Es gibt in Deutschland keine elektronische Patientenakte (ePA), die die gesamte Karriere eines einzelnen Patienten umfassen würde. Daran ändert weder die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 30 Jahren noch die Übertragung von Papier in elektronische Speicher oder zurück etwas: Gesetze bestimmen in Deutschland keinerlei Zusammenführung der Informationen über den einzelnen Fall hinaus, also bleibt die Beschränkung auf eine Behandlung eines einzelnen Patienten in einem beliebigen modalen (temporalen, finalen und kausalen) Zusammenhang.
Alternativ zur elektronischen Patientenakte gibt es das Konzept der elektronischen Gesundheitsakte, die allein der Verfügungsgewalt des Patienten unterliegt. Veranlassung für eine solche elektronische Gesundheitsakte kann allein der Patient geben. Über die Aufnahme von Daten aus den papierenen oder elektronischen Patientenakten einzelner Gesundheitseinrichtungen gibt es in Deutschland keine gesetzlichen Vorgaben.
Bisher stellt die elektronische Patientenakte eine für die jeweilige Einrichtung des Gesundheitswesens möglicherweise zentral verwaltete elektronische Sammlung und Verwaltung aller den einzelnen Fall eines einzelnen Patienten betreffenden Krankheitsverlauf und Behandlungsverlauf eines Patienten betreffenden Daten (Befunddaten, Diagnosen, Behandlungsverlauf, Behandlungsergebnis, zugehörige Korrespondenz) dar, soweit diese im Zusammenhang mit dem betreffenden Fall verfügbar wurden.
Es werden dabei die Informationen aller beteiligten medizinischen Bereiche mit deren jeweiligen geeigneten Formaten bzw. Medien (Text, Grafik, Bild, Film, Ton) für die problem-, fall- oder prozessorientierte Dokumentation zusammengeführt und für die weitere Verwendung, mindestens aber für die Archivierung verfügbar gemacht.
Die erfassten Informationen beziehen sich auf Anamnesedaten, Diagnosen, Behandlungspläne und begonnene oder abgeschlossene Therapien. Ursprünglich orientierte sich die medizinische Dokumentation häufig an bestimmten Problemen des einzelnen Patienten. Aufgrund der längeren Lebenserwartung von Patienten und der damit verbundenen Zunahme von chronischen Krankheiten und komplexen Behandlungsverläufen, reicht die Problembezogenheit oftmals nicht mehr aus, um Ärzten ein ganzheitliches Bild der Patientenversorgung zu vermitteln.
Es gibt keine über den jeweiligen Fall hinausgehende elektronische Patientenakte, es sei denn,
Für eine zentrale oder anderweitig organisierte Zusammenführung dieser an verschiedenen Orten gesetzestreu 30 jahre verwahrten Informationen gibt es in Deutschland keine gesetzliche Grundlage. Es ist erkennbar, dass die elektronische Patientenakte eine beliebig heterogene Entwicklung haben kann, wenn der Dokumentationsumfang über den aktuellen Fall hinausgeht.
Jedes ärztliche Primärsystem, Praxisverwaltungssystem (PVS) und Krankenhausinformationssystem (KIS), verfügt über eine interne Wissensbasis, die wichtige Informationen zum Patienten speichert. Es handelt sich dabei formal zunächst um Zwischenmaterial ohne abschließende Validierung für Verwendung durch Dritte. Zudem werden elektronische Patientenakten systemintern in heterogener Vielfalt gespeichert.
Entgegen der Forderung nach einer besseren Zusammenfassung der Informationen zu einem Patienten ist in den letzten Jahren verstärkt ein die aktuelle Situation verschlechternder Trend weg von problemorientierten Akten, die das elektronische Pendant zum papierbasiertem Karteisystem bilden, hin zu prozessorientierten Dokumentationsvorgängen (siehe auch Klinischer Behandlungspfad) zu beobachten.
Zeitgleich zeichnet sich noch ein erster ein die aktuelle Situation verbessernder Trend im Gesundheitswesen ab. Dieser setzt auf eine stärkere Vernetzung von Leistungserbringern untereinander, um eine ganzheitliche, integrierte Patientenversorgung zu erzielen (IV-Verträge, Disease Management Programme). Dies setzt voraus, dass Ärzte in kürzerer Zeit mehr medizinische Informationen austauschen als bisher.
Es wurden bereits eine Reihe von Initiativen gestartet, um solche einrichtungsübergreifenden Patientenakten umzusetzen (z. B. openEHR, EPA.2015, prospeGKT der Knappschaft Bahn See)[1]. Eine gesetzliche Grundlage besteht jedoch nicht.
Die Europäische Kommission will die digitale Wirtschaft verbessern, indem es allen Europäern einen Zugang zu Online-Krankenakten in ganz Europa bis spätestens 2020 ermöglichen will. Mit der neu in Kraft getretenen Richtlinie 2011/24/EU über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und einer Umsetzung bis 2013, ist es unvermeidlichdass ein zentrales europäisches Gesundheitsakten System noch vor dem Jahr 2020 zur Realität werden wird. Allerdings wirft das Konzept eines zentralisierten supranationalen zentralen Servers Besorgnis über die Speicherung elektronischer Patientenakten in einer zentralen Lage. Eine mögliche Bedrohung für die Privatsphäre durch ein supranationales Netz bringt, ist ein zentrales Anliegen. Grenzüberschreitende und interoperable elektronische Systeme für Patientenakten zu vertraulichen Daten, einfacher und schneller zugänglich zu machen erhöhen das Risiko, dass persönliche Daten über Gesundheit versehentlich ausgesetzt werden könnten oder einfach an unbefugte Dritte verbreitet werden könnten, durch den vereinfachten Zugang zu einer zentralisierten Sammlung der persönlichen Daten über Gesundheit, aus verschiedenen Quellen, und ein Leben lang.[2]
Bei elektronischen Patientenakten kann man zwischen patientengeführten Patientenakten ((elektronische Gesundheitsakte) und leistungserbringergeführten Patientenakten unterscheiden. Erstere legt sich der Patient selbst bei entsprechenden Serviceanbietern an und gibt den einzelnen an seiner Behandlung beteiligten Ärzten Zugriff darauf.
Demgegenüber stehen die herkömmlich vom Leistungserbringer geführten Patientenakten. Dabei stellt ein medizinischer Leistungserbringer (in der Regel ein Krankenhaus) anderen an der Behandlung von Patienten in seinem Einzugsbereich beteiligten Leistungserbringern eine Patientenakte zur Verfügung, in welche sie (nach Einwilligung des Patienten) gemeinsame Patienteninformationen einstellen. Darüber hinaus gibt es ein Ein- oder Zuweiserportal, das als webbasierte Plattform dem niedergelassenen Arzt fallspezifische Patientendaten zur Verfügung stellt.
Idealerweise werden nicht nur die Daten des aktuellen Falles zusammengetragen, sondern auch alle verfügbaren Informationen früherer Krankheiten und Behandlungen integriert. Dazu kann auch die elektronische Erfassung und Auswertung bestehender Patientenakten in Papierform gehören. Ob der Arzt mit dieser gewaltigen Datenflut überhaupt vernünftig umgehen kann, ist derzeit noch offen. Um ein Navigieren in umfangreichen elektronischen Patientenakten zu ermöglichen, bieten sich daher geeignete Suchmechanismen oder Sortierkriterien (Diagnosen, Dokumententypen, Episoden) an.
Mögliche Anforderungen an die Datensicherheit sind unter anderem die sichere (verlustfreie), revisionssichere und idealerweise auch rechtssichere (elektronische Signatur) Langzeitarchivierung aller Daten. Hinzu kommt die strikte Reglementierung des Zugriffs nur für autorisierte Personen. Gefordert werden in der Regel auch eine sehr hohe Verfügbarkeit und die Möglichkeit des elektronischen Austauschs über kryptografisch gesicherte Kommunikationswege.
Durch eine direkte Verfügbarkeit aller relevanten Behandlungsinformationen der verschiedenen an der medizinischen Leistungserbringung beteiligten Heilberufler kann die Anamnesezeit verkürzt werden, sich die Therapieentscheidung auf eine bessere Informationsbasis stützen, und es können ggf. auch Doppeluntersuchungen vermieden werden.
Bei systematischer Betrachtung wäre solcher Vorteil eher an einer Fall-übergreifenden Gesundheitsakte denn an einer Patientenakte einer einzelnen Einrichtung des Gesundheitswesens festzumachen.
Bei jeder Kritik zum Thema der elektronischen Patientenakten muss berücksichtigt werden,
Kritiker befürchten, dass die gesammelten Daten für andere Zwecke, z. B. strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Täterprofile, Risikoabwägung von Versicherern etc. verfügbar gemacht werden. Da der Patient häufig keine Übersicht und auch keinen Einblick in die gesammelten Daten hat, kann auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden. Ob die erhofften Einspareffekte durch die elektronische Akte tatsächlich realisiert werden können, ist auch fraglich. Die Theorie geht davon aus, dass Doppeluntersuchungen vermieden werden, wenn jedem Arzt alle Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen bekannt sind. Ein gewissenhafter Arzt wird sich aber schon aus haftungsrechtlichen Gründen nicht auf die Befundergebnisse und Untersuchungen der vorbehandelnden Ärzte verlassen können. Ob eine ausschließliche Verwendung einer elektronischen Patientenakte lege artis ist, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Eine zentrale Zusammenführung von Patientendaten in elektronischer Form birgt darüber hinaus das Risiko, dass im Falle eines Datenlecks sensible Daten großer Personenkreise an die Öffentlichkeit gelangen. Im November 2011 wurde ein Datenleck bei der Rebus GmbH bekannt bei dem die Patientendaten tausender psychisch schwer erkrankter Bürger Schleswig-Holsteins über einen Zeitraum von unbekannter Dauer im Internet für jedermann frei abrufbar waren.[3][4]
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