Montag, 28. Mai 2012

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Frucht (Recht)

Frucht ist ein Erzeugnis oder ein Ertrag einer Sache oder eines Rechts.

Dabei ist zwischen Sachfrüchten und Rechtsfrüchten und unmittelbaren (natürlichen) und mittelbaren Früchten zu unterscheiden. Zusammen mit den Gebrauchsvorteilen stellen die Früchte die Nutzungen dar (vgl.§ 90 BGB). Man unterscheidet:

Sachfrüchte

  • Unmittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 1 BGB) sind die Erzeugnisse der Sache (z.B. Ernte, Wolle, Milch, Ferkel, Korn, Stroh, Obst und Holz) und die sonstige Ausbeute (z.B. Sand, Kies, Steine).

Ob Früchte eines Unternehmens analog den Sachfrüchten zu behandeln sind oder ob es sich um mittelbare Rechtsfrüchte handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.[1]

Rechtsfrüchte

  • Unmittelbare Rechtsfrüchte sind Erträge, welche ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt (§ 99 Abs. 2 BGB, z.B. die bei der Pacht gewonnenen Erzeugnisse, die Dividende einer Aktie).
  • Mittelbare Rechtsfrüchte sind Erträge, die der Berechtigte aufgrund eines Rechtsverhältnisses erzielt, das einem anderen die Ausübung seines Rechts ermöglicht (§ 99 Abs. 2 und 3 BGB, z.B. bei der Unterpacht erzielter Pachtzins, den der Hauptpächter vom Unterpächter erhält).

Das für Früchte geltende Recht ist in verschiedenen Vorschriften geregelt. Anordnungen über die Berechtigung oder Herausgabe von Früchten oder Nutzungen enthalten § 446 Abs. 1 Satz 2, § 581, § 743, § 812, § 818 Abs. 1, §§ 953 ff., § 987, § 990, § 993, § 1039, § 1068 und § 2020 BGB.

Einzelnachweise

  1. Für unmittelbare Rechtsfrüchte: BGHZ 7, 208 218

Weblinks

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