Dissens (von lat. dissensus = Uneinigkeit, dissentio, ich stimme nicht bei, dissentire = uneins sein) bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf bestimmte Fragen und Themen. Er ist damit das Gegenteil des Konsens.
Ferner ist der Dissens ein Einigungsmangel im Vertragsrecht. Man unterscheidet beim Dissens zwischen offenem nach § 154 BGB und verstecktem Dissens nach § 155 BGB.
Der offene Dissens verlangt, dass ein gegenseitiger Vertrag geplant ist. Mindestens einer von beiden Vertragspartnern verspürt das Verlangen noch einen Punkt in diesem Vertrag zu regeln. Dieser Punkt muss nicht zwingend ein vertragsentscheidender sein. Jedoch ist über diesen Punkt noch keine Entscheidung gefallen und beide Vertragspartner wissen dies.
Rechtsfolge:
Beim versteckten Dissens gehen beide Vertragspartner davon aus, dass ein Vertrag geschlossen wurde und sich über jeden Punkt des Vertrages geeinigt wurde (§ 155 BGB). Liegt nach (normativer) Auslegung nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont jedoch ein (normativer) Konsens vor, dann scheidet der versteckte Dissens aus, sodass doch ein Vertragsschluss respektive eine gültige Willenserklärung vorliegt. Es ist danach zu fragen, was ein objektiver Empfänger, anstelle des tatsächlichen Empfängers, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen konnte. Es gilt daher das objektiv Gesagte und nicht das tatsächlich gewollte, zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs. Der Vertrag wird aber durch das Erkennen des Fehlers beim versteckten Dissens nicht nichtig, sondern dem Vertragspartner wird die Möglichkeit der Anfechtung eingeräumt. Dieses Auseinanderfallen kann sich in verschiedenen Arten zeigen:
Rechtsfolge: Beim versteckten Dissens gilt der Vertrag soweit, wie er auch ohne den nichtvereinbarten Punkt geschlossen worden wäre.
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