Das deutsche Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz — EnWG) trat erstmals 1935 in Kraft und wurde zuletzt im Jahr 2005 neu ausgefertigt. Es enthält grundlegende Regelungen zum Recht der leitungsgebundenen Energie. In Österreich wurde es nach dem Anschluss 1939 in Kraft gesetzt, seit 1945 in eigener Editionslinie beibehalten und zwischen den Jahren 1968 und 2000 schrittweise durch andere Vorschriften ersetzt.
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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung |
| Kurztitel: | Energiewirtschaftsgesetz |
| Abkürzung: | EnWG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Energierecht |
| Fundstellennachweis: | 752-6 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) |
| Inkrafttreten am: | 16. Dezember 1935 |
| Letzte Neufassung vom: | 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: | 13. Juli 2005 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74, 88 f.) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. April 2012 (Art. 4 G vom 16. Januar 2012) |
| GESTA: | E025 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Ziele des EnWG sind gem. § 1 EnWG
Um diese Ziele zu erreichen, bedient sich das EnWG verschiedener Mittel, wie der Genehmigungs- und Anzeigepflicht, der eigentumsrechtlichen Entflechtung, der Begrenzung der freien Preisbildung und den Eingriffsrechten der Bundesnetzagentur.
§ 4 EnWG verlangt, dass für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes eine Genehmigung bei der jeweiligen Landesbehörde eingeholt wird. Für die Belieferung mit Energie ist nur eine Anzeigepflicht gegeben (§ 5 EnWG).
Der Netzbetrieb ist als natürliches Monopol Gegenstand zahlreicher staatlicher Eingriffe: Den sonst durch den Markt geregelten Bereichen wie der Preisbildung und der unternehmerischen Aufgabengestaltung werden durch das EnWG Grenzen gesetzt; das EnWG greift auch in die Struktur der Netzunternehmen ein.
Zur Durchsetzung dieser Regelungen sind die Netzbetreiber der Aufsicht einer Regulierungsbehörde unterworfen (Bundesnetzagentur oder der jeweiligen Landesregulierungsbehörde; zur Zuständigkeitsabgrenzung s. § 54 Abs. 2 a. E. EnWG). Die wichtigsten Aufgaben der Regulierungsbehörden sind die Missbrauchsaufsicht (§§ 30 f. EnWG), die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung der Netzbereiche (Unbundling) und zur Systemverantwortung der Versorgungsnetzbetreiber sowie – seit dem 1. Januar 2009 – die Festlegungen im Rahmen der Anreizregulierung.
Der Versorgung der Allgemeinheit dienen insbesondere der Netzanschlussanspruch (§ 18Abs. 1 S. 1 EnWG) und Netzzugangsanspruch (§ 20Abs. 1 S. 1 EnWG) des Letztverbrauchers sowie der Kontrahierungszwang des Grundversorgers (§ 36Abs. 1 S. 1 EnWG).
Das EnWG stellt den gesetzlichen Rahmen für den Markt der leitungsgebundenen Energieversorgung dar. Daneben gibt es zahlreiche Verordnungen, die seinen Inhalt konkretisieren. Zu nennen sind insbesondere:
hinsichtlich der Niederspannungs- und Niederdruckanschlüsse:
hinsichtlich der Strom- und Gasgrundversorgung:
und
Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935[1] kodifizierte die damals herrschende wirtschaftliche Praxis, nach der die Energieversorgungsunternehmen (meist Stadtwerke) sich durch ausschließliche Konzessionsverträge mit den Kommunen und gegenseitige Demarkationsverträge Gebietsmonopole sicherten.[2]
Der Ausschluss des Wettbewerbs durch diese Regelungen diente dem in der Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 formulierten Ziel, „die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten“, was auf Gemeindeebene auch schon Ziel des Munizipalsozialismus war. Dieses Ziel sollte durch den Erhalt einer dezentralisierten Energieversorgung erreicht werden. Die Energieversorgung – einheitlich als Netzbetrieb und Energielieferung verstanden – wurde als natürliches Monopol angesehen; auf Grundlage dieser Annahme ist es durchaus folgerichtig, wenn die Präambel davon spricht, durch das Gesetz sollten „volkswirtschaftlich schädigende Auswirkungen des Wettbewerbs“ verhindert werden.
Die Entscheidung für eine Stärkung der dezentralen Energieversorgung diente aber zugleich militärischen Zwecken: Die herrschende NSDAP wollte eine Energieversorgung durch zentrale Großkraftwerke vermeiden, da diese Ziele für Luftangriffe hätten darstellen können (vgl. § 13 Abs. 1 EnWG 1935). In diesem Ziel sowie in der starken Betonung des Gemeinwohls und dessen Sicherung durch das Führerprinzip wird der nationalsozialistische Einschlag deutlich.[2] Dennoch war das Gesetz in seiner konkreten Ausgestaltung eher technischer Natur, weshalb es auch – mit geringen Änderungen – für mehr als 50 Jahre nach Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in Kraft bleiben konnte.
Auch das 1957 erlassene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthielt eine Ausnahme, die Demarkationsverträge zwischen Energieversorgungsunternehmen weiterhin gestattete.
Das „Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ (BGBl. I S. 730) wurde am 28. November 1997 vom Bundestag beschlossen und trat am 29. April 1998 in Kraft. In Artikel 1 enthielt es das neugefasste „Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)“,[3] in Art. 2 wurde die Ausnahme des § 103 GWB für Demarkationsverträge der Energieversorgungsunternehmen aufgehoben.
Das Gesetz war mit 19 Paragraphen wesentlich kürzer als das aktuelle Energiewirtschaftsgesetz mit 136[4] Paragraphen.
Das Gesetz diente der Umsetzung der EG-Richtlinie zum Energiebinnenmarkt.[5] Die Richtlinie sah vor, zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts die innerstaatliche Organisation der Energieversorgung auf Wettbewerb aufzubauen. Dazu sollten vertikal integrierte Unternehmen (vgl. Art. 2 Nr. 18 der Richtlinie) verpflichtet werden, für die verschiedenen Unternehmensbereiche (Erzeugung, Übertragung, Verteilung) getrennte Konten zu führen (sog. buchhalterische Entflechtung). Diese getrennte Buchführung ermöglicht eine Trennung des natürlichen Monopols des Netzbetriebs von der (durch Wettbewerb organisierbaren) Stromversorgung.
Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sah zur Verwirklichung des Liberalisierten Energiemarktes zwei alternative Modelle vor: Das Modell des verhandelten Netzzugangs und das Modell des regulierten Netzzugangs (Art. 17 Abs. 1 und 4 der Richtlinie [1]). Beim Regulationsmodell setzt eine Regulierungsbehörde die Preise und Bedingungen für die Netznutzung fest; beim verhandelten Netzzugang wird nur kontrolliert, ob der Netzbereich des vertikal integrierten Unternehmens das Netz Dritten zu den gleichen Bedingungen überlässt wie dem assoziierten Versorgungsbereich – Voraussetzung dafür ist die erwähnte buchhalterische Entflechtung der verschiedenen Geschäftsbereiche.
Die wichtigste Neuerung des EnWG 1998 ist die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes (die Vorschriften für den Gasmarkt blieben im Wesentlichen unverändert). Das Verbot der Demarkationsverträge im geänderten GWB wird im Energiewirtschaftsgesetz ergänzt durch einen diskriminierungsfreien Netzzugang dritter Stromanbieter: Das Gebietsmonopol der vertikal integrierten Versorgungsunternehmen umfasst nunmehr nur noch den Netzbetrieb; das vertikal integrierte Unternehmen muss aber Dritten gewähren, Strom durch sein Netz zu leiten; damit können dritte Unternehmen Strom bei einem Stromerzeuger kaufen und über die Netze der Gebietsmonopolisten zu einem Abnehmer liefern.
Im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wählte Deutschland das „Modell des verhandelten Netzzugangs“ (§ 6 EnWG 1998).[6] In der Praxis wurden von den energiewirtschaftlichen Akteuren sog. "Verbändevereinbarungen" geschlossen, in denen Bedingungen und Preise des Netzzugangs festgelegt wurden. Von der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 EnWG, die Bedingungen mittels Verordnung festzulegen, wurde kein Gebrauch gemacht; das Bundesministerium für Wirtschaft hat lediglich in Zusammenarbeit mit den Verbänden rechtlich nicht verbindliche „Best-Practice-Empfehlungen“ herausgegeben.
Die Neuregelung im Jahr 1998 hat die Zielbestimmungen des EnWG um die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung ergänzt.
Formelle Gleichbehandlung Dritter beim Netzzugang kann bei überhöhten Preisen dennoch die vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen bevorzugen (überhöhte Rechnungen, die der Versorgungsbereich des Unternehmens zahlt, kommen dem Netzbetrieb des Unternehmens zugute). Also entweder Regulierung oder eigentumsrechtliche Entflechtung.
Gasbinnenmarktrichtlinie
Mit der zweiten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes von 2005 setzte die Bundesregierung das EU-Gemeinschaftsrecht für die leitungsgebundene Energieversorgung in nationales Recht um. Grundlagen dafür waren die Beschleunigungsrichtlinien Strom und Gas. Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten.
Das System des regulierten Netzzugangs tritt an die Stelle des bisher geltenden Prinzips des verhandelten Netzzugangs. Der Netzbetreiber darf dem Kunden nur genehmigte Netzentgelte in Rechnung stellen. Basis für die Netzentgelte sind die NetzentgeltVO Strom/Gas.
Die Regulierungsbehörden überwachen die Netzbetreiber. Alle Kunden haben die Möglichkeit, sich in Fragen, die das Netz betreffen, an die Regulierungsbehörden zu wenden, um Streitfälle des Netzzugangs oder der Netznutzung schnell (Zwei-Monats-Frist) zu klären.
Größere Energieversorger (mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden) müssen ihren Netzbereich von allen anderen wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Unternehmens trennen (Unbundling nach § 7 EnWG). Das Gleiche gilt für Energieversorger, die im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung verbunden sind.
Völlig neu ist der Zugang zu Gasversorgungsnetzen geregelt. Jetzt ist nur noch ein Einspeisevertrag bzw. ein Ausspeisevertrag mit den beiden Netzbetreibern notwendig. Damit wird der Zugang zum gesamten deutschen Gasnetz ermöglicht.
Die Zähler-Ablesung kann auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung liberalisiert werden, hier kann dann der Anschlussnutzer entscheiden. Der Messstellenbetrieb wird liberalisiert, d. h. der Anschlussnehmer kann sich den Betreiber seines Strom- oder Gaszählers frei aussuchen. Vgl. dazu unten: Änderungen durch die Novelle von 2008. Eine Kennzeichnungspflicht für Stromrechnungen wird eingeführt.
Die Novellierung durch das „Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb“ ist am 9. September 2008 in Kraft getreten.
Wesentliche Änderungen bzw. Neuerungen sind die weitere Liberalisierung des Messwesens. Nicht mehr der Anschlussnehmer (Eigentümer), sondern der Anschlussnutzer (Mieter) darf den Messstellenbetreiber wählen. Neben dem Messstellenbetrieb („Zählereinbau und -wartung“) wird auch die Messung („Zählerablesung“) liberalisiert.
§ 21b Abs. 3a schreibt vor, dass ab 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder bei einer größeren Renovierung nur Zähler verwendet werden, die „den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“ (sogenannte Intelligente Zähler), soweit dies „technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar“ ist.
Der Letztverbraucher hat nach § 40 Abs. 2 das Recht auf eine monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Abrechnung durch den Lieferanten. Lieferanten haben spätestens ab dem 30. Dezember 2010 „lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife“ anzubieten (§ 40 Abs. 5).
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Energiewirtschaftsgesetz |
| Langtitel: | Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft |
| Abkürzung: | EnWG |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Energierecht (Index: 58/02) |
| Fundstelle: | dRGBl. I S. 1451/1935, GBlÖ Nr. 156/1939 |
| Datum des Gesetzes: | 13. Dezember 1935 |
| Inkrafttretensdatum: | 15. Februar 1939 |
| Letzte Änderung: | 31. Dezember 1999 |
| Außerkrafttretensdatum: | 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 1, 3 BGBl. 121/2000)* |
| Gesetzestext: | Energiewirtschaftsgesetz i.d.F. vom 9. August 2000 (letztgültige) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Nach dem Anschluss Österreichs wurde das Energiewirtschaftgesetz von 1935 zusammen mit der dritten Durchführungsverordnung von 1938 mit der Einführungsverordnung über das Deutsche Energiewirtschaftsrecht im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939 ab 15. Februar 1939 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden das Bundesgesetz über das Elektrizitätswesen von 1927 (Elektrizitätsgesetz) bis auf einzelne Paragrafen, die Elektrizitätslandesgesetze bis auf einzelne Paragrafen, die provisorische Energieausfuhrverordnung und der Elektrizitätsbeirat außer Kraft gesetzt, die Starkstromverordnung blieb in Kraft.[8] Mit der zweiten Einführungsverordnung über das Deutsche Energiewirtschaftsrecht in der Ostmark vom 17. Januar 1940 wurden die zweite Durchführungsverordnung von 1937 und die vierte Durchführungsverordnung von 1938 auch in Österreich ab 1. Februar 1940 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die restlichen noch gültigen österreichischen Bestimmungen außer Kraft gesetzt.[9]
Mit dem Rechts-Überleitungsgesetz[10] vom 1. Mai 1945 blieb das Gesetz in Kraft, da es kein „typisches Gedankengut des Nationalsozialismus“ enthielt.[11]
Mit dem Verfassungs-Überleitungsgesetz, welches das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wieder in Kraft setzte, der vorläufigen Verfassung[12] und einer Novelle dazu vom 12. Oktober[13] war mit Wirksamkeit vom 21. Oktober 1945 der Kompetenzkatalog wieder in Kraft, welcher die Kompetenzen des Bundes und der Länder regelt. Durch Art. 12 B-VG erhielten die Länder im Bereich des Elektrizitätswesens wieder das Recht zur Ausführungsgesetzgebung. Gemäß des gleichfalls wieder in Kraft gesetzten Übergangsgesetzes 1920[14] behielten die Bundesgesetze aber noch drei Jahre Gültigkeit und ab 20. Oktober 1948 konnten durch eigene Landesgesetze ohne Bindung an eine bundesgesetzliche Vorschrift die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens geregelt werden.[11]
Im Jahre 1968 wurde ein Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968) beschlossen, welches gleichzeitig die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen außer Kraft setzte, soweit sie die behandelten Starkstromleitungen betrafen.[15] Gleichzeitig wurde ein Rahmengesetz für Leitungen innerhalb eines Bundeslandes beschlossen.[16]
Mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G 454/97-9[17] hob der Verfassungsgerichtshof § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes auf, was am 31. Dezember 1999 in Kraft trat.[18] Im Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz wurden die Rechtsvorschriften weiterhin für gültig erklärt, aber eine außer Kraft Setzung mit spätestens 31. Dezember 2009 vorgesehen.[19] Mit dem Energieliberalisierungsgesetz wurde das Energiewirtschaftsgesetz abgelöst und schon mit 9. August 2000 außer Kraft gesetzt.[20] Einzelne Reste wurden durch das Deregulierungsgesetz mit 31. Dezember 2006 außer Kraft gesetzt.[21]
| Zusammenhängende Verordnungen | |
|---|---|
| Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes | |
| Fundstelle: | dRGBl. I S. 1950/1939, GBlÖ Nr. 1381/1939 |
| Datum der Verordnung: | 27. September 1939 |
| Inkrafttreten am: | 29. September 1939 |
| Außerkrafttretensdatum: | 31. Dezember 2006 (Art. 1 Z 4 BGBl. 113/2004) |
| Gesetzestext | Verfahrensvereinfachung i.d.F. vom 31. Dezember 2006 |
| Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft | |
| Fundstelle: | dRGBl. I S. 918/1937, GBlÖ Nr. 18/1939 |
| Datum der Verordnung: | 31. August 1937 |
| Inkrafttreten am: | 1. Februar 1940 |
| Letzte Änderung: | 17. Juli 1942 dRGBl. I S. 468/1942 |
| Außerkrafttretensdatum: | 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 2 BGBl. 121/2000) |
| Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft | |
| Fundstelle: | dRGBl. I S. 1612/1938, GBlÖ Nr. 156/1939 |
| Datum der Verordnung: | 8. November 1938 |
| Inkrafttreten am: | 15. Februar 1939 |
| Außerkrafttretensdatum: | 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 1, 4 BGBl. 121/2000) |
| Gesetzestext | Dritte Verordnung i.d.F. vom 9. August 2000 (der Österreichhinweis stammt aus der Zeit vor der Einführung in Österreich) |
| Ausführungsbestimmungen zu § 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes | |
| Fundstelle: | DRAnz. Nr. 276/1938 |
| Datum der Verordnung: | 24. November 1938 |
| Außerkrafttretensdatum: | 31. Dezember 2006 (Art. 1 Z 3 BGBl. 113/2004, ausgegeben am 24. Juli 2006) |
| Gesetzestext: | Ausführungsbestimmungen i.d.F. vom 9. August 2000 |
| Zusammenhängende Verordnungen | |
|---|---|
| Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft | |
| Fundstelle: | dRGBl. I S. 1732/1938, GBlÖ Nr. 18/1939 |
| Datum der Verordnung: | 7. Dezember 1938 |
| Inkrafttreten am: | 1. Februar 1940 |
| Außerkrafttretensdatum: | 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 2, 5 BGBl. 121/2000) |
| Gesetzestext | 4. Verordnung i.d.F. vom 9. August 2000 (Österreichhinweis stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten in Österreich) |
| Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft | |
| Fundstelle: | dRGBl. I Nr. 184 S 1391/1940 |
| Datum der Verordnung: | 21. Oktober 1940 |
| Außerkrafttretensdatum: | 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 6 BGBl. 121/2000) |
| Gesetzestext: | 5. Durchführungsverordnung i.d.F. vom 9. August 2000 |
| Anordnung über die Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in dem Reichsgau der Ostmark | |
| Fundstelle: | DRAnz. Nr. 143/1940 |
| Datum der Verordnung: | 17. Juni 1940 |
| Außerkrafttretensdatum: | 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 7 BGBl. 121/2000) |
| Anordnung über die Verbindlicherklärung der allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmen | |
| Fundstelle: | DRAnz. Nr. 39/1942 |
| Datum der Verordnung: | 27. Januar 1942 |
| Außerkrafttretensdatum: | 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 8 BGBl. 121/2000) |
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