Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz: BU-Versicherung) ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsversicherung. Sie kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden.
Im Allgemeinen wird mit dem Begriff „Berufsunfähigkeitsversicherung“ eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung den Begriff der „Berufsunfähigkeit“. Dieser greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und auch nur unter gewissen Voraussetzungen und mit niedrigen Leistungen. Für all diejenigen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, gilt nur noch ein begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit, ermittelt nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Generell können Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert bzw. die sie zwar unentgeltlich verrichten, im Falle des Ausfalls jedoch nicht ohne (hohen) finanziellen Aufwand zu ersetzen wäre. So ist zum Beispiel auch die Absicherung einer Hausfrau möglich.
Zur Invaliditätsversicherung zählen neben der Berufsunfähigkeitsversicherung die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die Grundfähigkeitsversicherung, die Dread-Disease- sowie die private und die gesetzliche Unfallversicherung, die in ihren Bedingungen jedoch unterschiedliche Ausprägungen haben.
Nach allgemeiner Auffassung verfolgt eine Berufsunfähigkeitsvorsorge den Zweck, einen individuellen wie sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern. Dies geschieht durch (Teil-)Abdeckung des Bedarfs, der dadurch entsteht, dass der Versicherte am Erwerbsleben nicht mehr teilhat.[1] Hierfür soll er einen gewissen materiellen Ausgleich erhalten. Der Berufsunfähigkeitsvorsorge kommt weiterhin Versorgungscharakter zu, denn sie dient der Gefahrenabwehr für die Familien- und Altersversorgung.[2] Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die nur Ausgleich bei Verlust der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewähren kann, verfolgt die Berufsunfähigkeitsvorsorge somit einen deutlich spezifischeren Schutzgedanken. Dieser reicht allerdings nicht soweit, dass von wirtschaftlicher Schadenskompensation gesprochen werden kann, denn im Gegensatz zu den Schadenversicherungen handelt es sich um eine Summenversicherung, der die Vereinbarung zugrunde liegt eine exakt definierte (wiederkehrende) Leistung zu erbringen, nicht jedoch den tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schaden zu begleichen, § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG.
Versichert ist bei einer Berufsunfähigkeitsabsicherung die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf seinen zuletzt ausgeübten Beruf bzw. auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer (mittlerweile) tatsächlich ausübt. Versichertes Risiko ist der (teilweise) Wegfall der Berufsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu zumindest 50 %.[3]
Folgende Versicherungsbestimmungen von Berufsunfähigkeit sind anzutreffen: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens drei Jahren (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalles beschaffen war, auszuüben.“
Eine weitere Formulierungsmöglichkeit lautet: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens drei Jahren (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf).“
Vor allem in alten Versicherungsbedingungen ist der in den oben aufgeführten Beispielen genannte Prognosezeitraum von drei Jahren nicht enthalten, sondern es wird auf einen „voraussichtlich dauerhaften“ Zeitraum Bezug genommen. Laut ständiger Rechtsprechung ist dieser mit drei Jahren gleichzusetzen.
Klauseln übernehmen die rechtliche Funktion, Leistungen bedingungsgemäß einzuschränken bzw. zu erweitern oder zu erleichtern.
Leistungseinschränkende Klauseln dienen dazu, über das Normalmaß hinausgehende Risiken (bereits vorhandene Krankheiten, gefährliche Lebensumstände, gefährliche Berufe oder schlicht fehlende Berufsbilder) aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen. Dies geschieht mittels medizinischer Ausschlussklauseln, sogenannter EU-Klauseln oder Berufsklauseln.
Leistungserweiternde Klauseln haben eine dazu gegensätzliche Wirkung. Bedingungsgemäß vorgesehene Leistungsausschlüsse werden beseitigt, sodass der Versicherungsschutz sich erweitert. Hierzu gehören z. B. die Strahlenschutzklauseln oder Infektionsklauseln für ärztliche Berufsfelder.
Die Dienstunfähigkeitsklausel bestimmt eine spezielle Form des Berufsunfähigkeitsschutzes. Diese Klausel besagt, dass, im Falle des Versetzens eines Beamten aus dem Dienst in den Ruhestand bzw. der Kündigung eines Beamten auf Probe, die Dienstunfähigkeitsversicherer keine eigene Prüfung auf Dienstunfähigkeit anstellen, sondern die Entscheidung des Dienstherrn als richtig anerkennen und die vereinbarte Leistung bzw. Rente erbringen. Auf anbieterseitige Einschränkungsvoraussetzungen sowie eine Verweisbarkeitsprüfung wird gleichermaßen verzichtet. Es bieten nicht alle Versicherer diese Klauseln an. Weiterhin unterscheidet man qualitativ die „echte“ und die „unechte“ Dienstunfähigkeitklausel.
Der Verlust der Fluglizenz (Loss of licence) durch Erlöschen oder Entzug führt klauselbedingt zu Leistungen, ohne dass auf andere als fliegerische Tätigkeiten verwiesen werden dürfte.
Der Versicherungsgeber einer Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten eine vertraglich vorab vereinbarte Leibrente (Berufsunfähigkeitsrente), wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr ausüben kann. Das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Der Versicherte muss zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage sein, seinen Beruf auszuüben. Regelmäßig endet mit dem Eintritt der Leistungspflicht auch die Beitragszahlung für den Versicherungsschutz.
In den standardisierten Berufsunfähigkeitsrentenverträgen wird sofort geleistet, wenn die ärztliche Feststellung dahin geht, dass der Beruf über den Prognosezeitraum hinaus nicht ausgeübt werden kann. Soweit diese Feststellung nicht möglich ist, der Mindestprognosezeitraum also voraussichtlich nicht erreicht wird, werden Leistungen regelmäßig ab dem 7. Monat fällig, wenn bis dahin ununterbrochene Unfähigkeit bestand, den Beruf auszuüben.
In einigen Fällen werden die Prognosezeiträume (deutlich) verkürzt, sodass die Feststellungen zur Berufsunfähigkeit für einen Arzt erleichtert werden. Die Folge sind auch hier sofortige Leistungsfälligkeiten, bei Prognosen jenseits des Prognosezeitraums. Selbst wenn dem Arzt keine Prognosen möglich sind, können Leistungsfälle ab dem 7. Monat - bei ununterbrochener Unfähigkeit der Berufsausübung - möglich werden, teilweise sogar mit rückwirkender Nachzahlung für die ersten sechs Monate.
Die Formulierung „… oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)“ bezeichnet man auch als „abstrakte Verweisung“. Dies bedeutet, dass der Versicherungsgeber die Leistung ablehnen kann, wenn die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der „ihrer bisherigen Lebensstellung“ sowie ihrer „Ausbildung und Erfahrung“ entspricht. In der Rechtsprechung gilt die bisherige Lebensstellung nach derzeitigem Stand oft auch dann als gewahrt, wenn das Einkommen (bis zu) 20 % niedriger ist als zuvor. Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung wäre: Ein Chirurg kann auch nach Verlust eines Fingers noch Sprechstunden halten oder als ärztlicher Berater tätig sein. Das Risiko, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden, liegt dann beim Versicherten.
Die abstrakte Verweisung ist bei aktuellen Tarifen nur noch selten zu finden, aber in nahezu jedem älteren Vertrag vereinbart. Zu beachten ist allerdings, dass viele Versicherer nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z. B. wegen Mutterschutzes, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) nur vorübergehend (häufig 3 – 5 Jahre) auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten.
Abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherte, der in seinem alten Beruf nicht mehr arbeiten kann, auf die Ausübung einer neuen Tätigkeit verwiesen wird, die er zwar ausüben könnte, aber tatsächlich nicht ausübt. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die abstrakte Verweisbarkeit aus Sicht des Versicherten von besonderer Bedeutung, da es für die Verweisbarkeit unerheblich ist, ob die Arbeitsmarktsituation die Aufnahme eines anderen Berufes zulässt. Das Risiko, trotz vorliegender Berufsunfähigkeit den Berufswechsel erfolgreich zu gestalten, geht voll zulasten des Versicherten.
Hierzu abzugrenzen ist die konkrete Verweisung. Hier übt der Versicherte eine neue Tätigkeit aus. Auf diese wird er verwiesen, wenn die Verweisungsvoraussetzungen erfüllt sind. Verweisungsklauseln haben neben der Berufsunfähigkeitsversicherung auch für die Rente wegen Erwerbsminderung erhebliche Bedeutung.
Der Versicherer hat Sanktionsrechte gegen den Versicherten, wenn dieser bei Vertragsstellung objektiv falsche Angaben tätigt. Eine Verletzung der Anzeigepflichten in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller die ihm zur Beantwortung unterbreiteten Antragsfragen unzutreffend beantwortet. Damit korrespondiert, dass er, ihm selbst bekannte und gefahrerhebliche Umstände in rechtserheblicher Weise verschweigt. Dies tut er aus Gründen der Verschleierung, Geheimhaltung oder Verharmlosung, um den begehrten Versicherungsschutz zu erhalten, ggf. auszubauen. Da auf die Kausalität gefahrerheblicher Umstände abgestellt wird, ist zu bewerten, welches Fehlverhalten des Antragstellers/Versicherungsnehmers relevant ist.
Als gefahrerheblich werden alle Umstände bewertet, die relevant sind, um bestenfalls zu veränderten Bedingungen den Vertrag aus Sicht des Versicherungsgebers abzuschliessen. Danach fragt der Versicherer ausdrücklich und schriftlich.
Beispiele: Krankheiten, Störungen, Beeinträchtigungen und Beschwerden. Drogen- und Rauschmittelabhängigkeit, Krankenhausaufenthalte in den letzten zehn Jahren, Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen in den letzten fünf Jahren Unfälle, Verletzungen und dergleichen mehr.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft. Dieses stellt in § 19 VVG klar, dass der Versicherungsnehmer nur noch Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, was anzeigepflichtig ist oder nicht, wird also vollständig auf den Versicherer verlagert. Die Anzeigepflicht endet gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG mit „Abgabe der Vertragserklärung“, also mit Antragsstellung. Es gibt keine Nachmeldeobliegenheit mehr. Damit wird von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen früherer Regelungen erheblich abgewichen. Insbesondere bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung kommt es maßgeblich auf den Inhalt des Verschwiegenen und auf die Schwere des Verschuldens an Vorsatz, Fahrlässigkeit.
Rücktritt und Kündigung sind nur innerhalb von 5 Jahren, bei Vorsatz und Arglist innerhalb von 10 Jahren möglich, § 21 Abs. 3 VVG.
Die Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung werden mit dem Ertragsanteil für temporäre Leibrenten versteuert. Maßgabe hierfür ist § 55 EStDV im Annex zu § 22 EStG. Abgestellt wird mithin auf die Dauer der Leistungsverpflichtung, da eine Berufsunfähigkeitsrente spätestens mit Eintritt der Regelaltersrente endet. Der Ertragsanteil ist umso höher, je eher die BU-Rente beansprucht wird (ca. ein Prozentpunkt pro Jahr); denn je länger die verbleibende Laufzeit, desto höher der Ertragsanteil. Bei einer verbleibenden Laufzeit von 45 Jahren beträgt der Ertragsanteil somit ganze 42 %, bei verbleibenden 30 Jahren noch 30 %, bei 15 Jahren noch 16 % und bei verbleibenden fünf Jahren noch 5 % (§ 55 Abs. 2 EStDV).
Beispiel: Ein Single wird heute berufsunfähig, er erhält die nächsten 15 Jahre eine Berufsunfähigkeitsversicherung ausbezahlt. Dann hat er in jedem Jahr 16 % der Auszahlung zu versteuern. Erhält er in einem Jahr 24.000 € ausgezahlt, so muss er hiervon 3.840 € (den Ertragsanteil) versteuern. Solange dieser Ertragsanteil zusammen mit seinen sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen unterhalb des Steuerfreibetrages liegt, muss er keine Steuern bezahlen.
Anders verhält es sich bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, die als Risikobaustein oder auch separat innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte abgeschlossen werden.
Leistungen aus Berufsunfähigkeitsrentenabsicherungen innerhalb der Produktebene der Betrieblichen Altersversorgung werden, soweit die Beiträge hierfür steuerfrei gestellt wurden, voll versteuert. Die Steuerbemessungsgrundlage liegt mithin bei 100 % (§ 3 Nr. 63 EStG).
Leistungen aus Bausteinen der Berufsunfähigkeitsrente, die über Rürup-Renten abgeschlossen wurden, unterfallen der sog. Kohortenversteuerung, der auch Leistungen aus der GRV oder der berufsständischen Versorgungswerke der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Apotheker oder Architekten unterliegen. Im Jahr 2012 liegt die Bemessungsgrundlage für Leistungseintritte in diesem Jahr bei 64 % und steigt für Leistungseintritte bis zum Jahr 2040 sukzessive um 2 %, später 1 %-Schritte im Jahr an, bis letztlich 100 % erreicht sind.
Laut Stiftung Warentest[5] zeichnen sich gute Verträge durch folgende Kriterien in den Versicherungsbedingungen aus:
Für behinderte Menschen kann es unter Umständen schwierig sein, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Der Gesetzgeber hat jedoch geregelt, dass Behinderte nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden dürfen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 AGG). Das Gesetz trat 18. August 2006 in Kraft.
Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind zahlreiche Gesundheitsfragen zu beantworten. Die geleisteten Angaben werden dabei genau von der Versicherung geprüft. Fehlerhafte Angaben können zu einem späteren Leistungsausschluss führen. Die Gestaltungsrechte reichen von Rücktritt über Kündigung bis hin zur Anfechtung (bei Arglist des Versicherungsnehmers). Die Versicherungen berufen sich in diesen Fällen auf ihr Recht, dass bei ordnungsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen eventuell nur ein Vertrag mit Prämienaufschlag zustande gekommen oder sogar abgelehnt worden wäre, bzw. der Ausschluss spezieller Erkrankungen vertraglich vereinbart worden wäre.
1994 wurde der deutsche Versicherungsmarkt dereguliert.[6] Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) kommen im Rahmen der privatwirtschaftlichen Berufsunfähigkeitsversicherung besondere Bedeutung zu, denn der Wettbewerb unter den Anbietern hat sich deutlich verschärft. Qualitative Unterschiede können nicht über den reinen Prämienvergleich wett gemacht werden. Beurteilende Rating-Agenturen sind bedingt nur heranzuziehen, da sie regelmäßig im Auftrag von Vertretern der Versicherungswirtschaft recherchieren, woraus beeinflussbare Ergebnisse resultieren.[7][8][9]
Für Versicherungskunden hat diese Entwicklung zu erweiterten Deckungszusagen geführt, was für sich genommen im Kundeninteresse liegt. Damit könnte zukünftig allerdings korrespondieren, dass diverse Versicherer ihre Zusagen im Leistungsfall nicht einhalten können. Dies nämlich dann, wenn keine ausreichende versicherungsmathematische Kalkulation zugrundelag. Für neu übernommene Risiken (z. B. Terrordeckung) fehlten die statistischen Grundlagen. Gleichzeitig verzichteten viele Anbieter im Bedingungswettbewerb auf ihr Recht zur Prämienanpassung (§ 163 Abs. 1 VVG), um dem Kunden die Sicherheit eines festen Beitrags zu bieten. Sind die Risiken tatsächlich nicht ausreichend kalkuliert, können die betroffenen Versicherer die erhöhten Kosten nicht durch Prämienanpassungen abfangen, was bei großen Vertragsbeständen bis hin zur Zahlungsunfähigkeit führen kann, soweit nicht hinreichende Sicherheitsmargen einkalkuliert sind. Die Auffanglösung Protektor gäbe dem Kunden einen Grundschutz auf Garantiezinsbasis.[10]
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