Ein Flugplatz ist ein behördlich zugelassener Start- und Landeplatz für Luftfahrzeuge.
Flugplätze für zivilen Flugbetrieb werden im Sprachgebrauch als Zivilflugplatz bezeichnet, während die für militärischen Flugbetrieb zugelassenen Flugplätze Militärflugplatz genannt werden. Es gibt einige Flugplätze mit gemischtem zivilen und militärischen Flugbetrieb (z. B. Flughafen Berlin-Tegel, Flughafen Köln/Bonn, Flughafen Leipzig/Halle oder hauptsächlich militärisch Flughafen Rostock-Laage und Flugplatz Ingolstadt-Manching).
Die Infrastruktur eines Flugplatzes ist abhängig vom Verwendungszweck und reicht von riesigen Flugbetriebsflächen mit kilometerlangen Start- und Landebahnen bei Verkehrsflughäfen bis zu einer Graspiste oder einem Helipad.
In der Schweiz wird durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt unterschieden:[1]
In Österreich unterteilt man in
In Österreich bestimmt das Luftfahrtgesetz, was unter einem Flughafen zu verstehen ist. Sofern ein Flugplatz öffentlich ist, für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hierfür entsprechenden Einrichtungen verfügt, so ist er ein Flughafen, andernfalls ist er als Flugfeld zu bezeichnen. Die Begriffe Sonderflughafen und Bauschutzbereich kennt das österreichische Recht nicht.
In Deutschland unterteilt man Flugplätze in
Die Errichtung von Flugplätzen unterliegt einem formalen Genehmigungsverfahren. Abhängig von der Art des Flugplatzes und des Flugbetriebes können Bauschutzbereiche festgelegt werden. In diesen ist die Erstellung und Veränderung von Bauwerken (Gebäude, aber auch Antennen, Windenergieanlagen, etc.) besonders genehmigungspflichtig und es können zusätzliche Beschränkungen (Höhenbegrenzung, vorgeschriebene Farbmarkierungen und Beleuchtung) auferlegt werden.
In der Bundesrepublik Deutschland dürfen Flugzeuge und Luftsportgeräte im Regelfall nicht außerhalb zugelassener Flugplätze bzw. Fluggelände starten und landen (Flugplatzpflicht).
Flughäfen sind große Flugplätze, in der Regel für den Betrieb mit Passagier- und Frachtflugzeugen zugelassen. Sie verfügen in der Regel über die dazu notwendige Infrastruktur und liegen meist innerhalb einer Kontrollzone, die vom Fluglotsen eines entsprechenden Flugsicherungsunternehmens beaufsichtigt wird. In Deutschland wird rechtlich zwischen Verkehrsflughäfen (Flughafen für den allgemeinen Verkehr) und Sonderflughäfen (Flughafen für spezielle Zwecke) unterschieden. Umgangssprachlich wird eine Unterscheidung der Verkehrsflughäfen meist in internationale Verkehrsflughäfen und Regionalflughäfen vorgenommen. Die Anerkennung eines Flugplatzes als Verkehrsflughafen sagt nichts über dessen Ausstattung und luftrechtlichen Ausgestaltung aus: Der Flughafen Essen/Mülheim verfügt zum Beispiel über keine Kontrollzone und keinen IFR-Verkehr. Es gibt dort keine Feuerwehr oder sonstiges Bergungsgerät.
Sonderflughäfen sind nicht zugelassen für den allgemeinen Luftverkehr. Vor der Benutzung eines Sonderflughafens ist die Genehmigung des Platzbetreibers einzuholen. Flughäfen besitzen einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG. Bauschutzbereich bedeutet, dass Bauvorhaben, die die Flächen des Bauschutzbereiches durchstoßen, neben der Baugenehmigung noch einer luftrechtliche Genehmigung bedürfen. Die DFS muss eine Stellungnahme zu den Hindernissen abgeben, die die Flächen des Bauschutzbereichs durchdringen.
Landeplätze dienen vorwiegend der Allgemeinen Luftfahrt. Man unterscheidet in Verkehrslandeplätze und Sonderlandeplätze (mit beschränkter Genehmigung z. B. für Leichtflugzeuge oder Hubschrauber).
Landeplätze mit IFR-Flugbetrieb verfügen bei hohem Verkehrsaufkommen über eine Kontrollzone, innerhalb derer sämtliche Flug- und Rollbewegungen der Flugverkehrskontrolle unterliegen; bei nur gelegentlichem IFR-Verkehr besitzen sie anstelle der Kontrollzone einen speziellen Luftraum der Klasse F, der für IFR-Verkehr vorübergehend aktiviert wird. Generell findet an Landeplätzen jedoch vorwiegend VFR-Verkehr statt.
Verkehrslandeplätze haben eine festgelegte, im Luftfahrthandbuch (Teil AIP VFR) veröffentlichte Betriebspflicht, das heißt Zeiten, zu denen sie geöffnet und anfliegbar sein müssen. Vor der Benutzung eines Sonderlandeplatzes ist in der Regel die Genehmigung des Platzbetreibers einzuholen (siehe auch: Prior Permission Required).
Landeplätze sollten einen Bauschutzbereich nach §17 LuftVG besitzen.
Segelfluggelände dürfen uneingeschränkt nur von Segelflugzeugen genutzt werden. Motorflugzeuge dürfen nur starten und landen, wenn sie dort stationiert oder im Besitz einer Außenstart- und Landegenehmigung für diesen Flug sind.
Start- und Landeplätze für Wasserflugzeuge und Flugboote gibt es in Deutschland nur wenige. Es handelt sich dabei um fest definierte Wasserflächen, auf denen Wasserflugzeuge starten und landen dürfen. Der Wasserflug wird in Deutschland insofern erschwert, dass nur auf diesen Geländen gestartet und gelandet werden darf (Flugplatzpflicht) und dass ein Wasserflugzeug auf dem Wasser rechtlich als Boot gilt, was den Besitz eines entsprechenden amtlichen Befähigungszeugnisses für das Führen von Wasserfahrzeugen (z. B. einen Sportbootführerschein) voraussetzt.
Die folgenden Typen von Start- und Landeplätzen gelten in Deutschland rechtlich gesehen nicht als Flugplatz im Sinne des LuftVG.
Gelände für Luftsportgeräte wie Hängegleiterstartplätze, Gleitschirmstartplätze, Ultraleichtfluggelände gibt es in Deutschland sehr zahlreich, weil die Flugplatzpflicht auch für Luftsportgeräte gilt.
Ferner gibt es noch Gelände, die als Startplatz für elektro-/verbrennungsmotorbetriebene, funkferngesteuerte Flugmodelle dienen. Sie verfügen häufig über keine festen Installationen, teilweise aber auch über befestigte Startbahnen und Sicherheitszäune für die Zuschauer. Der Betrieb unterliegt dem Luftverkehrsgesetz (LuftVO), siehe § 16.
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