Die Fluggastrechte dienen der Stärkung der Ansprüche von Flugpassagieren bei Flügen, die in der EU angetreten werden oder von EU-Fluggesellschaften durchgeführt einen EU-Flughafen als Ziel haben.
Der aktuelle Rechtsakt (Verordnung 261/2004/EG) wurde am 11. Februar 2004 von Europäischem Parlament und Rat verabschiedet und trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Die Gültigkeit und Primärrechtskonformität der Fluggastrechte-VO wurden in einem Urteil im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Rs C-344/04 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Januar 2006 bestätigt; Kläger in einem britischen Ausgangsverfahren waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluggesellschaften ELFAA.
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wobei die Fluggastrechte-VO aufgrund schwieriger Einordnung nicht zwischen diesen Kategorien unterscheidet.
Ansprüche aus der Fluggastrecht-VO sind generell ausschließlich an die ausführende bzw. potentiell ausführende Fluggesellschaft zu richten, unabhängig davon, mit welcher Gesellschaft der Beförderungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Insbesondere bei code-sharing Flügen ist dies zu beachten! Bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen (Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Bei Nichtbeförderung oder Annullierung staffeln sich die Ansprüche nach der Flugstrecke. Berücksichtigt wird allerdings nicht die tatsächliche Flugstrecke, sondern die Entfernung wird mit der Großkreismethode ermittelt (siehe Weblinks).
Bei Nichtbeförderung - zum Beispiel wegen Überbuchung - hat der Passagier Anspruch auf:
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7) zu zahlen:
Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2/3/4 Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.
Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.
Der Passagier hat Anspruch wahlweise auf:
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung (Ausgleichsleistungen) zu zahlen:
Diese Entschädigungszahlungen stehen dann zu, wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat; oder der Fluggast wird über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder er wird über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Für Betreuungsleistungen ist sowohl ein rechtzeitiger Check-in entscheidend als auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO auf den Flug. Als Entschädigung sind Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Jedoch nur bei einer Verspätung von
Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden können die Passagiere die Reise abbrechen und haben dann Anspruch auf die (Teil-)Erstattung des Ticketpreises binnen 7 Tagen und gegebenenfalls auf einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangspunkt.
Seit der Entscheidung des EuGH in Sachen Sturgeon/Condor bzw Böck und Lepuschitz/Air France[1] stehen bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden (unabhängig von der Entfernung) auch Ausgleichsleistungen (siehe oben) gestaffelt nach Entfernung zu.
Darüber hinaus kann Schadensersatz geltend gemacht werden, unabhängig vom Abflug- oder Zielort, sofern ein verschuldeter Schaden nachweislich eingetreten ist. Dazu muss das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich sein. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Codesharing). Die Höhe ist auf bis zu 4150 Sonderziehungsrecht (SZR) limitiert. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass bei Verspätungen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten sind (EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07).
Flugpassagiere können Ausgleichsleistungen verlangen, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt und die Airline keine außergewöhnlichen Umstände als Rechtfertigung nachweisen kann. Verantwortlich ist dabei schon derjenige, der so schlecht organisiert ist, dass er kein Ersatzflugzeug beschaffen kann. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen, das für am Flughafen Berlin-Schönefeld startende oder landende „Billigflieger“ zuständig ist, in zwei aktuellen, rechtskräftigen Urteilen (14.01.2011, 9 C 552/10; 15.02.2011, 9 C 560/10) entschieden.
Besonders vorteilhaft für Reisende ist, dass sie einen tatsächlichen Schaden nicht nachweisen müssen, da es sich um einen pauschalierten Schadenersatz für die Unannehmlichkeiten handelt.
Airlines wenden häufig ein, die Verspätung sei durch sogenannte „außergewöhnliche Umstände (Art 5 Abs 3 VO)“, zum Beispiel eine unvorhergesehene Beschädigung des Flugzeuges durch Vogelschlag wie in den Verfahren vor dem AG Königs Wusterhausen, eingetreten und daher fehle es am erforderlichen Verschulden. Schon 2009 hat aber das Kammergericht Berlin hierzu entschieden, dass dieses Argument dann nicht greift, wenn aufgrund fehlender Vorhaltung keine Ersatzmaschine organisiert werden kann (03.06.2009, 8 U 15/09. Auch laut Bundesgerichtshof (12.11.2009, Xa ZR 76/07) stellen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges gelegentlich auftreten, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände dar, welche die Fluggesellschaft aus der Haftung entlassen. Das gilt selbst dann, wenn alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
Daneben sind Mahlzeiten und Getränke in Abhängigkeit von der Wartezeit zur Verfügung zu stellen sowie Telekommunikation (zwei Telefongespräche oder Telefaxe oder Telexe oder E-Mails) und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers.
Bei allen Betreuungsmaßnahmen ist insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
Für die Berechnung der Entfernung wird der letzte Zielort angenommen, der durch die Nichtbeförderung oder Annullierung verspätet erreicht wird. Dabei werden aber nur Strecken und Umsteigepunkte berechnet, die mit ein- und derselben Fluggesellschaft in einem zusammenhängenden Flugticket gebucht wurden. Sind mehrere verschiedene voneinander unabhängig gebuchte Fluggesellschaften in einem Gesamtflug involviert, wird jede Flugstrecke einer Gesellschaft für sich betrachtet.
Werden Ausweichflughäfen angeboten, hat die Fluggesellschaft die Kosten des Transfers zu dem ursprünglichen Zielflughafen oder einem mit dem Kunden vereinbarten Zielort zu tragen.
Eine Höherstufung des Passagiers in der Beförderungsklasse muss kostenfrei erfolgen. Eine Herabstufung hat nach oben genannter Entfernungsstaffelung eine Rückerstattung in Höhe von 30 %, 50 % bzw. 75 % zur Folge.
Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck oder können – nur mit schriftlichem Einverständnis des Passagiers – in Form von Reisegutscheinen innerhalb von sieben Tagen geleistet werden.
Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rs Wallentin-Hermann/Alitalia[2] können die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Dies hat der EuGH mittlerweile in der Entscheidungen zu den verb Rs Sturgeon/Condor bzw Böck und Lepuschitz/Air France[3] bestätigt.
Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
Deutsche Gerichte haben mittlerweile festgestellt, dass sog unerwartet auftretende Defekte dennoch nicht unter die Ausnahme in der Verordnung fallen, weil jeder Defekt irgendwann einmal eintreten kann und damit als vorhersehbar gilt. Auch bei Vogelschlag besteht nach einem Urteil des KG Berlin (03.06.2009, 8 U 15/09) ein betrieblicher Zusammenhang, weil es sich um ein typisches Problem des Luftverkehrs handelt, dem durch Maßnahmen wie Vergrämen von Vögeln im Bereich von Flughäfen begegnet wird.
Unternehmen wie EUclaim, Flightright, Fairplane und Verbraucherinkasso bieten Fluggästen ihre Unterstützung bei der Durchsetzung von Fluggastrechten an. Die Dienstleister kommen vor allem für Fluggäste in Frage, die erfolglos versucht haben, von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen einer Nichtbeförderung oder eine Annullierung ihres Fluges zu erhalten. Die Dienste arbeiten mit Anwälten zusammen, die den Anspruch des Fluggastes notfalls vor Gericht einklagen. Der Fluggast trägt kein Kostenrisiko, wenn die Bemühungen des Dienstleisters erfolglos bleiben. Zahlt die Fluggesellschaft, muss der Fluggast von seiner Entschädigungszahlung allerdings bis zu 30 Prozent als Honorar an den Dienstleister abgeben. Wer ohne einen solche Dienst mit Hilfe eines Rechtsanwalts auf Zahlung der Ausgleichszahlung klagt, muss im Falle einer Niederlage die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Selbst Rechtsschutzversicherte tragen im Falle einer Niederlage das Risiko, auf dem regelmäßig zwischen Kunde und Versicherung vereinbarten Selbstbehalt (oft 150 Euro) sitzen zu bleiben.
Die Dienste nehmen nur erfolgversprechende Fälle an. Auf den Internetseiten der Anbieter erhalten Fluggäste kostenfrei eine grobe Ersteinschätzung zur Rechtslage. Die Dienste helfen nur, wenn Kunden die Entschädigungspauschalen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen. Streitigkeiten etwa um verloren gegangenes Gepäck oder um Kosten für Hotelübernachtungen übernehmen sie nicht.[4]
In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt die zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung 261/2004/EG. Beschwerdeformulare und weitere Informationen gibt es beim Bürgerservice des Luftfahrt-Bundesamt. Das LBA kümmert sich aber nur um die gewerberechtliche Aufsicht. Eine Schlichtung der zivilrechtlichen Ansprüche zwischen Fluggast und Airline erfolgt durch das LBA nicht.
In Österreich obliegt dies der Servicestelle für Fluggastrechte eingerichtet beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)
Schadensersatz kann nur gegenüber ausführenden Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Die Höhe ist auf bis zu 1.131 SZR limitiert (geändert von 1.000 auf 1.131 SZR durch Anpassung nach Art. 25 MÜ im Jahre 2009). Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.
Schäden am eingecheckten Gepäck müssen innerhalb von sieben Tagen und durch verspätetes Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach dem Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden.
Schadensersatz kann nur gegenüber ausführenden Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Es besteht ein Anspruch auf die Deckung unmittelbarer finanzieller Bedürfnisse. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.
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