Die Kernbrennstoffsteuer (umgangssprachlich Brennelementesteuer) ist eine Verbrauchsteuer in Deutschland, die von Betreibern von Kernkraftwerken seit Anfang Januar 2011 erhoben wird. Im Zuge der Einigung mit den Energiekonzernen zur Laufzeitverlängerung brachten die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der FDP den Entwurf eines Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) in den Deutschen Bundestag ein. Darin wurde ab 2011 eine jährliche Einnahme von 2,3 Mrd. € prognostiziert.[1] Das Kernbrennstoffsteuergesetz trat am 1. Januar 2011 in Kraft (§ 13 KernbrStG).
Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 wird der Verbrauch von Kernbrennstoff (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241 - § 2 KernbrStG), der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, besteuert. Die Steuer setzt an der Masse des Kernbrennstoffs an und entsteht, wenn ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Die Steuer für ein Gramm Kernbrennstoff beträgt 145 Euro (§ 3 KernbrStG).
Die Einführung einer Brennelementesteuer wurde seit Jahren von verschiedenen politischen Gruppen, zum Beispiel Atomkraftgegnern, gefordert. Auch als bekannt wurde, wie teuer eine Sanierung der Schachtanlage Asse werden könnte, wurde diese Forderung laut. Die Bundestagsfraktion der SPD beantragte am 6. Juli 2010 eine Brennelementesteuer.[2] Die Brennelementesteuer verringert für Stromerzeuger die wirtschaftliche Attraktivität längerer Laufzeiten von Atomkraftwerken.
Die Nuklearkatastrophe von Fukushima veranlasste die Bundesregierung, ihre Atompolitik zu ändern. Wenige Tage nach dem Beginn der Katastrophe verkündete sie ein dreimonatiges Atom-Moratorium; die vier deutschen Atomkraftwerk-Betreiber schalteten einige ältere Atomkraftwerke ab. Die Bundesregierung hatte zunächst erwogen, die Brennelementesteuer im Zuge der Energiewende bzw. der Zurücknahme der Laufzeitverlängerung abzuschaffen. Am 30. Juni 2011 beschloss der Deutsche Bundestag einen Atomausstieg bis 2022 unter Beibehaltung der Brennelementesteuer.
Am 31. Mai 2011 kündigte E.ON an, klagen zu wollen.[3] Am 30. Juni 2011 gab der Verfassungsrechtler Prof. Ulrich Battis (Humboldt-Universität zu Berlin) dem ZDF ein Interview. Darin äußerte er die Auffassung, die Bundesregierung habe in Sachen Brennelementesteuer "ganz schlechte Karten".[4] Am 15. Juli 2011 kündigte nach EON und RWE auch EnBW an, gegen die Brennelementesteuer klagen zu wollen.[5]
Am 19. September 2011 bezweifelte das Finanzgericht Hamburg die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Kernbrennstoffsteuer, da sie keine Verbrauchsteuer sei und der Bund nicht einfach neue Steuern erfinden dürfe. Bis zur Klärung ist der Steuerbescheid daher nicht vollziehbar.[6] Im gleichen Sinne entschied das Finanzgericht München am 5. Oktober 2011 (Az.: 14 V 2155/11).[7] Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Der Bund hat angekündigt, gegen die Entscheidungen vorzugehen.[8]
Das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart urteilte in zwei im Januar 2012 veröffentlichten Beschlüssen, die vom Bund erhobene Steuer sei verfassungsgemäß und europarechtskonform. EnBW wird voraussichtlich den Bundesfinanzhof anrufen, wo bereits Beschwerden gegen die Entscheidungen der Finanzgerichte Hamburg und München anhängig sind. Die Rechtslage ist also noch nicht endgültig geklärt. Möglicherweise werden auch erst das Bundesverfassungsgericht oder der Gerichtshof der Europäischen Union abschließend über die Brennelementesteuer urteilen. Voraussichtlich wird der Rechtsstreit Jahre andauern. [9]
EON und RWE kündigten im Januar 2012 an, gegen den nächsten Brennelementesteuer-Bescheid wiederum zu klagen.[10] Wenn z.B. das nächste Brennelement in einem hessischen AKW gestartet wird, wäre für eine Klage in erster Instanz das Hessische Finanzgericht zuständig.
Gesetzestext Kernbrennstoffsteuer
Mario Martini, Die Kernbrennstoffsteuer - ein steuerrechtlicher Störfall?: Offene und verfassungsrechtliche Fragen, ZUR 2012, S. 219 - 228.
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