Der Europäische Haftbefehl (EuHB) ist ein Instrument zur EU-weiten Durchsetzung eines nationalen Haftbefehls, das auf einem Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002[1] beruht. Er vereinfacht und verkürzt die Auslieferung von Straftätern bzw. Verdächtigen, da das um Auslieferung ersuchte Land die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls grundsätzlich nicht nachprüfen darf. Die justizielle Entscheidung für den Haftbefehl, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen ist, wird in diesem Rahmen "nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung", d.h. weitgehend automatisch vom ersuchten Mitgliedstaat anerkannt und die gesuchte Person wird dort festgenommen und zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung "übergeben" (ausgeliefert). Der EuHB verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten auch, ihre eigenen Staatsbürger an andere EU-Länder auszuliefern, doch können die Staaten immerhin darauf bestehen, die gegen ihre Bürger verhängten Strafen selbst zu vollstrecken (Art. 4 Nr. 6, 5 Nr. 3; gleiches gilt für Personen, die im ersuchten Staat ihren Wohnsitz haben).
Der Rahmenbeschluss nennt 32 Deliktsbereiche wie Betrug, Cyberkriminalität, Rassismus oder Nachahmung und Produktpiraterie, bei denen die Auslieferung sogar dann erfolgen muss, wenn die Tat nach dem Recht des ausliefernden Staates gar nicht strafbar ist (Art. 2 Abs. 2; es wird insofern auf das sog. Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit verzichtet).
Der Rat für Justiz und Inneres hat auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments den Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002[1] über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verabschiedet.
Diese Ziele sollen durch eine bessere Vereinbarkeit, eine stärkere Konvergenz der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in der gesamten Union erreicht werden.
Dieses neue Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sollte bis zum 31. Dezember 2003 durch die Vornahme aller notwendigen Durchführungsmaßnahmen in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten der EU implementiert werden (Art. 34 Abs. 1). Die Frist zur Inkorporierung des EUHB in das nationale Recht bezüglich der 10 neuen Beitrittskandidaten lief gemäß Beitrittsvertrag (Art. 2) am 1. Mai 2004 aus.
Das zuerst vom Bundestag verabschiedete Gesetz über den Europäischen Haftbefehl (EuHbG)[2] war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 verfassungswidrig und nichtig. Das Gesetz greife unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Auslieferungsfreiheit (Art. 16 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) ein. Deutschland habe die EU-Vorgabe nicht grundrechtsschonend umgesetzt, so die Urteilsbegründung.[3] Zu dem Urteil haben drei Richter jeweils ein Sondervotum abgegeben. Beschwerdeführer war der in Auslieferungshaft für Spanien einsitzende terrorverdächtige Deutsch-Syrer Mamoun Darkazanli.
Bundestag und Bundesrat reagierten darauf mit einem Gesetzgebungsverfahren für eine erneute Auflage des EuHbG. Dabei wurden die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig monierten Punkte überarbeitet, die übrigen Regelungen weitgehend aus dem ursprünglichen Gesetz übernommen.
Das neue Umsetzungsgesetz wurde am 20. Juli 2006 vom Bundespräsidenten Horst Köhler unterschrieben und am 25. Juli 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2006, S. 1721) veröffentlicht.[4] Das Gesetz trat am 2. August 2006 in Kraft.
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