Montag, 28. Mai 2012

Themen


Feuerwerk

Feuerwerk beim Japan-Tag in Düsseldorf

Als Feuerwerk bezeichnet man eine Darstellung oder Darbietung, bei der pyrotechnische Gegenstände und Feuerwerkskörper koordiniert gezündet werden.

Die Feuerwerkskunst

Le feu d'Artifice sur l'Arno Stich von Jacques Callot, 17. Jahrhundert

Die ersten Feuerwerke gab es wahrscheinlich im China während der Song-Dynastie, die sich jedoch nicht durch einen Licht-, sondern durch einen Knalleffekt auszeichneten. Im späten 14. Jahrhundert entwickelte sich in Italien (erste Nennung in Vicenza, 1379), aus dem Gebrauch des Schwarzpulvers, eine eigenständige Feuerwerkskunst, die sich dann in ganz Europa verbreitete.[1] Zur Kunstform wurde es insbesondere in Japan weiterentwickelt und heißt dort 花火 hana-bi „Blumen aus Feuer“ (aus dem chinesischen 花火 huāhuō) und diente religiösen Zwecken.[2]

Feuerwerke dienten in Europa seit der frühen Neuzeit der höfischen Repräsentation und wurden im Barock zu einer eigenen Art von Veranstaltung weiterentwickelt. Hierbei stand immer der politische, repräsentative Charakter im Vordergrund.

Heutzutage werden in Amerika und Europa Feuerwerke vor allem zu Neujahr abgefeuert. Zusätzlich werden Feuerwerke zu länderspezifischen Feiertagen, wie zum Beispiel dem amerikanischen Unabhängigkeitstag, oder zu Großveranstaltungen (große Sportereignisse, Kirmes, Musikfestivals, etc.) gezündet. In Asien werden Feuerwerke üblicherweise im Sommer abgefeuert. In südeuropäischen Ländern wird besonders zu Ostern Feuerwerk abgebrannt.

Weltberühmt sind die Fallas in Valencia (Spanien) Anfang März mit lautstarken Tageslichtfeuerwerken (Mascleta), die gewaltigen Feuerwerke in Las Vegas, die erwähnten Hanabis in Japan, im deutschsprachigen Raum sind etwa Rhein in Flammen, Kölner Lichter, das Feuerwerk des Donauinselfests oder das Feuerwerk zum Zürich Fest mit jeweils bis zu einer Million Zuschauern. International renommierte Wettbewerbe sind L’International des Feux Loto-Québec oder die Feuerwerksolympiade.

„Das Feuerwerk ist die perfekteste Form der Kunst, da sich das Bild im Moment seiner höchsten Vollendung dem Betrachter wieder entzieht.“

Theodor W. Adorno

Farben

Die Farbgebung eines Feuerwerkkörpers ist von den atomaren Eigenschaften bestimmter beigemischter Stoffe abhängig. Die chemischen Elemente, die für die Farbgebung verantwortlich sind, werden, um eine vorzeitige Reaktion zu vermeiden, in Form von Metallsalzen, zum Beispiel Strontiumnitrat für eine karminrote Färbung, beigemischt. Die Hitze, die durch die Verbrennung des Schwarzpulver entsteht, führt unter anderem dazu, dass die Atome des farbgebenden Elements angeregt werden. Das bedeutet, dass den äußersten Elektronen der Atome eine spezifische Energiemenge zugeführt wird, wodurch sie auf ein höheres Energieniveau angehoben werden. Dieser Zustand ist jedoch nicht stabil, daher fällt das Elektron bereits nach kurzer Zeit in den ursprünglichen Zustand (Grundzustand) zurück. Die Energie, die es dabei abgibt, wird in Form eines Lichtteilchens emittiert, welches je nach Größe des Energieunterschieds eine andere Farbe hat (die Wellenlänge ist antiproportional zu dem Energieunterschied). Dieser Vorgang wird vom Beobachter dann als als farbiges Leuchten wahrgenommen. Außer dem bereits Genannten sind noch weitere Zusätze zur Farbgebung üblich. In der Regel wird Bariumnitrat für einen grünen, Natriumacetat oder Kalziumkarbonat für einen gelben und Kupferchlorid für einen blauen Farbeffekt verwendet. Die Mischung dieser Zusätze um weitere Farben zu erzeugen ist zwar prinzipiell möglich, auf Grund der Reaktionsfreudigkeit solcher Mischungen und der daraus resultierenden erhöhten Explosionsgefahr jedoch technisch sehr aufwändig.

Arten von Feuerwerken

Höhenfeuerwerk: Kirschblütenfest in Hamburg
Feuerwerk Silvester 2011

Pyrotechnische Effekte umfassen Lichteffekte (Formen, Farben), Geräuscheffekte (Knall, Pfeifen), Rauch, Wärmeerzeugung und künstlichen Nebel.

Boden- und Höhenfeuerwerk

In der Art der Raketenschüsse (Steighöhe) unterscheidet man zwischen Boden- und Höhenfeuerwerk:

  • Zum Höhenfeuerwerk (Hochfeuerwerk) zählt man grundsätzlich alle Feuerwerkskörper, deren Effektkörper in den Himmel geschossen werden oder die durch einen Eigenantrieb in den Himmel aufsteigen. Zum Höhenfeuerwerk zählen Feuerwerkskörper wie Bomben und Raketen.
  • Zum Bodenfeuerwerk gehören fest mit dem Boden verankerte Feuerwerkskörper wie Fontänen, Vulkane, Sonnen, Springbrunnen und Wasserfälle, sowie Lichterbilder.
    • Da diese klassische Art zur Zeit des Barock sehr beliebt war (und heutzutage oft zu barocker Musik abgebrannt wird), nennt man Bodenfeuerwerke häufig auch Barockfeuerwerke.
    • Bengalische Lichterbilder sind eine Sonderform. Sie stellen Schriften oder anderes dar.
  • Feuerwerkskörper, die ihre Effekte zwar nach oben in die Luft ausstoßen, aber sich selbst nicht vom Boden lösen, nehmen eine Zwischenstellung zwischen dem Boden- und dem Höhenfeuerwerk ein. Dazu zählen Feuerwerkskörper wie Feuertöpfe und Römische Lichter, Rauch– und Flammenffekte.
  • Werden bei einem Feuerwerk gleichzeitig oder nacheinander feststehende und aufsteigende Feuerwerkskörper abgebrannt, spricht man häufig von einem kombinierten Boden- und Höhenfeuerwerk.
Eine Aufstellung zu den Effekten gibt der Artikel Feuerwerkskörper.

Einteilung in Gruppen und Klassen

Musikfeuerwerk

Feuerwerke, die zu einer Musik choreografiert werden, nennt man Musikfeuerwerke. Ihre Entwicklung begann mit Feuerwerks-Begleitmusik der Barockzeit, etwa mit Händels Music for the Royal Fireworks HWV 351. Allerdings ist unbekannt, inwieweit die Feuerwerker tatsächlich synchron zur Musik geschossen haben. Heute sind - über eine passende Musikuntermalung weit hinausgehend - mit Hilfe von Zündmaschinen schlaggenaue Feuerwerke technisch machbar.

Mit Live-Musik ist die Synchronisation wesentlich schwieriger und gilt als besondere künstlerische Herausforderung. Eine Aufführung jüngsten Datums ist die Raketensinfonie von Orlando Gough, mit der des Kulturhauptstadt-Jahr Linz09 eröffnet wurde: Die Inszenierung erfolgte nicht nur instrumentell, sondern auch mit einem großen Chor von 300 Sängern. Mit der Ars Electronica gibt es in Linz auch eine lange Tradition der Kombination von Pyrotechnik und neuen Medien.

Weitere Typen

Weitere Typen sind das Seefeuerwerk (das von Flößen aus geschossen wird), technische Feuerwerke wie das Bühnenfeuerwerk (Theaterfeuerwerk), die Feuershow, Film-Spezialeffekte oder die reine Illumination, also Beleuchtung mittels pyrotechnischer Effekte.

Sonderformen:

  • Bühnenfeuerwerk ist Feuerwerk, das in unmittelbarer Nähe von Personen zulässig ist
  • Theaterfeuerwerk ist speziell für die Benutzung in geschlossenen Räumen vorgesehen

Zusätzlich fallen unter die einschlägigen Regelungen: Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Signalmittel, Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie Böllerpatronen für Böller- oder Salutkanonen.

Eine Überblick hierüber gibt der Artikel Pyrotechnischer Gegenstand sowie der Abschnitt Rechtliches

Konfettifeuerwerk ist eine nicht pyrotechnische Vorführung, es wird üblicherweise mit Druckluft geschossen.

Rechtliches

Ausreichende Sicherheitsabstände sind im Umgang mit pyrotechnischen Effekten gesetzlich vorgeschrieben
Fireworks in Japan.ogv
Video eines Feuerwerks in Japan

Dieser Abschnitt behandelt ausschließlich die Rechtslage in Bezug auf Feuerwerke. Weiteren Informationen zu gesetzlichen Regelungen siehe: Pyrotechnik (Einteilung in Gefahrenklassen), ADR (Transport), Pyrotechniker (Berufsbild).

Allgemeine rechtliche Regelungen

Während Einzeleffekte und kleinere Feuerwerke auch von Privatpersonen gezündet werden dürfen, dürfen Großfeuerwerke ausschließlich von ausgebildeten Pyrotechnikern im Rahmen behördlich genehmigter Veranstaltungen geschossen werden. Beim Abbrand aller pyrotechnischen Artikel gelten aber Vorschriften und besondere Sicherheitsmaßnahmen.[3]

Im Allgemeinen ist das freie Abschießen pyrotechnischer Gegenstände nur in der Silvester/Neujahrsnacht erlaubt. Wer zu anderen Terminen Feuerwerke veranstalten möchte, muss dafür eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Behörde beantragen. Diese Genehmigungen beziehen sich auf ein Zeitfenster, d. h. das Feuerwerk darf nicht vor einer bestimmten Uhrzeit begonnen werden und muss spätestens zu einer bestimmten Uhrzeit enden. Das schließt auch die vom Fachpersonal veranstalteten Vorführungen ein. Prinzipiell untersagt ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen.

Die Zunahme von Feuerwerken zu vielfältigsten Anlässen und den daraus resultierenden Belästigungen und Unfällen, sowie Bedenken des Umweltschutzes hat auch zunehmend kritische Sicht zur Folge und führt zu verschärften gesetzlichen Regelungen.[4] Als besonderes Problem erweist sich hierbei die Verfügbarkeit von Artikeln im Internet: Der Gesetzgeber nimmt nur das geschulte Fachpersonal bei der Abgabe in die Pflicht (Altersbeschränkungen, Feuerwerksbewilligungen, Befähigungsnachweise), das illegale Abbrennen ist dann kaum mehr zu kontrollieren. Der Import von Feuerwerkskörpern ist auch aus EU-Staaten nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet.[5]

Nationale Rechtslage für Privatpersonen

Die Einschränkungen bezüglich der Verwendung von Feuerwerkskörpern durch Privatpersonen ist in den meisten EU-Staaten relativ ähnlich, und unterscheidet sich in Details in Bezug auf die Einteilung, Mindestalter, freien Verkauf und ähnliches:

Deutschland

In Deutschland ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II an Privatpersonen nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt, in der Regel vom 29.–31. Dezember. Fällt der 29. Dezember auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, ist der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember gestattet. Besitzt eine Privatperson eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz - gewöhnlich im Rahmen einer Genehmigung zum Abbrand eines Kl.-II-Feuerwerks zu einem besonderes Anlass erteilt - darf an diese auch außerhalb der oben genannten Zeiten Feuerwerk der Klasse II verkauft werden.

Gezündet werden dürfen Klasse-II-Artikel nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis zum 1. Januar 24:00 Uhr. Städte und Gemeinden können das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung für diese beiden Tage zeitlich beschränken oder aus Brandschutzgründen räumlich einschränken beziehungsweise generell unterbinden (1. SprengV § 24). Der Erwerb und die Verwendung sind dabei ausschließlich Volljährigen, d. h. Personen ab 18 Jahren, vorbehalten. Eine Ausnahme von diesen Regeln bilden all jene Feuerwerkskörper, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in die Klasse I eingeordnet wurden. Diese Feuerwerkskörper dürfen ganzjährig an jedermann ab 12 Jahren verkauft und auch von Minderjährigen verwendet werden (sogenanntes Ganzjahresfeuerwerk). Der Import von Feuerwerkskörpern jedwelcher Art durch Privatpersonen ist in Deutschland seit 2005 eine Straftat.

Österreich

Gegenstände der Kategorie 1 sind ab einem Alter von 12 Jahren frei erhältlich, Kategorie-2–Artikel dürfen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden, Kategorie 3 und Kategorie 4 dürfen nur von ausgebildeten Personen mit nachgewiesener Sachkunde bzw. Fachkenntnis erworben und nur mit Genehmigung der Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Polizeidirektion, Magistrat) verwendet werden. Seit Anfang 2010 gibt es die zusätzlich spezielle Kategorien für bühnenpyrotechnische (T1, T2), sonstige pyrotechnische Gegenstände (P1, P2) und pyrotechnische Sätze (S1, S2). Davon dürfen T2, P2 und S2 ebenfalls nur von ausgebildeten Personen besessen werden.

Schweiz

Die Kategorie I unterliegt für den Käufer keine Beschränkung, für den Verkauf von Artikeln der Kategorie II wird ein Mindestalter von 12 Jahren empfohlen, aber Kantonsweise verschieden gehandhabt. Für Kategorie III- und G1–3 wird ein Alter von über 18 Jahren gefordert. Der Verkauf und die Verwendung von Bodenknallfeuerwerk ist generell verboten, dafür wird in der Schweiz durch den freien Verkauf von Kat. III-Artikeln ab 18 Jahren mehr auf Effektfeuerwerk gesetzt.[6]

Das Abbrennen und der Verkauf von Feuerwerk ist in den Tagen bis und mit des 1. Augustes und vor bzw. an Silvester/Neujahr erlaubt. Für das Verwenden von Feuerwerk während des Jahres ist eine Genehmigung erforderlich.

Slowenien

In Slowenien ist seit 2008 Verkauf, Besitz und Verwendung von Böllern und Krachern (bzw. reinen Knalleffekten) generell verboten. Das gilt auch für Touristen und soll Sach- und Gesundheitsschäden verhindern.[7]

Feinstaubbelastung durch Feuerwerke

Eine weitere Gefährdung die von Feuerwerken ausgeht, ist die Belastung der Umwelt mit gesundheitsschädlichem Feinstaub PM10, also Staubteilchen mit einem Durchmesser kleiner als 10 µm. In jeder Silvesternacht werden insbesondere in großen Ballungsgebieten Feinstaubkonzentrationen gemessen, die um ein Vielfaches von den Durchschnittswerten abweichen. In München in der Prinzregentenstraße registrierte die Überwachungsstation 1138 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft eine Stunde nach Mitternacht. Tagsüber lag der Wert bei 17 Mikrogramm.[8] Das Umweltbundesamt aus Dessau berichtet von Feinstaubkonzentrationen, die bis zu 4000 Mikrogramm Feinstaub in einem Kubikmeter Luft enthalten können.[9] In einem Bonner Wohngebiet konnten kurz nach Mitternacht Werte von über 140.000 Mikrogramm gemessen werden. Verglichen mit der ansonsten ortstypischen Feinstaubkonzentration von ca. 22 Mikrogramm, entspricht dieses Messergebnis dem 6300-fachen Wert.[10]

Literatur

neuere Literatur

  • Michael S. Russell. The Chemistry of Fireworks. The Royal Society of Chemistry, Cambridge 2000, ISBN 0-85404-598-8.

ältere Literatur

  • August Eschenbacher, A. Vandrovez: Die Feuerwerkerei. Survival Press, Radolfszell 2003, ISBN 3-8311-2743-3 (Nachdr. d. Ausg. Wien 1920).
  • Eberhard Fähler: Feuerwerke des Barock. Studien zum öffentlichen Fest und seiner literarischen Deutung vom 16. bis 18. Jahrhundert. Metzler, Stuttgart 1974, ISBN 3-476-00276-4 (zugl. Dissertation, Universität Göttingen 1974).
  • Karl Gelingsheim: Die moderne Kunstfeuerwerkerei. Eine Anleitung für Dilettanten. Survival Press, Radolfszell 2001, ISBN 3-8311-2946-0 (Nachdr. d. Ausg. Stuttgart 1913).
  • Arthur Lotz: Das Feuerwerk. Seine Geschichte und Bibliographie. Edition Olms, Zürich 1978, ISBN 3-283-00010-7 (Quellen zur Geschichte der Feuerwehr und Feuerwerkerei; 2).
  • Franz Sales Meyer: Die Feuerwerkerei als Liebhaberkunst. Survival Press, Radolfszell 2002, ISBN 3-8311-4012-X (Nachdr. d. Ausg. Leipzig 1898).

Gereon Sievernich, unter Mitarbeit von Hendrik Budde, Das Buch der Feuerwerkskunst. Farbenfeuer am Himmel Asiens und Europas, ISBN 3-89190-617-X, Nördlingen 1987

  • Takeo Shimizu: Fireworks. The Art, Science and Technique. Pyrotechnica Publications, Post Falls, Id. 1981, ISBN 0-929388-05-4 (Nachdr. d. Ausg. 1912).
  • George W. Weingart: Pyrotechnics. Survival Press, Radolfszell 2002, ISBN 3-8311-3270-4 (Nachdr. d. Ausg. New York 1943).

Weblinks

 Commons: Feuerwerk – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary Wiktionary: Feuerwerk – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Anja Kircher-Kannemann: http://resikom.adw-goettingen.gwdg.de/abfragebegriffe.php?pics=yes&optionID=50 Höfe und Residenzen, Feuerwerke und Illuminationen Geschichte des Feuerwerks bis 1800
  2. Ruth Schneider: Hanabi. Japanisches Feuerwerk. In: www.japanlink.de
  3. ORF ON Science: Silvester, Feuerwerk und die Folgen - Übersichtliche Sammlung von Vorsichtsmaßnahmen für den Laien
  4. vergl. die 2009/2010 harmonisierten und verschärften gemeinschaftlich-rechtlichen Vorschriften bezügl. Zulassung, Handel und Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und das Schadstoffemmisionsrecht
  5. etwa für Deutschland: Birgit Franke: Gefährliche Silvester-Knaller. Wann geböllert werden darf. Abgerufen am 1. Januar 2011.  Kein Import aus dem Ausland. Einfuhr von Silvester-Feuerwerk für Privat-Leute verboten. In: WISO. ZDF, 20. Dezember 2010, abgerufen am 1. Januar 2011.  EU-Harmonisierung erfolgt mit der Überarbeitung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände ab 2013
  6. Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP): Sprengstoff / Pyrotechnik, abgerufen am 16. Januar 2012.
  7.  Verbot von Böllern gefordert. In: Salzburger Nachrichten. 31. Dezember 2008, Österreich, S. 8.
  8. http://www.merkur-online.de/nachrichten/muenchen/feuerwerk-feinstaub-22-fach-ueber-grenzwert-meta-577900.html
  9. http://www.stern.de/wissen/mensch/silvester-feinstaub-rekord-durchs-feuerwerk-606416.html
  10. http://www.sueddeutsche.de/wissen/301/452997/text/
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