Montag, 28. Mai 2012

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Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)

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Die Fernabsatzrichtlinie, genauer die Richtlinie 97/7/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ist die Vorgabe der Europäischen Gemeinschaft an die Staaten der Europäischen Union, insbesondere den Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen zu regeln. Wie bei EG-Richtlinien üblich, legen die Erwägungen im ersten Teil des Rechtstextes den Kontext zu anderen Gesetzen und Übereinkommen fest. Die eigentliche Richtlinie ist im zweiten Teil in 19 Artikeln festgehalten.

Deutschland erließ 2000 das Fernabsatzgesetz, das zwei Jahre später in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) überführt wurde. Die entsprechenden Normen sind die §§ 312b bis 312f BGB.

Für den Verbraucher sind die Regelungen insbesondere im Versandhandel interessant. Hier hat er die Möglichkeit, Verträge binnen einer Frist von 2 Wochen zu widerrufen (§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB), was z. B. einfach durch die Rücksendung der Ware geschehen kann (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies ermöglicht ihm eine weitestgehend risikolose Prüfung der Ware, denn der Unternehmer muss im Falle des Widerrufs nicht nur den Kaufpreis und regelmäßig die Rücksendekosten erstatten (§ 357 Abs. 2 BGB). Auch seine eigenen Versandkosten muss er nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des OLG Karlsruhe vom 5. September 2007, A.Z. 15 U 226/06) an den Käufer zurückzahlen. Wegen der Versandkosten entsteht jedoch oft Streit, ferner über die Frage, ob und in welchem Umfang der Unternehmer vom Verbraucher nach § 357 Abs. 3 BGB Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache durch die zwischenzeitliche bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangen bzw. mit einer solchen Forderung gegen die eben genannten Ansprüche des Verbrauchers aufrechnen kann.[1] Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes lohnt sich für den einzelnen Verbraucher wegen der geringen Beträge oft kaum. Hier können Verbraucherschutzorganisationen (siehe Weblinks) helfen. Manchmal genügt es schon, wenn die Organisationen das betreffende Unternehmen auf die Rechtslage hinweisen. Notfalls können diese Organisationen die Verbraucherrechte aber auch gerichtlich gegen die Unternehmen durchsetzen.

Einzelnachweise

  1. vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 und die Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 18. Februar 2009 im Verfahren C-489/07

Siehe auch

Weblinks

Verbraucherschutzorganisationen

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