Als Bankrott wird umgangssprachlich die Zahlungsunfähigkeit einer Person, eines Unternehmens oder eines Staates (Staatsbankrott) bezeichnet, also die Situation, wenn die natürliche oder rechtliche Person nicht mehr in der Lage ist, ausstehende Rechnungen und laufende Ausgaben über eigenes Kapital bzw. Geldeinnahmen zu decken. Normalerweise ist auch die Möglichkeit eines Kredits vollends ausgeschöpft.
Der Ausdruck Bankrott, von ital. banca rotta, „zerbrochene oder leere Bank [des Geldwechslers]“ stammt von den Geldwechslern im mittelalterlichen Oberitalien. Diese hatten zur Markt- oder Messezeit Tische (vergl. die Bank „Kreditinstitut“) aufgebaut, auf denen sie unterschiedliche Währungen zum Tausch anboten. War der Tisch leer, so hatte der Wechsler, ähnlich wie der Bankrotteur, kein Geld mehr. Ein ähnlicher, älterer Begriff ist Falliment.
Der Begriff Bankrott wird umgangssprachlich für den allgemeinen Zustand der Zahlungsunfähigkeit auch ohne Vorliegen einer strafbaren Handlung verwendet. Die Rechtssprache verwendet folgende Begriffe:
Im deutschen Recht wird Bankrott strafrechtlich zugleich mit dem unten beschriebenen Vorwurf belastet, in Österreich fallen entsprechende straf- und zivilrechtliche Delikte mit der Reform 2002 unter den Begriff Kridadelikt.
In der juristischen Diktion steht Bankrott für die in § 283 deutsches Strafgesetzbuch (StGB) beschriebenen Insolvenzstraftaten. Nach § 283 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
Ebenso bestraft wird gemäß § 283 Abs. 2 StGB auch derjenige, der durch die oben geschilderten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
Der Versuch dieses Vergehens ist ebenfalls strafbar. Die Tat setzt grundsätzlich Vorsatz voraus, Eventualvorsatz genügt. Doch auch bestimmte Fälle der fahrlässigen Handlungen und der fahrlässigen Erfolgsverursachung sind nach § 283 Abs. 4 und 5 StGB strafbar, allerdings mit geringerer Strafe bedroht. Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder der Täter seine Zahlungen eingestellt hat.
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