Das Datenschutzgesetz 2000 regelt den Schutz personenbezogener Daten in Österreich. Als solche gelten etwa E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden. Die Datenschutzkommission ist durch dieses Gesetz eingerichtet.
Das DSG 2000 setzt die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) in nationales Recht um und wurde 2005 grundlegend novelliert.
Die Bestimmungen sind in Österreich anzuwenden.
Darüber hinaus auf die Verwendung von Daten im Ausland, soweit in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers (§ 3).
Laut § 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Eine öffentliche Verfügbarkeit dieser Daten schließt diesen Anspruch jedoch aus. Im öffentlich-rechtlichen Bereich (Gerichte, Ämter usw.) besteht jedoch eine gewisse Auskunftspflicht (siehe Amtshilfe, Vollzugshilfe).
Datensicherheitsmaßnahmen sind organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zur Datensicherheit, um eine ordnungsgemäße Datenverwendung zu sichern, die Daten vor Zerstörung und Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
Das Datengeheimnis des § 15 DSG 2000 verpflichtet Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht.
Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
Hauptartikel: Datenverarbeitungsregister
Das Datenverarbeitungsregister vergibt eine siebenstellige Registernummer, die DVR-Nummer, an Unternehmen. In Österreich besteht grundsätzlich Meldepflicht jeder Datenanwendung, allerdings mit einer Reihe von Ausnahmen im Einzelfall.
Hauptartikel: Datenschutzkommission
Die Datenschutzkommission besteht aus sechs weisungsfreien Mitgliedern. Die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission ist im Bundeskanzleramt eingerichtet.
Die Kontrollbefugnisse ergeben sich aus § 30 DSG 2000:
Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Der Datenschutzrat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes.
Alle Pflichten, die sich aus dem Datenschutzrecht ergeben, sind letztlich Ausfluss des Grundrechts auf Datenschutzrecht[1]. Dieses steht in § 1 DSG 2000 im Verfassungsrang und lautet:
Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst die Geheimhaltung personenbezogener Daten[2]. Konsequenterweise wird dieses Grundrecht aus Ergänzung zu Artikel 8 EMRK angesehen[3]. Der persönliche Schutzbereich umfasst natürliche Personen und juristische Personen[4].
Indirekt ergibt sich daraus der Ansatz des Datenschutzrechts, dass personenbezogene Daten an sich nicht verwendet werden sollen, außer es liegt eine Ausnahme vor, die dies zulässt. Die Lösung datenschutzrechtlicher Probleme ist somit immer eine Suche nach Ausnahmen, um herauszufinden, ob die Verwendung von Daten zulässig ist oder nicht. Insoweit spricht auch das Österreichische Datenschutzrecht von dem datenschutzrechtlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt[5].
§ 7 Abs 1 DSG 2000 bestimmt, dass Daten grundsätzlich nur dann verarbeitet werden dürfen, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
Eine Übermittlung von Daten ist nach § 7 Abs 2 DSG 2000 nur dann zulässig, wenn diese
Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt nach § 7 Abs 3 überdies voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Viele Unternehmen übersehen, dass auch innerhalb eines Konzerns Datenübermittlung zwischen Konzerngesellschaften unter diese Bestimmung fallen, da es kein "Konzernprivileg" im Datenschutzrecht gibt und Konzerngesellschaften (etwa die Mutter- und Tochtergesellschaft oder zwei Schwester-GmbHs) datenschutzrechtlich wie "Dritte" zu behandeln sind (und daher unter Umständen durch solche Übermittlungen auch DVR-Meldepflichten ausgelöst werden können).
Die oben beschriebenen, in § 7 Abs 1 enthaltenen "schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen" der Betroffenen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten nach § 8 Abs 1 dann nicht verletzt, wenn
Für sensible Daten enthält § 9 DSG 2000 eine abschließende Aufzählung, wann die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt sind.
§ 6 DSG 2000 enthält verschiedene Grundsätze, nach denen Datenverarbeitung erfolgen muss, etwa den Grundsatz von Treu und Glauben, das Zweckbindungsprinzip, das Wesentlichkeitsprinzip, das Sachlichkeits- und Aktualitätsprinzip und das Anonymisierungsprinzip.
Bei jeder Datenanwendung muss u.a. auch die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen (§ 14), des Datengeheimnisses (§ 15) und der Sonderbestimmungen beachtet werden, siehe bei den jeweiligen Überschriften in diesem Beitrag.
Jeder Auftraggeber hat vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission (Einzubringen direkt beim DVR) mittels eines Formulars zu erstatten. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen zur Meldepflicht; die wichtigste liegt vor, wenn die Datenanwendung einer Standardanwendung der Standard- und Musterverordnung entspricht.
Die Aufgabe eines Auftraggebers ist somit vor allem, zu prüfen, ob die durchgeführten Datenanwendungen im Hinblick auf die Menge der Datenarten und die Empfänger(kreise) der Daten Rahmen der Standardanwendungen bleiben (dann besteht keine Meldepflicht) oder über diese Hinausgehen.
Die Meldungen sind aktuell zu halten. Bei Nichtmeldung oder Nichtaktuellhaltung droht eine Verwaltungsstrafe bis EUR 9.445,-- (§ 52 Abs 2 DSG 2000) und es kann der "Verfall" von Datenträgern und Programmen ausgesprochen werden (d.h. diese dürfen nicht mehr verwendet werden). Der Versuch ist strafbar.
Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden (§ 18 Abs 1).
Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission aufgenommen werden.
Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen (§ 12 Abs 1).
Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz (§ 12 Abs 2). Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Aufgrund einer Datenschutz-Angemessenheits-Verordnung sowie EU-Entscheidungen sind dies Argentinien, Canada, Schweiz, Guernsey, Isle of Man sowie US-Unternehmen, die sich den Bestimmungen der Safe Harbor-Vereinbarung unterworfen haben.[6]
Darüber hinaus ist nach § 12 Abs 3 DSG 2000 der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
Alle anderen Datenübermittlungen oder Datenüberlassungen sind nach § 13 DSG 2000 von der Datenschutzkommission vorher mittels Bescheid zu genehmigen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Die Genehmigung ist, wenn im Empfängerstaat ein generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus fehlt, dann zu genehmigen, wenn für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; oder der Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden.
Typischer Weise geschieht dies unter Zuhilfenahme der "Standardvertragsklauseln" der EU, die zwischen Sender und Empfänger der Daten unterzeichnet werden und dann bei der Datenschutzkommission mit dem Genehmigungsantrag mitgesandt werden.
Gerade in internationalen Konzernen ist die Genehmigung der verschiedensten Datenströme aufgrund des Fehlens eines "Konzernprivilegs" zur Zeit- und Kostenintensiven Aufgabe gewachsen, was auf Kritik derselben stößt.[7] Jüngste Entwicklung ist die Einführung so genannter Verbindlicher Unternehmensvorschriften ("Binding Corporate Rules" - BCRs), die ein einheitliches Datenschutzniveau schaffen sollen und dadurch eine Verbesserung bei den Genehmigungsverfahren.
Ein Informationsverbundsystem ist laut § 4 Z 13 DSG 2000 die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, dass jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden. Typischer Fall ist etwa, dass in einem Konzern mehrere Konzerngesellschaften in dieselbe Datenbank (etwa Kunden-, CRM-, Mitarbeiterdatenbank) hineinarbeiten.
Für ein Informationsverbundsystem ist nach § 50 DSG 2000 ein Betreiber zu bestellen.
Informationsverbundsysteme sind nach § 18 Abs 2 Z 4 DSG 2000 vom DVR vorab zu genehmigen.
§ 11 Abs 2 DSG 2000 bestimmt, dass Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der Dienstleisterpflichten zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten sind.
Diese Pflicht wird häufig übersehen, auch lange Outsourcing-Verträge oder Service-Level-Agreements enthalten oft keinerlei Bestimmungen zum Datenschutzrecht.[8]
Die Datenschutzkommission stellt auf ihrer Webseite einen Mustervertrag zum Download zur Verfügung.
Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Siehe dazu oben zum Datengeheimnis.
Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden (§ 15 Abs 2).
Die vertragliche Verpflichtung kann etwa im Dienstvertrag, aber auch in einem gesonderten Dokument, etwa einer Geheimhaltungserklärung oder einer vom Mitarbeiter zu unterschreibenden "Privacy Policy" erfolgen.
Ergibt sich aus dem Grundrecht in § 1 DSG 2000.
Laut § 26 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Die erste Auskunft eines Jahres zu den aktuellen Daten hat dabei (nach Abs. 6) kostenfrei zu erfolgen.
Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form anzuführen.
Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind.
Das Unternehmen hat einem Auskunftsbegehren innerhalb von acht Wochen nachzukommen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Bei Nichterledigung oder nicht vollständiger/ordentlicher Erledigung seines Auskunftsbegehrens kann sich der Betroffene bei der Datenschutzkommission beschweren. Die Beschwerde ist "formlos" etwa schriftlich oder per E-Mail an die DSK möglich.
Laut § 27 muss jeder Auftraggeber Daten korrigieren oder löschen wenn:
Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
Nach § 45 DSG 2000 dürfen natürlichen Personen Daten für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs 2 zugekommen sind. Für andere Zwecke dürfen solche Daten nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.[9]
§ 46 DSG 2000 enthält Sonderbestimmungen für wissenschaftliche Forschung und Statistik.
Sonderbestimmungen für Adressverlage in § 151 GewO.
Die Rolle eines Datenschutzbeauftragten ist im Wesentlichen eine deutsche Erfindung, die nur in wenigen anderen Ländern übernommen wurde.[10] Die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG enthält in Art. 18 Abs. 2 mehrere unterschiedliche Möglichkeiten für die Mitgliedsstaaten, die Meldepflicht zu vereinfachen. Der Datenschutzbeauftragte ist nur eine Option. Das österreichische Datenschutzgesetz sieht keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor.
Auch wenn es keine Verpflichtung zur Einsetzung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt, ist es vor allem in größeren Unternehmen durchaus üblich eine bestimmte Person mit Agenden des Datenschutzrechts zu befassen, um etwa die Einhaltung formaler Pflichten wie Melde- und Genehmigungspflichten, die Abarbeitung von Auskunftsanfragen nach § 26 sicherzustellen und eine "Schnittstelle" zum Betriebsrat in Fragen der Personaldatenverarbeitung zu haben. Im Ministerialentwurf zur Novelle zum DSG 2008 ist eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Betriebe mit mindestens 20 Mitarbeitern enthalten (§ 15a).[11] Dies wird in den Stellungnahmen mehrfach kritisiert.[12][13][14] Im überarbeiteten Entwurf (DSG-Novelle 2010 [15] ) ist die Verpflichtung nicht mehr enthalten.
§§ 96 und 96a ArbVG enthalten Bestimmungen u.a. über Personaldatensysteme, Personalbeurteilungssysteme, Personalüberwachungssysteme. Derartige Systeme können betriebsratspflichtig sein.
Ein typischer Fall für eine Betriebsratspflicht ist die betriebliche Videoüberwachung von Mitarbeitern, die überdies beim DVR vorab zugenehmigen ist, wenn die Videobilder digital gespeichert werden.
Ein anderer Fall, in dem sowohl Betriebsratspflicht als auch Melde- und Genehmigungspflichten bei DVR und DSK ausgelöst werden können, ist die Einführung von Whistleblowing-Systemen.
Schadenersatz ist nach § 33 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen.[16]
Der Versuch ist strafbar. In allen Fällen kann der "Verfall" von Datenträgern und Programmen ausgesprochen werden (d.h. diese dürfen nicht mehr verwendet werden).
Zuständig für die Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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