Disagio, Damnum oder Abgeld ist im Finanzwesen ein Abschlag vom Nennwert, der bei einer Kreditgewährung oder der Ausgabe eines Wertpapiers oder von Sorten vereinbart werden kann.
Das Gegenteil des Disagios ist das Agio oder Aufgeld.
Bei Anleihen ist es marktüblich, dass Emittenten entweder einen Ausgabeaufschlag (Agio) verlangen oder ein Disagio, also einen Ausgabeabschlag, einbehalten. Beides führt während der Anlagelaufzeit zu einer Verminderung des Ertrages entweder beim Emittenten (Disagio) oder beim Anleger (Agio). Aktien und GmbH-Anteile indes dürfen gemäß §§ 9 AktG und § 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG nicht mit einem Disagio ausgegeben werden.
Bei ausländischem Bargeld (Sorten) kaufen Kreditinstitute unterhalb des offiziellen Wechselkurses (Disagio) oder verkaufen oberhalb des Wechselkurses (Agio). Im Gegensatz zu den Zentralbanken, die Sorten zum amtlichen Wechselkurs an- und verkaufen, erfolgt beim An- und Verkauf über Kreditinstitute ein Auf- oder Abschlag auf den amtlichen Wechselkurs, der in den Beschaffungs-, Verwaltungs- und Versicherungskosten begründet ist. Dieser Abschlag beträgt in der Regel zwischen 2 bis 4 % des nominalen Wertes der Sorten.
Das Disagio wird entweder in Prozent des Kreditbetrages inkl. Disagio angegeben, z. B. „9 % Disagio“ oder als Auszahlungsbetrag oder Auszahlungskurs, z. B. „91 % Auszahlungskurs“, d. h. von 100 Euro Kreditbetrag werden in beiden Fällen nur 91 Euro Kreditbetrag ausgezahlt, die dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt werden. Er muss aber insgesamt 100 Euro verzinsen und zurückzahlen.
Grund eines Disagios für einen Kredit ist die Vereinbarung eines niedrigeren Nominalzinssatzes, weil das Disagio als vorausbezahlter Zins gilt. Hierdurch wird die monatliche Tilgung - über den Zeitraum der Zinsbindung - niedrig gehalten. Wegen des nicht ausgezahlten Disagios ist jedoch ein höherer Kreditbetrag aufzunehmen, zu verzinsen und zurückzuzahlen als bei einem Kredit ohne Disagio. Die Darlehensaufnahme mit einem Disagio ermöglicht einen niedrigeren Nominalzinssatz für die zu zahlenden Raten während des Zeitraumes, für den das Disagio vorausbezahlt wurde. Der effektiv zu zahlende Zinssatz für diesen Zeitraum bleibt aber (bei sonst unveränderten Bedingungen) gleich.
Die relativ komplizierte Berechnung des wegen des Disagios zu zahlenden "verbilligten" Nominalzinssatzes ist nur mit einem aufwändigen Iterationsverfahren möglich, welches in der Preisangabenverordnung (PAngV) genau festgelegt ist. Der finanzmathematisch nicht geschulte Kunde kann diese Berechnungen in der Regel nicht überprüfen. Die PAngV zielt mit ihrer Effektivzinsberechnung darauf ab, dass zwei Kreditvarianten miteinander vergleichbar werden, wenn der sich nach einem einheitlichen Berechnungsverfahren ergebende effektive Jahreszinssatz für die gleiche Restschuld am Ende des Vergleichszeitraumes ermittelt worden ist.
Das in der PAngV vorgeschriebene Verfahren geht dabei davon aus, dass der gesamte Kreditbetrag inklusive Disagio komplett zu Beginn der Kreditlaufzeit ausgezahlt wird und der Kredit bereits einen Monat nach Auszahlung getilgt wird. Das ist bei Hypothekendarlehen, die für den Neubau eines Hauses gewährt werden, praktisch nicht der Fall - im Gegensatz zum Kauf von Grundstücken, fertigen Gebäuden oder Umschuldungen.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien eines Kreditvertrages auch die Möglichkeit der Preisgestaltung und -differenzierung nutzen. Ein zur Senkung der Nominalzinsen führendes Disagio gehört zivilrechtlich zu den Zinsen, da es sich in der Bankenpraxis zu einem Rechenfaktor für die Zinsbemessung entwickelt hat.[1] Das vereinbarte Disagio wird von der Rechtsprechung als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz angesehen.[2] Die Vertragsauslegung ergibt, dass das Disagio als integraler Bestandteil der Zinskalkulation anzusehen ist.[3]
Maßgeblich ist nicht die im Kreditvertrag gewählte Bezeichnung als „Zins" oder als „Kosten", vielmehr die Abgrenzung einerseits zwischen laufzeitabhängigen Zinsen und andererseits allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten.[4] Ob Entgelte als laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige Kosten einzuordnen sind, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln.[5] Von § 492 Abs. 2 BGB werden nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige zinsähnliche Vergütungen erfasst, sofern sie laufzeitabhängigen Charakter haben. Dies hat der BGH bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten Disagios entschieden.[6] Das gilt auch für eine Bearbeitungsgebühr, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Auch der BFH stellt beim Disagio steuerrechtlich auf den Zinsbegriff des bürgerlichen Rechts ab.[7]
Ob Kreditinstitute zur Erstattung des anteiligen unverbrauchten Disagios verpflichtet sind, hängt entscheidend davon ab, aus welchem Grund der Kreditvertrag vorzeitig beendet worden ist.
Nach § 250 Abs.3 HGB besteht für bilanzierende Unternehmen beim Disagio ein Aktivierungswahlrecht, wenn eine Differenz zwischen Rückzahlungs- und Ausgabebetrag einer Verbindlichkeit oder Anleihe besteht. Ein Disagio ist steuerrechtlich in Deutschland nach § 6 Abs. 1 Ziffer 3 EStG als Geldbeschaffungskosten in der Steuerbilanz grundsätzlich als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu behandeln (Aktivierungspflicht). Das handelsrechtliche Wahlrecht kann unabhängig von der steuerlichen Ansatzpflicht ausgeübt werden.[12] Die Auflösung erfolgt anteilig über die Gesamtlaufzeit des zugrundeliegenden Darlehens, dabei ist die Zinsstaffelmethode bzw. das Verfahren der linearen Abschreibung anzuwenden.
Die Vereinbarung von Disagien in Kreditverträgen ist nur sinnvoll, wenn man den Betrag des Disagios im Jahr der Auszahlung und bei Erfüllung der (steuerlichen) Rahmenbedingungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann; dies ist bei Immobilienkrediten seit 1996 nicht mehr bei selbstbewohnten, sondern nur noch bei fremdvermieteten oder eigenbetrieblich genutzten Immobilien der Fall. Der Steuervorteil ist in diesen Fällen aber nur anfänglicher Natur und nur bei absehbaren Steuerprogressionsunterschieden, da zwar anfänglich Steuern gespart werden, durch den gekauften Zinsvorteil in der Zukunft aber wegen der geringeren (abzugsfähigen) Zinsausgaben mehr Steuern zu zahlen sind.[13] Seit 1. Januar 2006 ist diese Regelung geändert bzw. über den 31. Dezember 2005 hinaus bis zu einer gesetzlichen Klarstellung ausgesetzt worden.[14]
In der derzeit geltenden Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG ist klargestellt, dass bei der Finanzierung fremdgenutzter Immobilien ein marktübliches Disagio im Jahr der Saldierung in voller Höhe absetzbar ist; marktüblich ist z.B. ein Disagio von 5 % bei einer Festschreibungsdauer von 5 Jahren.
Das Disagio stellt den Abschlag auf den Nennwert einer Münze dar, wenn dieser, verglichen mit ihrem Feingewicht, zu hoch angegeben ist.[15]
Der Begriff Disagio kommt auch im Kreditkartenwesen vor. Die im Vollzugsverhältnis zwischen Kartenherausgeber und Vertragsunternehmen bei der Verwendung von Kreditkarten vereinbarte Servicegebühr (zwischen 2 % und 5 %) wird von dem Kartenumsatz abgezogen, vom Kartenherausgeber einbehalten und wird ebenfalls Disagio genannt.
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