Unter Forderung wird im Allgemeinen eine Aufforderung, ein Befehl, eine Anweisung, die Einforderung eines Rechtes oder das Geltendmachen eines Anspruches verstanden.
Forderungen sind als Vermögensgegenstand Bestandteil der Aktiva einer Bilanz. Der Gesetzgeber hat den Forderungen eine so große Bedeutung beigemessen, dass er ihnen aus Gründen der Bilanzklarheit eine eigene Bilanzposition zugewiesen hat. Sie sind gemäß § 266 Abs. 2 B II HGB als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen gegen Unternehmen mit einem Beteiligungsverhältnis oder sonstige Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen des Jahresabschlusses auszuweisen. Forderungen entstehen insbesondere durch eine Lieferung oder Leistung, bei der der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt ist und dieser nicht unmittelbar bezahlt hat. Grund für die nicht sofortige Bezahlung kann ein vereinbarter Zielverkauf, aber auch ein Zahlungsverzug sein. Diese Forderungen bilden bei den meisten Unternehmen den wichtigsten oder wesentlichen Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens in der Bilanz. Ein Forderungsmanagement soll dafür sorgen, dass die unbezahlten Lieferungen im Hinblick auf die Bonität der Abnehmer und die Fälligkeit überwacht werden. Dieses Debitorenrisiko besteht in der Gefahr, dass die Abnehmer zu spät, nicht oder nicht vollständig bezahlen oder gar insolvent werden. Es kann gemindert oder ausgeschaltet werden durch die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt. Dieser ist eine originäre Kreditsicherheit, die der Lieferant mit dem Abnehmer vereinbart und bei Nichtbezahlung der Forderung dazu führt, dass der Lieferant die gelieferten Waren vom Abnehmer herausverlangen kann. Verwirklicht sich das Debitorenrisiko, verwandeln sich die intakten Forderungen in zweifelhafte Forderungen.
In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet der Begriff „Forderung” einen Anspruch des Schuldrechts, der in den §§ 241 ff. BGB geregelt ist. Bisweilen wird auch das Synonym „Schuldverhältnis im engeren Sinne” benutzt. Für die Forderung spezifisch ist, dass sie auf einem Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) beruht, vgl. § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies unterscheidet sie von anderen Ansprüchen, vor allem solchen des Sachenrechts, sogenannten dinglichen Ansprüchen. Forderungen gründen sich auf Personenbeziehungen, dingliche Ansprüche sind hingegen sachbezogen.
So handelt es sich etwa bei einem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe seiner Sache gegen den Dieb um einen sachenrechtlichen Anspruch, der auf der Rechtsbeziehung des Eigentümers zu dieser Sache beruht. Forderungen sind dagegen beispielsweise der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag oder der Anspruch des Unfallopfers auf Schadensersatzzahlung gegen den Verursacher, denn sie basieren auf einer Rechtsverbindung zwischen den beteiligten Personen, die entweder von diesen gewollt (Vertrag) oder gesetzlich angeordnet (gesetzliches Schuldverhältnis) sein kann.
Auch öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen können Gegenstand einer Forderung werden, z.B. Steuerforderungen, Bußgelder, Rückforderungen zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen.
Forderungen sind ein Aktivposten der Bilanz und gehören zum Umlaufvermögen, bzw. den kurzfristigen Vermögenswerten. Forderungen sind Ansprüche des Unternehmens auf Zahlungen, z.B. für die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen. Zu den Forderungen innerhalb der kurzfristigen Vermögenswerte zählen
Grundlagen für die Bilanzierung von Forderungen sind IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung), IAS 32 (Finanzinstrumente: Darstellung), IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben), sowie F49a, F53 – F59, F89 – 90.
Unterschiede zur gesetzlichen Regelung auf nationaler Ebene lassen sich insbesondere bei der Bewertung von Forderungen feststellen. Nach HGB entfällt die den IAS/IFRS bekannte Möglichkeit, Forderungen und Ausleihungen zum Fair Value zu bewerten. Forderungen und Ausleihungen werden nach HGB grundsätzlich zum Rückzahlungsbetrag bilanziert.
Eine Forderung ist jeder vertragliche Anspruch, Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu erhalten. Forderungen sind finanzielle Vermögenswerte und zählen zu den Finanzinstrumenten.
Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen in der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.
Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. Gängige Beispiele für Finanzinstrumente sind unter anderem Wertpapiere und Forderungen.
Fair Value ist der Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Er wird nach folgender Hierarchie bestimmt:
Ein Vermögenswert ist als kurzfristig einzustufen, wenn er mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
Alle anderen Vermögenswerte sind als langfristig einzustufen.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind gemäß der obigen Abgrenzung erst dann zu aktivieren, wenn der Umsatz realisiert wurde, das heißt das Produkt muss ausgeliefert oder die Dienstleistung gegenüber dem Kunden erbracht worden sein. Bei Lieferungen ist grundsätzlich erst dann eine Forderung zu aktivieren, wenn das Risiko des Untergangs auf den Käufer übergegangen ist.
Das Ausbuchen aus der Bilanz erfolgt, wenn das Unternehmen das Recht auf die Vorteile verliert, die im Vertrag festgelegt sind, wenn die Rechte auslaufen oder wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über die vertraglichen Rechte des Finanzinstruments verliert. Durch die Zuordnung aller Finanzinstrumente in einer der folgenden Kategorien im Rahmen der erstmaligen Erfassung wird bestimmt, wie die betreffenden finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz anzusetzen und zu bewerten sind.
Bei erstmaliger Erfassung eines finanziellen Vermögenswertes ist dieser mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) unter Einschluss der Transaktionskosten zu bewerten. Boni (trade discounts), Skonti (cash discounts) und Einzelwertberichtigungen sind vom beizulegenden Zeitwert abzuziehen. Wertberichtigungen sind immer aktivisch abzusetzen. Die Folgebewertung geschieht zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortized costs).
Aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten sind Forderungen nicht abzuzinsen, wenn sie innerhalb eines Jahres fällig werden. Bei Forderungen, die nicht innerhalb eines Jahres fällig werden, sind die fortgeführten Anschaffungskosten mit Hilfe der Effektivzinsmethode zu ermitteln, sofern mit dem Kunden keine gesonderte Vereinbarung über die Berechnung von marktüblichen Zinsen getroffen wurde. Liegt eine getroffene Zinsvereinbarung unter dem marktüblichen Zinssatz, so ist für die Ermittlung des Abzinsungsbetrages die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem mit dem Kunden vereinbarten Zinssatz zu Grunde zu legen.
Nach IFRS sind Forderungen einzeln zu bewerten, die Bildung von Pauschalwertberichtigungen zur Abdeckung des allgemeinen Kreditrisikos ist damit unzulässig. Zulässig sind jedoch so genannte pauschalierte Einzelwertberichtigungen, wobei individuelle Einzelwertberichtigungen grundsätzlich Vorrang haben. Gemäß IAS 39, AG 87 sind pauschalierte Einzelwertberichtigungen auf Basis einer Gruppierung der Forderungen nach Maßgabe der Bonitätseinschätzungen der jeweiligen Schuldner vorzunehmen. Sobald spezifische Informationen über einen individuellen Einzelwertberichtigungsbedarf einer Forderung innerhalb einer gebildeten Gruppe von Forderungen vorliegen, muss diese Forderung aus der Gruppe ausgesondert und die entsprechende Wertminderung als individuelle Einzelwertberichtigung ausgewiesen werden. Eine Wertberichtigung auf Forderungen ist zwingend vorgeschrieben, wenn der Betrag der Wertberichtigung hinreichend genau ermittelt werden kann und das Ereignis, das die Abwertung verursacht, wahrscheinlich eintreten wird.
Einzelwertberichtigungen sind wegen bestrittener Forderungen (Mangel oder angeblicher Mangel auf Seiten des Lieferanten) und wegen Delkredere (bekannte oder vermutete Bonitätsrisiken auf Seiten des Kunden) vorzunehmen.
Eine Forderung ist aus der Bilanz auszubuchen, wenn das Unternehmen das Recht auf die Vorteile verliert, die im Vertrag festgelegt sind, wenn die Rechte auslaufen oder wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über die vertraglichen Rechte des Finanzinstruments verliert. Veräußerungsgewinne und -verluste sind erfolgswirksam anzusetzen. Der Veräußerungserfolg ist die Differenz zwischen dem Erlös und dem Buchwert des Finanzinstruments.
Eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten ist auch bei Identität von Schuldner und Gläubiger und annähernd gleicher Fälligkeit nicht zulässig.
Ein vollständiger Abschluss beinhaltet unter anderem eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung.
In der Bilanz sind unter anderem anzugeben:
Kurzfristige und langfristige Vermögenswerte sind als getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darzustellen, sofern eine Darstellung nach Liquidität nicht zuverlässig und relevanter ist.
Die Angabepflichten gemäß IFRS 7 umfassen auf Ebene der Einzelklassen ähnlicher Finanzinstrumente Informationen über die Bedeutung der Finanzinstrumente und Informationen über Art und Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken.
Im Einzelnen sind in der Bilanz und Anhang anzugeben:
Reklassifizierungen (IFRS 7.12) müssen ebenso wie Ausbuchungen (IFRS 7.13) offengelegt werden.
Folgende Posten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen:
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