Im juristischen Sprachgebrauch ist Freizügigkeit das Recht einer Person zur freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes. Im europäischen Kontext wird der Begriff der Freizügigkeit zur Bezeichnung der freien Wahl des Ortes der Berufsausübung und als bedingungsloses Einreiserecht des Unionsbürgers verwendet.
In der Weimarer Verfassung von 1919 wird zum ersten Mal in der deutschen Geschichte die Freizügigkeit in der Verfassung gewährt.
In dem Deutschland nach 1949 ist Freizügigkeit garantiert durch Art. 11 des Grundgesetzes, allerdings nur für deutsche Staatsangehörige. Sie umfasst das Recht ungehindert an jedem Ort in der Bundesrepublik Aufenthalt und Wohnung zu nehmen und jederzeit in die Bundesrepublik einzureisen. Die negative Freizügigkeit umfasst das Recht, einen bestimmten Wohnsitz nicht zu nehmen oder sich an einen bestimmten Ort nicht zu begeben.
Eine Einschränkung der Freizügigkeit ist nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Zulässig sind danach Einschränkungen (z. B. bei Evakuierungsmaßnahmen) zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen. Nach Art. 17a GG kann die Freizügigkeit auch im Verteidigungsfall eingeschränkt werden.
Art. 11 GG erlaubt weiter Einschränkungen der Freizügigkeit zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung (z. B. durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, das Verbot gefährlicher Orte oder im Fall einer Heimunterbringung) oder Vorbeugung strafbarer Handlungen, z. B. durch einen Platzverweis, Aufenthaltsverbote, die Anordnung von Polizeiaufsicht oder Sicherungsverwahrung.
Weiterhin kommt eine Einschränkung in Betracht zur Abwehr drohender Gefahren für Bestand des Bundes oder eines Landes sowie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, z. B. Betretensverbote für Unruhegebiete.
Um den finanziellen Lastenausgleich zu fördern, kann der Staat außerdem die Freizügigkeit bei Menschen beschränken, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Freizügigkeitseinschränkungen aus diesem Grund gab es vor allem in der Nachkriegszeit. In jüngerer Zeit gab es wieder Einschränkungen für deutschstämmigen Spätaussiedler aus Osteuropa (bis zum 31. Dezember 2009). Diese Menschen verloren ihren Sozialhilfeanspruch, wenn sie den ihnen zugewiesenen Wohnort verließen und umzogen. Dies geschah, um die finanziellen Belastungen einzelner stark betroffener Gemeinden in Grenzen zu halten. In Bezug auf Spätaussiedler erklärte das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17. März 2004[1] die Einschränkung für verfassungsgemäß. Für Ausländer besteht in Deutschland kein Anspruch auf eine (analoge) Anwendung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 11 GG. Der Aufenthalt eines Ausländers kann demzufolge räumlich beschränkt werden. Der Aufenthalt von Asylbewerbern, vollziehbar ausreisepflichtigen und geduldeten Ausländern ist gesetzlich auf das Bundesland oder auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches ist nur in Ausnahmefällen generell oder mit gesonderter Erlaubnis zulässig, ein Zuwiderhandeln ist sanktioniert. Eine solche Residenzpflicht besteht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in keinem anderen Land als Deutschland. Einschränkungen der Freizügigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfänger (ohne Zitat des eingeschränkten Grundrechts gem. Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) sind grundrechtswidrig. Tatsächlich wird von Alg-II-Berechtigten erwartet, dass sie täglich den Posteingang an ihrem Wohnsitz persönlich kontrollieren. Des Weiteren bekommen Alg-II-Berechtigte, die in eine andere Kommune ziehen, die Umzugskosten (oder einen Teil) nur erstattet, wenn ein Umzugsantrag vorher genehmigt wurde. Zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und der Grundsicherung ist die aufnehmende Gemeinde jedoch in der gesetzlich vorgegebenen Form verpflichtet. Die Europäischen Freizügigkeitsregelungen umfassen wiederum ein dem Art. 11 GG vergleichbares Recht für den privilegierten Personenkreis (u. a. Unionsbürger).
In der Schweiz ist die Freizügigkeit als Niederlassungsfreiheit in Artikel 24 der Bundesverfassung allen Schweizer Bürgern als Grundrecht garantiert.
Da die Schweiz kein Mitglied der EU ist, kann sie - anders als die sie umgebenden Länder, die allesamt EU-Mitglieder sind - mit anderen Ländern bilaterale Freizügigkeitsverträge abschließen. Damit kann sie die Einwanderung in die Schweiz steuern.[2]
Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gibt jedem Menschen das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen sowie jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren[3]. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte erkennt demnach ein Auswanderungsrecht an, nicht aber ein Einwanderungsrecht. Dies wird in der politischen Philosophie kontrovers diskutiert.[4]
Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV, Art. 45 EU-Grundrechtecharta existiert eine spezielle Ausprägung in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV). Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) gelten für Unternehmen (und Selbstständige als Unternehmer). Diese werden gelegentlich auch unter Freizügigkeit subsumiert, zählen jedoch bereits begrifflich nicht dazu. Gleiches gilt für den freien Waren- (Art. 30, Art. 34, Art. 35 AEUV) und Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 64 AEUV).
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