Eine Geiselnahme ist eine Straftat gegen die persönliche Freiheit und gegen die körperliche Integrität des Einzelnen.
Kriminologen sprechen von Entführung, wenn der Aufenthalt des Opfers unbekannt ist, d.h. das Opfer an einen nur dem Täter bekannten Ort gebracht wurde. Dagegen ist Kennzeichen einer Geiselnahme, dass das Opfer (Geisel) sich an einem der Polizei bekannten Ort befindet und daran gehindert wird, diesen Ort zu verlassen.
Die Geiselnahme ist im deutschen Strafgesetzbuch in § 239b StGB geregelt.
Sie ist vom erpresserischen Menschenraub in § 239a StGB dadurch abzugrenzen, dass die Geiselnahme die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, während der erpresserische Menschenraub als Tatziel die Bereicherung durch Erpressung nennt. Die Geiselnahme gehört der Gruppe der Verbrechen (§ 12 StGB) an und zählt zu den Gewaltdelikten im engeren Sinn.
§ 239b Abs. 2 StGB verweist auf die Vorschriften beim erpresserischen Menschenraub, dies sind in § 239a Abs. 2 StGB der minder schwere Fall (Strafdrohung nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe), in § 239a Abs. 3 StGB der durch Leichtfertigkeit bei der Tat verursachte Tod des Opfers (Erfolgsqualifikation) – Strafdrohung lebenslange Freiheitsstrafe oder nicht unter zehn Jahren –, in § 239a Abs. 4 StGB die tätige Reue, die zu einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB führt.
Die Tathandlungen sind das Entführen oder das Sichbemächtigen einer Person bzw. das Ausnutzen einer geschaffenen Nötigungslage. Es bedarf ferner einer Drohung mit einem schweren Übel, nämlich einer schweren Körperverletzung (also dem Verlust eines wichtigen Gliedes, des Seh- oder Hörvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit) oder des Todes. Insofern ist eine Nötigung im Tatbestand (inklusive der notwendigen Nötigungsabsicht) enthalten.
Probleme bereitet der Tatbestand wegen seiner hohen Strafdrohung, da auch minder schwere Fälle eine Mindeststrafe von 1 Jahr vorsehen. Hier tritt der Tatbestand in besonders gelagerten Fällen möglicherweise in ein Spannungsverhältnis mit dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Die erfolgsqualifizierte Verwirklichung des Todes (§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB) des Opfers kann auch dann bejaht werden, wenn die Geisel mittelbar, also beispielsweise durch eine missglückte Befreiungsaktion getötet wird.
Wegen der hohen Strafandrohung, die der eines Totschlags entspricht, wird der Tatbestand aus Opferschutzgründen (der Täter könnte die Geisel umbringen und hätte denselben Strafrahmen) restriktiv ausgelegt: Notwendig ist, dass die Entführung/Bemächtigung sich stabilisiert hat und der Täter diese Lage dann für die zweite Tathandlung ausnutzen will bzw. ausnutzt.
Weiterhin ist die Geiselnahme für ihre Probleme im Zusammenhang mit dem finalen Rettungsschuss bekannt. Um die Geisel zu schützen, kommen präventivrechtliche Vorschriften (also die des Gefahrenabwehrrechts) in Betracht, zugleich besteht aber auch das Verfolgungsinteresse des Staates, das repressivrechtliche Vorschriften zur Anwendung berechtigt. In der Regel ist aber von einem Schwerpunkt des präventiven Eingreifens der Polizei auszugehen.
Bei Straftätern, die die Geiselnahme verwirklicht haben, ist das Gericht berechtigt, die sog. „Führungsaufsicht“ nach § 239c i.V.m. § 68 StGB) zu verhängen.
Es kam früher öfter vor, dass im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen Geiseln genommen wurden, um Lösegelder zu erpressen oder um ein bestimmtes Verhalten der Bevölkerung zu bewirken. Beispiele:
Am 1. August 1914 erklärte Deutschland Russland den Krieg. Die russischen Verbände zogen sich aus Kalisch zurück. Am 2. August wurde die Stadt vom deutschen 155. Infanterieregiment aus Ostrowo unter dem Befehl Major Preuskers besetzt. Die Stadt musste 50.000 Rubel Kontribution zahlen und 20 Geiseln stellen. (Näheres hier)
Ein deutscher Offizier, Hauptmann Wichard von Alvensleben, hatte von dem Gefangenentransport erfahren und ließ am 30. April 1945 die Gefangenen in Niederdorf von einem Wehrmachtsstoßtrupp aus der Gewalt der SS befreien. Noch am selben Tag wurden die Häftlinge ins nahegelegene Hotel Pragser Wildsee gebracht, wo sie rund drei Wochen versorgt wurden. Am 4. Mai 1945 traf die US-Armee im Hotel ein. Sie führten den Häftlingskonvoi weiter über Verona nach Neapel und auf die Insel Capri. Nach zahlreichen Verhören bekamen die Befreiten schließlich die Erlaubnis zur Heimkehr.
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