Montag, 28. Mai 2012

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Fahrerlaubnis-Verordnung

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Die deutsche Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 ist im Bereich des Verkehrsrechtes ein noch relativ neues Verordnungswerk. Sie ersetzt den bisherigen Teil A (Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, frühere §§ 1 bis 15), der mit Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgehoben worden ist.

Notwendig wurde dies im Rahmen der Harmonisierung des Verkehrsrechtes in der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere mit der Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechtes und der Übernahme der internationalen Fahrerlaubnisklassen. Die Zusammenfassung aller Fahrerlaubnisvorschriften in einer eigenen Verordnung unterstreicht zudem die Bedeutung der Bestimmungen, erhöht den Grad der Verbindlichkeit und erleichtert die Übersicht. Zusätzlich aufgenommen wurden neue Bestimmungen über das zentrale Fahrerlaubnisregister, die Medizinisch-Psychologische Untersuchung und die Fahrerlaubnisprüfung.

Die frühere Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr ist seit dem 30. Juli 2008 (vgl. BGBl. I S. 1338) in der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgegangen.

Die FeV wurde zunächst als nationale Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 erlassen. Die aktuelle Fassung ist die am 20. Dezember 2006 erlassene Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein[1]

Inhalt

Inhaltlich gliedert sich die FeV in folgende Abschnitte:

Allgemeine Regelungen über die Teilnahme am Straßenverkehr 
mit den grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, der Einschränkung und Entziehung der Zulassung (§§ 1 bis 3Vorlage:§/Wartung/buzer);
Führen von Kraftfahrzeugen 
mit den Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, den Verfahrensvorschriften bei Zuteilung eines Führerscheines, der Einteilung in Fahrerlaubnisklassen, dem Mindestalter, den Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe, dem Punktesystem und den Maßnahmen zur Entziehung bzw. Beschränkung der Fahrerlaubnis (§§ 4 bis 48bVorlage:§/Wartung/buzer);
Register 
regelt die Verfahrensweise bei der Speicherung von Führerscheindaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg (§§ 49 bis 64Vorlage:§/Wartung/buzer);
Anerkennung und Akkreditierung 
beschreibt, wer welche ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen (z. B. MPU) durchführen darf (siehe auch: Begutachtung der Fahreignung) (§§ 65 bis 72Vorlage:§/Wartung/buzer).
Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften 
enthält die Bußgeldahndungen für Verstöße gegen die FeV sowie weitere allgemeine Vorschriften (§§ 73 bis 78Vorlage:§/Wartung/buzer).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Neufassung)
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Diese Seite wurde zuletzt am 27. Oktober 2011 um 23:56 Uhr geändert.

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