Der Einigungsvertrag ist der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die DDR-Staatsauflösung, ihren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Einheit.
Im Jahre 1990 wurde der Vertrag zwischen beiden deutschen Staaten (→ Deutsche Teilung) ausgehandelt. Verhandlungsführer auf der Seite der Bundesrepublik war Wolfgang Schäuble, auf der Seite der Deutschen Demokratischen Republik Günther Krause.
Der deutsch-deutsche Einigungsvertrag regelte den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 (Tag der Deutschen Einheit). Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wurden die Länder Ostdeutschlands Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Er beinhaltet folgende Punkte:
Voraussetzung für das völkerrechtliche Inkrafttreten des Einigungsvertrages war der Abschluss des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, kurz Zwei-plus-Vier-Vertrag, in dem die Vier Mächte auf ihr Vorbehaltsrecht verzichteten. Beide Vertragsparteien waren sich daher einig, dass die Festlegungen zur Herstellung der Einheit Deutschlands unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen wurden.[2]
„Der Einigungsvertrag ist zugleich aber auch Verfassungsvertrag […]; denn durch Art. 3 wurde das gesamte (teilweise geänderte) Grundgesetz für den beigetretenen Teil als Verfassung eingeführt. Das alte Verfassungsrecht der DDR wurde beseitigt und durch das Grundgesetz als Verfassung ersetzt mit allen Konsequenzen, die in einer solchen Verfassungsübernahme liegen.“
– Klaus Stern: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts: Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland, S. 1977[3]
In der Anlage I zum Einigungsvertrag wurde das Inkrafttreten von Rechtsnormen aus der Bundesrepublik im Beitrittsgebiet geregelt. Diese wurden mit wenigen Ausnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR unverzüglich mit dem Beitritt in Kraft gesetzt. Bisheriges DDR-Recht trat grundsätzlich gleichzeitig außer Kraft (z. B. das Zivilgesetzbuch und das Familiengesetzbuch der DDR). Ausnahmen hiervon waren einzelne Bestimmungen, die aufgrund der Anlage II zum Einigungsvertrag in den neuen Bundesländern als Landesrecht weitergalten, etwa im Bestattungsrecht.
Inzwischen sind solche weiter geltenden Bestimmungen durch neue Landesgesetzgebung ebenfalls weitgehend außer Kraft gesetzt worden.
Für die Herstellung der Deutschen Einheit bot das Grundgesetz zwei verschiedene mögliche Wege: Der Artikel 23 alter Fassung sah vor, dass unter Fortgeltung des Grundgesetzes weitere Teile Deutschlands dem Bundesgebiet beitreten konnten, wie dies 1957 mit dem Saarland geschehen war, während Artikel 146 den gemeinsamen Beschluss einer neuen Verfassung ermöglichte.
Der Einigungsvertrag basiert auf der ersten Möglichkeit: er sieht den Beitritt „der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990“ vor und bestimmt, dass mit diesem Zeitpunkt die Länder der DDR Länder der Bundesrepublik Deutschland werden (Art. 1 EV). Zugleich trat für diese das Grundgesetz in Kraft (Art. 3 EV). Es ist offenkundig, dass nicht die neuen Bundesländer dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten sind, da sich diese erst in der Gründung befanden und noch nicht über gewählte Volksvertretungen verfügten (deren Wahl erfolgte erst am 14. Oktober 1990) und die Volkskammer über den Beitritt abstimmte. Demzufolge sollte die DDR als „anderer Teil Deutschlands“ – dass es sich bei der DDR um einen solchen handelte, war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft[4] – beitreten. Unbeschadet des Nichtvorhandenseins von Volksvertretungen in den neuen Bundesländern wurden die Länder zeitgleich mit dem Beitritt gegründet.
Beitrittsbedingt ändert Art. 4 EV das Grundgesetz, nämlich insbesondere:
Art. 5 des Einigungsvertrages schließlich empfiehlt „den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen“.
In weiteren Artikeln werden Fragen des Völkerrechts und der Fortgeltung von DDR-Recht behandelt, des Vermögensübergangs usw. geregelt.
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