Unter Clearing wird das Feststellen gegenseitiger Forderungen, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen verstanden.[1] Der Clearingprozess[2] beinhaltet die Übermittlung, Abstimmung und in einigen Fällen die Bestätigung von Abschlüssen sowie sonstigen für die Abwicklung bzw. für das Settlement notwendigen Angaben (z. B. Zahlungsweg, Ort und Zeit der Lieferung). Optional kann eine Aufrechnung und Saldierung (netting) der Geschäfte stattfinden.[3] Das Clearing wird oft von einem Clearinghaus übernommen und soll eine nachfolgende fehlerfreie Abwicklung und den Eigentumsübergang gewährleisten. Historische Bedeutung erlangte das Clearingverfahren, als die Schweiz Mitte der 1930er-Jahre mit dem Deutschen Reich und Italien ein staatlich reguliertes Verrechnungsverfahren einführte, welches bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs Bestand hatte.
Eine eindeutige Abgrenzung zwischen Clearing und Abwicklung kann schwierig sein, so kann z. B. eine buchungsmäßige Abrechnung, die noch nicht valutarisch wirksam ist, auch dem Clearing zugeordnet werden.
Clearingstellen kommen bei Wertpapiertransaktionen vor allem zwei wichtige Funktionen zu: Zum einen dienen sie der Abrechnung von Wertpapiertransaktionen, zum anderen werden durch sie, je nach vertraglicher Gestaltung zwischen den Teilnehmern, auch Ausfallrisiken der Vertragspartner abgesichert.
Für die Abrechnung von Wertpapieren gibt es zwei Methoden, das Nettoclearing und das Bruttoclearing:
In der Regel findet in keinem der beiden Verfahren eine physische Verschiebung von Wertpapieren statt. Die Papiere bleiben zum Beispiel in Deutschland meist bei der Clearstream Banking AG zentralverwahrt und werden lediglich elektronisch umgebucht.
Ein Clearingsystem ist dergestalt aufgebaut, dass es einen zentralen Vertragspartner (das Clearinghaus) und diverse Mitglieder gibt, welche meist international tätige Banken sind.
An einem Clearingsystem dürfen nur ausgewählte Institutionen Mitglied werden, welche diverse Anforderungen erfüllen müssen. Die Mitglieder sind in der Regel verpflichtet, zu Beginn der Mitgliedschaft eine Grundsicherheit in bestimmter Höhe an das Clearinghaus zu leisten (als Barsicherheit oder in Wertpapieren). Wenn nun ein Mitglied bestimmte Wertpapiere verkaufen oder kaufen möchte, so kommen die vertraglichen Beziehungen nicht direkt zwischen den Mitgliedern zustande, sondern, aufgrund der Teilnahme am Clearingsystem, wie folgt:
Das z. B. verkaufsbereite Mitglied verkauft die Wertpapiere zunächst an das Clearinghaus, welches demnach gegenüber diesem Mitglied als Käufer auftritt. Zur Sicherung von Ausfallrisiken dieses Geschäfts ist das Mitglied meist verpflichtet, auch eine variable Sicherheit für dieses Geschäft zu leisten. Aufgrund der Clearinghausregeln und der vertraglichen Beziehungen der Mitglieder ist das Clearinghaus sodann verpflichetet, die verkauften Wertpapiere an das entsprechende Mitglied zu verkaufen. Dieses Mitglied, das die Wertpapiere vom Clearinghaus kauft, muss auch für diese Verbindlichkeit eine variable Sicherheit leisten.
Die vertraglichen Beziehungen der Mitglieder untereinander gestalten sich demnach stets "über die Ecke" und nicht mehr direkt (siehe auch Central Counterparty). Durch die Zwischenschaltung des Clearinghauses und der Leistung der Sicherheiten eines jeden Mitglieds sind die Ausfallrisiken sowohl des Geschäftes als auch des Mitglieds stets abgesichert.
Clearingstellen, bzw. Abrechnungsstellen existieren auf nationaler und internationaler Ebene. Der internationale Clearingmarkt, der Verrechnungen auch über Ländergrenzen hinweg gestattet, ist zwischen den beiden Gesellschaften Euroclear (in Brüssel) und Clearstream (in Luxemburg; vormals Cedel) aufgeteilt. In der Regel sind Banken die Kunden solcher Clearingsysteme und nur Banken dazu berechtigt, Konten bei den internationalen Clearinggesellschaften zu unterhalten. Ein europäischer Clearingdienst wird von Euronext angeboten. Ein bekanntes Clearinghaus ist auch die Eurex Clearing AG. Diese Stellen sind zu unterscheiden von Clearingstellen als Schlichtungsstellen, siehe Clearingstelle.
Aufgrund der Finanzkrise ab 2007 wurden vermehrt Bestrebungen erkennbar, Clearinghäuser für diverse Arten von Finanzprodukten zu errichten bzw. den Gebrauch auszubauen. Insbesondere die Errichtung von Clearingstellen für Credit Default Swaps (CDS) rückte in den Fokus der politischen und regulatorischen Diskussion mit dem Ziel, zukünftig die Risiken dieser Produkte abzusichern.
Als weltweit erstes Clearinghaus bietet die IntercontinentalExchange seit dem 9. März 2009 das entsprechende CDS-Clearing an. Im Sommer 2009 startete ebenfalls die Deutsche Börse mit einem entsprechendem Clearingangebot. Im Winter 2009 wurde ebenfalls der Start eines CDS-Clearingangebotes der CME Group bekannt[4].
Unter Cashclearing (auch Geldverrechnungsverkehr; nicht zu verwechseln mit Cash Pooling/Netting in Unternehmenskonzernen) versteht man die Abwicklung von Geldforderungen verschiedener Parteien bevor ein Geldbetrag effektiv überwiesen wird.[5]
Hätte eine Bank z. B. Verbindlichkeiten gegenüber Teilnehmern von 50 verschiedenen Banken, müssten 50 verschiedene Banken direkt adressiert werden, um sie zu begleichen. Da es jedoch einfacher, sicherer und günstiger ist, dieses über eine zentrale Stelle abzuwickeln, wird das Cashclearing (Clearing von Geld) in der Regel von den Zentralbanken betrieben. Dabei haben alle beteiligten Kreditinstitute ein Konto bei der entsprechenden Zentralbank. Die eine Beispielbank mit den Verbindlichkeiten begleicht nun diese nicht direkt gegenüber den 50 Partnern, sondern weist die Zentralbank an, diese innerhalb der bei der Zentralbank geführten Konten glattzustellen.
Im Euroraum wurde dieses bis zum 19. November 2007 über das sogenannte RTGSplus der Deutschen Bundesbank abgewickelt, das seitdem durch das TARGET2-System des Eurosystems ersetzt wurde[6]. Ergänzt wird der Cashclearingmarkt durch die Systeme des Euro-Bankenverbandes (EBA – Euro Banking Association).
Das Clearinggeschäft steht im Verdacht, zur Geldwäsche und zur Geldverschiebung bei betrügerischem Bankrott missbraucht zu werden, da die Transaktionen dem Bankgeheimnis unterliegen und von außen nur schwer zu kontrollieren sind.
Die Weltwirtschaftskrise hatte Anfang der 1930er Jahre in ganz Mittel- und Osteuropa zu einer Verknappung der Gold- und Devisenreserven geführt. Das Deutsche Reich und Italien – beides Diktaturen – versuchten diesem Problem durch zahlreiche Beschränkungen des Außenhandels Herr zu werden. Um die stark exportorientierte Industrie und den Tourismus zu schützen, schloss die Schweiz 1934 mit dem Deutschen Reich und 1935 mit Italien einen Clearingvertrag. Dadurch konnte der Außenhandel ohne Austausch von Devisen in größeren Mengen erfolgen und somit die restriktiven Außenhandelsbeschränkungen umgangen werden. Ab Herbst 1940 wurde das Clearingverfahren auch für den Außenhandel der Schweiz mit den von Deutschland besetzten Ländern Niederlande, Belgien, Polen und Norwegen angewandt. Dieses als Europäisches Zentralclearing bezeichnete Verfahren erlaubte es dem Deutschen Reich, nahezu den gesamten Außenhandel der Schweiz zu kontrollieren.[7]
Die Vertragsstaaten, in diesem Fall die Schweiz und das Deutsche Reich respektive Italien, richten jeweils eine so genannte Clearingstelle ein. Erhält nun eine Schweizer Firma einen Auftrag aus Deutschland, so liefert sie die bestellte Ware an den deutschen Kunden, die Rechnung wird jedoch an die Schweizer Clearingstelle versandt, welche den Schweizer Auftragnehmer bezahlt. Das gleiche Verfahren wird auch in umgekehrter Richtung angewandt: So bezahlt der deutsche Kunde seine Rechnung an die Deutsche Clearingstelle. Am Ende einer Periode, beispielsweise eines Monats, werden nun die Guthaben und Forderungen miteinander verrechnet. Nur wenn sich keine ausgeglichene Bilanz ergab, muss mit realer Währung, sprich, wertvollen Devisen bezahlt werden. Dadurch konnte Deutschland den Abfluss von nur spärlich vorhandenen Devisen einschränken. In der Praxis gewährte die Schweiz dem Deutschen Reich und Italien während der Kriegsjahre 1,3 Milliarden Schweizer Franken Clearingkredite. Das heißt, der Negativsaldo zu Lasten Deutschlands wurde nicht von der deutschen Clearingstelle bezahlt, sondern vom Schweizer Staat zinsfrei vorgeschossen. Aufgrund des chronischen Devisenmangels des Deutschen Reiches konnten diese Kredite nicht mehr bezahlt werden. Gegen den Widerstand der Siegermächte erreichte die Schweiz 1952 eine Teilrückzahlung der Bundesrepublik Deutschland über 650 Millionen Schweizer Franken und eine Teilrückzahlung Italiens über 232 Millionen Schweizer Franken.
In der Öffentlichkeit konnte dieses Thema während der Kriegsjahre nicht diskutiert werden, da über das Clearingverfahren nur spärlich bis gar nicht berichtet werden durfte. Widerstand gegen das Clearingverfahren kam trotzdem von verschiedenen Seiten, so befürchtete das Schweizer Finanzdepartement zu hohe Staatsausgaben, die Nationalbank befürchtete eine dadurch verursachte Inflation und die parlamentarische Opposition sah es als Verletzung der Schweizerischen Neutralität. Die Alliierten warfen der Schweiz außerdem vor, Nazideutschland unterstützt zu haben und somit den Krieg verlängert zu haben. Ein weiterer Kritikpunkt setzt an der mangelnden demokratischen Kontrolle an: Das Clearingverfahren schuf einen großen Verwaltungsapparat, der zu großen Teilen von der Öffentlichkeit und dem Parlament abgeschirmt arbeitete.
Andererseits sah sich die Schweiz zwischen 1940 und 1943 nahezu komplett von den übermächtigen Achsenmächten umgeben, was zu einer großen Abhängigkeit, im Besonderen von Rohstofflieferungen wie Kohle, führte. Außerdem hatten die Exporte an Deutschland einen positiven Effekt auf die Beschäftigung in der Schweiz.
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