Das deutsche Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, üblicherweise abgekürzt EGBGB, stammt ebenso wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896. Es wurde seitdem zahlreich novelliert, in einer Neufassung vom 21. September 1994 neu bekannt gemacht und seither mehrfach geändert. Es ist in Artikel gegliedert. Einige Artikel sind nochmals in Paragraphen unterteilt.
Die Regelungen über das Internationale Privatrecht stellten schon früher einen herausragend wichtigen Teil des EGBGB dar. Die Art. 3 bis 46c EGBGB bilden gerade heute den mit Abstand bedeutendsten Regelungskomplex des EGBGB. Für das Internationale Privatrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nimmt allerdings die Bedeutung des EGBGB aufgrund des Vorrangs des unmittelbar anwendbaren EG-Rechts ab, das auf diesem Gebiet vermehrt erlassen wird (vgl. seit dem 11. Januar 2009 Art. 3 Nr. 1 EGBGB).
Die Art. 55 bis 152 EGBGB bildeten zum Zeitpunkt der Einführung des BGB einen Kompromiss zwischen den nationalstaatlichen und wirtschaftsliberalen Bestrebungen einer reichseinheitlichen Zivilrechtskodifikation und den konservativen Bemühungen um die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte und örtlicher Rechtsgewohnheiten (Observanz). Sie erlauben den Bundesstaaten (heutige Bezeichnung: Ländern) in den enumerativ aufgezählten Rechtsgebieten vom BGB abweichende oder das BGB ergänzende Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten. Bis heute haben die meisten Länder deshalb Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch erlassen (zum Beispiel betreffend das Nachbarrecht oder das Altenteil). Das EGBGB wird daher auch als eine „Verlustliste der deutschen Rechtseinheit“ bezeichnet.
Art. 57 EGBGB ordnete an, dass die Vorschriften des BGB auf die Angelegenheiten des Landesherrn und der Mitglieder der landesherrlichen Familien, der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der Mitglieder des vormaligen hannoverischen Königshauses, der Mitglieder des vormaligen kurhessischen Fürstenhauses und der des vormaligen Herzogtums Nassau nur insoweit Anwendung fanden, wie die Landesgesetze oder die Hausverfassungen nichts Abweichendes bestimmten. Der Vorrang der Hausverfassungen und des Landesprivatrechts galt in Ansehung des Familienrechts und der landwirtschaftlichen Güter auch für die vormals reichsständischen Häuser, die seit 1806 mittelbar geworden sind und gleichgestellten Häusern, sowie des vormaligen Reichsadels und diesem durch Landesgesetz gleichgestellten landsässigen Adels (Art. 58 EGBGB).
Bestimmte das Landesrecht oder bestimmten die Hausverfassungen eine Beschränkung des Belastbarkeit von Grundstücken, die im Eigentum der genannten Familien (Art. 57 f. EGBGB) standen, konnte das Landesrecht vorschreiben, dass der Grundschuld-, Rentenschuld- oder Hypothekengläubiger Befriedigung nur im Wege der Zwangsverwaltung und nicht im Wege der Versteigerung suchen konnte.
Unberührt blieb auch das Recht über Familienfideikommisse, Lehen und Stammgüter (Art. 59 EGBGB), die landesgesetzlichen Vorschriften über Regalien (Art. 73 EGBGB). Art. 95 EGBGB a.F. ließ das Landesgesinderecht unberührt.
Von großer Bedeutung ist heute das durch das Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag in das EGBGB eingefügte intertemporäre Kollisionsrecht für die Überführung des DDR-Rechts in das Recht des BGB.
Zu Artikel 47 Angleichung
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