Er hat sich vorwiegend mit Beiträgen zur Diskussion um Tierrechte hervorgetan und war der Erste, der diese Thematik in das reguläre Curriculum einer US-amerikanischen Rechtshochschule aufnahm.[1] Seine Arbeiten konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Thesen, dass
Francione erhielt seinen B.A. in Philosophie an der University of Rochester und qualifizierte sich für ein Phi Beta Kappa-Stipendium, welches ihm einen Auslandsaufenthalt im Vereinigten Königreich zu Studienzwecken ermöglichte. Er schloss mit einem M.A. in Philosophie, sowie einem J.D. an der University of Virginia ab und arbeitete zunächst als Herausgeber des Virginia Law Review.
Er assistierte in den folgenden Jahren Richter Albert Tate, Jr. (5th Cir.) und Sandra Day O’Connor. (USSC) Er war ein Teilhaber der Kanzlei Cravath, Swaine & Moore und arbeitete als Berater für Boies, Schiller & Flexner sowie Lowenstein Sandler, bevor er 1984 einen Ruf an die University of Pennsylvania für einen Lehrstuhl der Rechtswissenschaften erhielt. 1987 folgte ein Tenure-Track an derselben Institution. Seit 1989 ist er Teil der Fakultät an der Rutgers University. Er hatte mehrere Gastprofessuren in den Vereinigten Staaten, Kanada und Europa inne, darunter die Universidad Complutense de Madrid.
Francione und Prof. Anna Charlton gründeten 1990 die Rutgers Animal Rights Law Clinic, die sie bis zu ihrer Schließung im Jahr 2000 leiteten. Es ist die erste Hochschule der Vereinigten Staaten, die Tierrechte und Recht in ein akademisches Curriculum aufnahm. Francione und Charlton halten auch nach der Schließung weiterhin Vorlesungen und Seminare an der Rutgers University über Menschen- und Tierrechte. (Stand 2010)[1]
Ein Ansatzpunkt seiner Theorie ist, dass man ausgehend von der klassischen Tierschutzposition, also der Position, dass man nichtmenschlichen Tieren nicht „unnötig“ Leid zufügen dürfe, für die Praxis eine Tierrechtsforderung ableiten könne: Die in dieser Forderung und in Tierschutzgesetzen angestrebte Interessenabwägung, wonach bestimmt werden soll, welches Leiden „unnötig“ und welche Behandlung „human“ ist, sei aufgrund der Ungleichheit der Parteien durch den Status nichtmenschlicher Tiere als Eigentum bereits vorentschieden: Damit es normativ zu einer von Interessenabwägung kommen könne, müssten beide Konfliktparteien sich auf entsprechende Rechtsgüter berufen können. Dadurch, dass nichtmenschliche Tiere keine (Grund-)Rechte hätten und sich Nutzende auf das Grundrecht an ihrem Eigentum zurückziehen können, komme eine solche Abwägung praktisch nur dann zustande, wenn das zugefügte Leid keinen wirtschaftlichen Nutzen nach sich ziehe.
Für diesen Sachverhalt prägte er in Animals Property and the Law den Begriff des Legal Welfarism. Legal Welfarism sei ungeeignet, einen inhärenten Wert von Tieren, also einen Wert, der von ihrem Zweck als Eigentum, etwa zu Bewachung eines Objektes, oder zur Produktion von sogenannten Lebensmitteln, entkoppelt ist, anzuerkennen. Man Frage innerhalb dieses Paradigmas lediglich danach, welches Niveau von Leidzufügung akzeptabel sei, um den jeweiligen Nutzwert einer Praxis zu erzielen:
„Wir fragen lediglich, ob Schmerzen und Leiden, die bei der Gewinnung von tierlichen Lebensmitteln entstehen, einen Grad überschreiten, der innerhalb der Tiernutzung als akzeptabel angesehen wird. Sofern es üblich ist, dass Landwirte Nutztiere kastrieren oder brandmarken, (…) erachten wir sie dennoch als notwendig, weil wir annehmen, dass einE LandwirtIn kein Tier, von dessen Nutzung er oder sie profitiert, sinnlos quälen würde.“
– G. L Francione: Reflections on Animals, Property, and the Law and Rain Without Thunder. In: Law & Contemp. Probs.. 70, 2007, S. 9..
Das Niveau von Leidvermeidung, das von einer Tierschutzgesetzgebung ausgehen kann, geht deshalb kaum über das Niveau hinaus, das ein rational handelnder Eigentümer bereit wäre, von sich selbst aus zu gewährleisten, um ein solches Tier wirtschaftlich effizient zu nutzen. Eine Tierschutzgesetzgebung fordere von Besitzenden, ihren Tieren einen höheren Wert zuzuschreiben, als es zu deren Zweck als Eigentum notwendig wäre. In einem verfassungsrechtlichem Rahmen mit einem Stellenwert von Eigentum wie in der westlichen Welt, und den USA insbesondere, könne ein solcher Ansatz grundsätzlich nichts Emanzipatorisches beitragen.
Francione gilt als Kritiker der sogenannten Tierrechtsbewegung, wofür er teilweise scharf angegriffen wird. Er hebt grundsätzliche Missverständnisse der Theorie der Tierrechte bei praktisch allen Organisationen hervor, die sich nach ihrem Selbstverständnis für Tierrechte einsetzen. Er führt das einerseits darauf zurück, dass die langfristigen Forderungen mancher Organisationen keinen Tierrechten entsprechen.
Er meint jedoch weiter, dass die verbleibenden Organisationen, die einerseits offen anerkennen, dass Tieren Grundrechte zugesprochen werden müssen und viele Praktiken ungeachtet ihrer konkreten Ausgestaltung an sich abzuschaffen sind, diese Organisationen gleichzeitig Tierschutzmaßnahmen als ein legitimes sowie effektives Mittel zum Erreichen ihrer nominell abolitionistischen Ziele auffassen.
Für dieses letztere Phänomen prägte er in den Begriff „New Welfarism“, was sich vielleicht mit „Neuer Tierschutz” übersetzen lässt.[2] Seine Kritik am New Welfarism geht sowohl von einer ethischen Position aus, als auch von der Ansicht, dass Tierschutzforderungen sich praktisch als zahnlos erwiesen hätten.
In RWT entwickelt er 5 Kriterien für eine Charakterisierung der New Welfarist Position:
Die theoretischen Ursprünge des New Welfarisms' sieht Francione in den Schriften Peter Singers. Singer et alii würde durch die Verwendung des Begriffs der „Tierrechte“ erheblich zur Verwirrung und zu Verwechslungen der Positionen beitragen. Singer selbst lehnt ein Konzept, von Grundrechten explizit ab.[3] Führende TieraktivistInnen wie Henry Spira oder Ingrid Newkirk berufen sich auf Singer und gestalt(et)en ihre Aktivitäten nach seinen Maximen. Beide weisen andererseits Tom Regans Position, die klassischer deontologischer Gegenentwurf zu Peter Singers Tierrechtsposition gilt, zurück.
Kritisch merkt Francione zu Singer an, dass das praktische Kriterium Ausbeutende und Tierbefreiende danach zu unterscheiden, ob sie „Mitgefühl“ für nichtmenschliche Tiere aufbrächten, zu schwach ist um eine Trennlinie zu erhalten. Ausbeutende und Emanzipierende würden dadurch praktisch ununterscheidbar. Dass Tierschutzreformen zu Abolitionismus geführt hätten, (Siehe Punkt 4) sieht er als praktisch widerlegt an. Dass es zu einer abolitionistischen Theorie keine effiziente Praxis geben könne, (Punkt 2) weist er in einem konstruktiven Argument zurück. (siehe dazu den Abschnitt Eigener Ansatz)
Einen weiteren Kritikpunkt führt er gegen Einzelthema-Kampagnen (Single-Issue-Campaigns
SICs) ins Feld. Das sind Kampagnen, die etwa für (Ovo-Lacto-) Vegetarismus werben oder sich gegen einen hervorgehobenen Aspekt der Tiernutzung, wie die Wildtierhaltung in Zirkussen oder Pelz richtet, ohne dabei deutlich zu machen, dass Tiernutzung an sich und in allen Bereichen moralisch inakzeptabel sei. Er begründet seine Kritik daran damit, dass man durch die Hervorhebung wenigstens implizit aussage, der hervorgehobene Aspekt sei ethisch unterscheidbar von anderen Formen der Tiernutzung. Ferner entstünde durch Zielverschiebungen und Uneindeutigkeiten der falsche Eindruck, die Tierrechtsbewegung hätte eine geheime Agenda. SICs würden zudem von Tier-Organisationen zu deren wirtschaftlichen Vorteil instrumentalisiert, indem sie vermeintliche Lösungen zu Einzelproblemen „verkauften“ und Spenden von Menschen, die Tieren helfen möchten, einnehmen, diese Mittel aber nicht für Kampagnen verwenden, welche die Nutzung von Tieren in Frage stellen.
Das vergleichende Gegenargument, dass beispielsweise Kampagnen gegen Kindesmissbrauch nicht aussagen würden, man könne Vergewaltigungen an Erwachsenen rechtfertigen, weist er mit der Begründung zurück, die Probleme im Tierrechtskontext hätten eine zu unterscheidende soziologische Struktur: Der allgemeine Diskussionstenor im Tierrechtskontext sei, im Gegensatz etwa zu sexuellem Missbrauch, kein abulitionistischer und Fokussierungen auf Teilthemen hätten daher die entsprechenden Effekte.
„Wenn
[z. B. Kindesmissbrauch],
[z. B. Vergewaltigung] und
[z. B. Folter] sämtlich als moralisch unerwünscht gesehen werden, dann vermittelt die Entscheidung, an der Behebung von
zu arbeiten, nicht die Botschaft, dass
und
moralisch akzeptabel sind. Wenn es um Tiere geht, fällt die Analyse anders aus. Die meisten Menschen denken, dass Fleisch, Milch und alle anderen Tierprodukte zu essen, als Kleidung oder anderweitig zu gebrauchen so natürlich wie Wasser trinken und Luft atmen ist. Wenn wir eine Form von Tierausbeutung hervorheben, unterscheiden wir sie damit zwangsläufig moralisch von anderen Formen der Tierausbeutung.“
– [4]
Er führt zunächst ein formelles „Gleichbehandlungsgebot“ als eine notwendige Voraussetzung an jede Gerechtigkeitstheorie ein, mit der Aussage Schenke gleich(artig)en Interessen gleiche Beachtung. Er charakterisiert das Gebot als formell, weil es sich inhaltlich neutral verhalte: Ob beispielsweise Folter oder die Todesstrafe abgelehnt wird oder nicht, lasse sich daraus nicht ableiten. Wenn jemand aber eine Position dazu habe, müsse diese(r) für alle Wesen mit Interesse(n) an ihrem Leben beziehungsweise ihrer körperlich-seelischen Unversehrtheit vergleichbare und relevante Gründe angeben, mit denen man eine Maßnahme legitimiert oder zurückweist.[7]
Dass nichtmenschliche Tiere moralisch als Subjekte über den Status von unbelebten Wesen hinaus zu berücksichtigen sind, sieht er als überwiegend akzeptiert an und gibt dazu keine metaethische Begründung.[8]
Er führt dann einen Grundrechtsbegriff nach der Vorlage von Henry Shue ein. Demnach hat ein Recht genau dann die Eigenschaft, grundlegend oder Grundrecht zu sein, wenn „jeder Versuch eine andere Rechtemenge dafür aufzugeben sinnlos wäre in dem Sinne, dass ein Interesse an diesen Rechtsgütern durch die Gewährleistung der Grundrechte bedingt ist.“[9][10]
Aus diesen drei Aussagen (Gleichbehandlung, Subjekteigenschaft von Nichtmenschen und Grundrechtsbegriff) leitet er dann ab, dass ein Recht, kein Eigentum anderer zu sein, ein Grundrecht nichtmenschlicher Tiere in diesem Sinne ist: Jedes Recht auf das sich das Wesen, das Eigentum ist, berufen kann, würde von Interessen der Eigentümer getrumpft. Wenn die Wesen aber gleichartig in dem Sinne wären, dass sie Interessen an einem Rechtsgut haben, widerspreche das Trumpfen dem Gleichbehandlungsprinzip und folglich der widerspreche der Eigentumsstatus selbst dem Gleichbehandlungsprinzip. Damit sei es sinnvoll das Paradigma des Eigentumsstatus' von (Nicht)menschen zurückzuweisen um diesen Widerspruch aufzulösen.[11]
Das alles folgert er unter dem Vorbehalt, dass das Gleichbehandlungsprinzip auf nichmenschliche Tiere anwendbar ist, also dass keine relevanten Gründe existieren, die es vielleicht doch legitimieren, dass ihre Interessen gegen Interessen der Eigentümer ausgetrumpft werden. Inwiefern diese Reduktion zulässig ist, diskutiert er anhand einer Reihe von vorgebrachten Gegenargumenten:[12]
Er betrachtet dann zunächst zwei „einfache“ Begründungsstrukturen, auf die man sich zurückziehen könne wo das Gleichbehandlungsprinzip nicht anwendbar wäre:
Zuletzt betrachtet er das Metaargument einer konkreten Eigenschaft oder Menge von Eigenschaften, die Menschen von Nichtmenschen unterscheiden und weshalb das Gleichbehandlungsprinzip unanwendbar sei.
Er argumentiert, dass es einerseits empirisch bestenfalls unsicher sei, zu sagen, dass Eigenschaften, die alle Menschen haben bei nichtmenschlichen Tieren nicht vorhanden seien: Die Ergebnisse der kognitiven Ethologie würde das Gegenteil überzeugend unterstellen.[15] Wählt man andererseits eine Eigenschaft, die alle nichtmenschlichen Tiere nicht haben, verblieben stets Menschen, die sie auch nicht haben. Ihre Stellung in einer Gerechtigkeitstheorie sei dann mit dem Konzept der universellen und egalitären Menschenrechte nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Theorie Darwins und modernere Evolutionstheorien unterstellen seiner Ansicht nach, dass eine Unterscheidung zwischen Spezies nie qualitativer Art sondern ausschließlich gradueller Natur sein kann. Die Grenzziehung zwischen Grundrechtstragenden und Grundrechtslosen, die von qualitativer Natur ist, könne man deshalb nicht anhand einer Speziesgrenze rechtfertigen. (Diese Begründungsstruktur ist unter dem Schlagwort Argument der menschlichen Grenzfälle bekannt.)
Franciones Vision einer Tierrechtsbewegung ist im Wesentlichen ein dezentrales Aufklärungsvorhaben mit einem Fokus auf dem Veganismus als ethische Minimalforderung im Sinne einer Abkehr von jedwedem Gebrauch nichtmenschlicher Tiere als bloße Mittel zu menschlichen Zwecken.
Im Gegensatz zu den meisten Organisationen hält er eine Fokussierung auf die Verurteilung der Ausbeutenden Institutionen für falsch, weil deren Existenz als eine Reaktion auf die ungebrochene Nachfrage nach (billigen) Tierprodukten zu verstehen sei. Jede Kampagne, die diese Nachfrage nicht nachhaltig angreift, könne allenfalls einen Austausch der ausbeutenden Akteure zur Folge haben.[16]
In RWT (Kapitel 7) diskutiert er Bemühungen, den Eigentumsstatus von nichtmenschlichen Tieren durch schrittweise Änderungen der Ausbeutungspraxis zu beseitigen und formuliert notwendige Kriterien der Kompatibilität eines solchen Ansatz mit einem abolitionistischen Ansatz. Er betont, dass diese Kriterien allenfalls den Anfang einer Debatte darstellen und in vielen Fällen ungenau und allgemein nicht hinreichend sind, den Status von nichtmenschlichen Tieren als menschliches Eigentum abzuschaffen. Die Kriterien lauten:
Alle Bemühungen, schrittweise Änderungen der Tierausbeutung herbeizuführen, müssen von der unmissverständlichen Forderung, den Eigentumsstatus von Tieren vollständig zu abzuschaffen, begleitet sein.
In Eckigen klammern steht das zur Zitation verwendete Kürzel.
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