Eine eigene Aktie (engl. treasury stock oder treasury share) ist eine Aktie, die sich im eigenen Besitz des emittierenden Unternehmens befindet und so zum Beispiel im Jahresabschluss als Bestand eigener Aktien wiederzufinden ist[1].
Deutlich zu unterscheiden ist der Kauf eigener Aktien (der oft als Aktienrückkauf bezeichnet wird) von dem eigentlichen Aktienrückkauf, bei dem sich der absolute Stückbestand an ausgegebenen Aktien (und somit auch das Grundkapital) durch das gleichzeitige Vernichten der gekauften Aktien verändert, was beim Kauf eigener Aktien nicht der Fall ist. Da eigene Aktien nicht dividenden- und stimmberechtigt sind, hat der Kauf eigener Aktien jedoch die effektive Wirkung einer Kapitalherabsetzung. Dieses führt auch dazu, dass beim Wiederverkauf der eigenen Aktien zwar keine wirkliche Kapitalerhöhung, jedoch von den Auswirkungen her eine quasi-Kapitalerhöhung erfolgt, wodurch den Altaktionären auch grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen ist.
Während in vielen anderen Ländern der Kauf eigener Aktien schon seit vielen Jahren erlaubt ist, ist es Aktiengesellschaften in Deutschland erst seit dem 5. März 1998 durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich erlaubt, eigene Aktien zu erwerben. Dabei ist zu beachten, dass das jeweilige Unternehmen zum einen nur maximal 10 % der eigenen Aktien erwerben darf und die jeweilige Hauptversammlung dem Kauf auch zustimmen muss[2].
Kommt es zu einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten, so sind die eigenen Aktien eines Unternehmens genau wie von der Dividende auch von diesen ausgeschlossen. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft, die eigene Aktien hält, bei einer Emission von Bezugsrechten nicht das Recht erhält, eigene Aktien vorteilhaft zu zeichnen.
Da jeder Verkauf eigener Aktien eine Quasi-Kapitalerhöhung darstellt, muss beim Wiederverkauf der erworbenen eigenen Aktien grundsätzlich auch den bestehenden Aktionären das Bezugsrecht gewährt werden. Dieses kann jedoch durch einen entsprechenden Beschluss auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ausgeschlossen werden, was dann entsprechend in der Satzung des Unternehmens zu vermerken ist.
Die direkte Zeichnung von Jungen Aktien bei einem Börsengang oder einer Kapitalerhöhung von der emittierenden Gesellschaft oder verbundenen Unternehmen ist nicht zulässig.[3]
- Erwerb maximal 10 % eigener Aktien, sofern genügend frei verwendbares EK in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist; Art. 659 Abs. 1 OR - Werden im Zusammenhang mit einer Übertragungsbeschränkung Namensaktien erworben, beträgt die Höchstgrenze 20 %. Die über 10 % des AK erworbenen eigenen Namensaktien sind innerhalb von 2 Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten; Art. 569 Abs. 2 OR. - Die Stimmrechte und die damit verbundenen Rechte ruhen; Art. 659a Abs. 1 OR - Die Gesellschaft hat für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag gesondert als Reserve auszuweisen; Art. 659a Abs 2 OR. - Angaben über Erwerb, Veräusserung und Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien im Anhang der Jahresrechnung; Art. 663 b Ziff 10 OR - Verbot der Einlagerückgewährtung; Art. 680 OR
- Art. 20 Abs. 1 Bst. C DG, Art. 20 Abs. 1 bis DBG, Art. 20 Abs. 3 DBG - Art 7 Abs. 1 StHG, Art 7 Abs. 1bis StHG, ARt 7b StHG - Art. 4a VStG, Art. 5 Abs. 1bis VStG, Art 12 Abs. 1bis VStg Art. 16 VStG, Art. 24a VStV - ESTV, Kreisschreiben NR 5
Auch in der Schweiz ist es möglich, dass ein Unternehmen eigene Aktien halten kann. Es gilt ebenfalls eine Maximalquote von 10 %, welche in der Bilanz speziell ausgewiesen werden muss.
Rückkauf eigener Aktien zwecks Kapitalherabsetzung
Weiterverkauf eigener Aktien innerhalb von 6 Jahren
Kein Weiterverkauf der eigenen Aktien innerhalb von 6 Jahren
Rückkauf eigener Aktien zwecks Ausgabe von Mitarbeiteraktien
Unternehmen: Erfolgt der Rückkauf eigener Aktien zwecks Ausgabe von Mitarbeiteraktien, liegt keine direkte Teilliquidation vor. Die Frist für die Übertragung der Aktien beträgt in diesem Fall 12 Jahre (Art. 4a Abs. 3 VStG). Die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis abzüglich des Abgabepreises ist als Personalaufwand zu verbuchen, der ebenfalls den Sozialversicherungsabgaben unterliegt.
Mitarbeiter: Der geldwerte Vorteil muss auf dem Lohnausweis deklariert werden. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Nominalwert unterliegt der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsabgaben.
Dabei hat das Deutsche Aktieninstitut (DAI) im Jahr 1999 ermittelt, dass die wichtigsten Gründe für den Erwerb eigener Aktien für deutsche Firmen sowohl die Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung als auch die Ausschüttung überschüssiger Liquidität und die Optimierung der Kapitalstruktur sind.[4]
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