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Behauptet ein Ehegatte, ihm stünde mehr als die Hälfte des Guthabens zu, muss er dies beweisen.
Beide Ehegatten haften für Sollsalden hälftig, auch dann, wenn ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen einen größeren Betrag bis zum Kreditlimit für sich abgehoben hat. Hier entstehen - allerdings nicht leicht durchsetzbare - Erstattungsansprüche des anderen Ehegatten, wenn der entsprechende Betrag etwa ausgegeben wurde - die so genannte „Kontoplünderung“. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall der Schädigung nach § 826 BGB, wenn ein Ehegatte kurz vor der Trennung ohne Wissen des anderen Kontoinhabers beim Gemeinschaftskonto Verfügungen über den ihm zustehenden Anteil hinaus vornimmt und dabei im Schädigungsvorsatz handelt. Dieser Vorsatz ist immer dann vorhanden, wenn der Ehegatte weiß, dass er mehr abhebt als ihm zusteht. Hebt er mehr als die Hälfte des Guthabens ab, so muss er dem anderen Ehegatten den Differenzbetrag erstatten. Dieser Erstattungsanspruch ist allerdings möglicherweise nicht mehr durchsetzbar, wenn der betroffene Ehepartner das Geld bereits ausgegeben hat, etwa für Umzugskosten.
Schulden auf einem Gemeinschaftskonto sind gemeinsame Schulden. Jeder Ehegatte haftet im Innenverhältnis (also die Eheleute untereinander) hälftig für gemeinsame Schuldsalden aus einem Gemeinschaftskonto, unabhängig davon, wodurch und durch wen die Schulden entstanden sind, die Bank darf jedoch einen der Kontoinhaber für den Gesamtbetrag haftbar machen.
Betriebsmittelkonto, Abschlusshäufigkeit
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