Frucht ist ein Erzeugnis oder ein Ertrag einer Sache oder eines Rechts.
Dabei ist zwischen Sachfrüchten und Rechtsfrüchten und unmittelbaren (natürlichen) und mittelbaren Früchten zu unterscheiden. Zusammen mit den Gebrauchsvorteilen stellen die Früchte die Nutzungen dar (vgl.§ 90 BGB). Man unterscheidet:
Ob Früchte eines Unternehmens analog den Sachfrüchten zu behandeln sind oder ob es sich um mittelbare Rechtsfrüchte handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.[1]
Das für Früchte geltende Recht ist in verschiedenen Vorschriften geregelt. Anordnungen über die Berechtigung oder Herausgabe von Früchten oder Nutzungen enthalten § 446 Abs. 1 Satz 2, § 581, § 743, § 812, § 818 Abs. 1, §§ 953 ff., § 987, § 990, § 993, § 1039, § 1068 und § 2020 BGB.
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