Der Begriff der Beschäftigung ist in Deutschland im Vierten Buch Sozialgesetzbuch definiert, in dem es um die Sozialversicherung geht. In § 7 Absatz 1 heißt es: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Zentraler Bestandteil der Beschäftigung ist demnach die Weisung. Eine Tätigkeit kann also auch dann als Beschäftigung gelten, wenn sie nicht entlohnt wird.
Der Begriff der Beschäftigung ist in Deutschland im Vierten Buch Sozialgesetzbuch definiert, in dem es um die Sozialversicherung geht. In § 7 Absatz 1 heißt es: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Zentraler Bestandteil der Beschäftigung ist demnach die Weisung. Eine Tätigkeit kann also auch dann als Beschäftigung gelten, wenn sie nicht entlohnt wird.
Der Oberbegriff für Beschäftigung ist Erwerbstätigkeit. Beide werden häufig gleichgesetzt.
Das Ziel von Beschäftigung in der Freizeit ist das Erlangen innerer Befriedigung, etwa durch aktives Verbringen der Freizeit. Beschäftigung ist keine Verpflichtung, das heißt, dass Anfang und Ende oft frei wählbar sind. Sie dient als Ventil für einen Drang nach Kreativität, dient dem Menschen selbst, hat keinen persönlichen wirtschaftlichen Nutzen, das heißt, dass es lediglich möglich ist damit Geld zu verdienen, es dient aber nicht dem Erlangen des Lebensunterhaltes.
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