Der Begriff geistige Behinderung (in medizinischen Kreisen auch „mentale Retardierung“) bezeichnet einen andauernden Zustand deutlich unterdurchschnittlicher kognitiver Fähigkeiten eines Menschen sowie damit verbundene Einschränkungen seines affektiven Verhaltens.
Eine eindeutige und allgemein akzeptierte Definition ist jedoch schwierig:
Medizinisch orientierte Definitionen sprechen von einer „Minderung oder Herabsetzung der maximal erreichbaren Intelligenz“. So bezeichnet auch die „International Classification of Diseases“ (ICD-10) dieses Phänomen als „Intelligenzminderung“ (F70–79). Demnach lässt sich – rein auf die Intelligenz bezogen – eine geistige Behinderung quasi als Steigerung und Erweiterung einer Lernbehinderung verstehen.
In anderen Definitionen rückt statt der Intelligenz eher die Interaktion des betroffenen Menschen mit seiner Umwelt in den Blick:
„In der pädagogischen Fachliteratur wird diese IQ-bezogene Sicht, deren Grundlage die üblichen Intelligenztests sind, die nur bedingt auf Menschen mit geistiger Behinderung anwendbar sind, sehr kritisch gesehen. Letztlich werden dort nur Minderleistungen, Lernausfälle und Inkompetenz beschrieben. ... In der modernen Heil- und Sonderpädagogik wird immer mehr ein Wandel in den Vorstellungen beschrieben und zum Ausdruck gebracht, „dass Etikettierungen und Klassifikationen nicht mehr angemessen sind, um Menschen in ihrer Individualität beschreiben zu können“ (Eggert 1996).“
– Karin Grube In: mitttendrin e.V. (Hrsg.): Eine Schule für Alle - Inklusion umsetzen in der Sekundarstufe, Verlag an der Ruhr 2012, ISBN 978-3-8346-0891-8, S.172: Schüler mit geistiger Behinderung ...
Der alters- oder krankheitsbedingte Verlust vorher beherrschter Fähigkeiten (und damit auch der Intelligenz) wird als Demenz bezeichnet.
Eine Diagnose der geistigen Behinderung bezieht sich oft auf die Messung einer deutlichen Intelligenzminderung mit Hilfe standardisierter Intelligenztests. Ein Intelligenzquotient (IQ) im Bereich von 70 bis 85 ist unterdurchschnittlich; in diesem Fall spricht man von einer Lernbehinderung. Ein IQ unter 70 bedingt dann die Diagnose der geistigen Behinderung. Eine weitere Unterteilung dieses Bereiches wird von manchen Autoren als obsolet angesehen, da es keine Messverfahren gibt, die hier valide und reliable Ergebnisse mit der nötigen Trennschärfe ergeben.
Ist die Durchführung eines Intelligenztests zum Beispiel wegen einer körperlichen Behinderung oder einer Verhaltensstörung nicht möglich, werden andere Tests durchgeführt (zum Beispiel selbstständiges Essen und Trinken, Arbeitsproben, selbstständiges Ankleiden). Im Bereich der geringsten Intelligenzleistungen, die bei schweren Krankheitsbildern, Verwachsungen im Gehirn oder kriegsbedingt zerstörten Hirnteilen auftreten, wurde früher die Konditionierbarkeit auf bestimmte Reize diagnostisch verwendet. So ließen sich früher als imbezil bezeichnete Patienten mit positiven Reize oder regelmäßigen Gewohnheiten (Süßigkeiten, Essenszeiten) konditionieren, wo hingegen bei einem IQ unter 20 nur noch aversive Reize mit einer Vermeidungsreaktion verbunden werden konnten. Klinisch wurde die Diagnose vor allem im Sinn einer Grenzangabe (z. B. grenzdebil) verwendet, obgleich auch eine Skalierung mit Punktwerten vornehmbar war. Die Angaben verloren daher im unteren Bereich ihren Wert als Verteilungsfunktion und waren eine reine diagnostische Klasse.
Auch heute ist die Zuschreibung einer geistigen Behinderung anhand einer Intelligenzmessung sehr umstritten. Mittlerweile ist sie einer individuellen Einzelfallbeschreibung im Rahmen einer systemischen Analyse der Mensch-Umfeld-Verhältnisse gewichen, wobei IQ-Tests zwar regelmäßig durchgeführt, aber nicht als alleiniger Wert interpretiert werden (dürfen).
Einige Krankheits- oder Behinderungsbilder ähneln oberflächlich der geistigen Behinderung, sind jedoch im Sinne einer Differentialdiagnose von ihr zu unterscheiden. Das ist zum Beispiel der frühkindliche Autismus, die psycho-soziale Deprivation (auch Deprivationssyndrom oder Hospitalismus), die Demenz oder auch hirnorganische Krankheiten. Auch die so genannte Pseudodebilität (auch: Pseudodemenz, beim Erwachsenen Ganser-Syndrom) ist von der geistigen Behinderung zu unterscheiden, denn hier ist die kognitive Beeinträchtigung Konversionssymptom. Die hauptsächlichen Unterscheidungen bestehen darin, dass die geistige Behinderung von Anfang an besteht, dass keine Wahnsymptome vorhanden sind und dass das Sozialverhalten nicht autistisch ist.
Am auffälligsten sind die Lernschwierigkeiten in der Schule, die Verzögerung der kognitiv-intellektuellen Entwicklung im Kindesalter und das herabgesetzte Abstraktionsvermögen (wie Hängenbleiben am Detail oder am sinnlich Wahrgenommenen, Leichtgläubigkeit). Nicht nur die durchschnittlich maximal erreichbare Intelligenz, sondern teilweise auch das Anpassungsvermögen und die soziale und emotionale Reife sind beeinträchtigt.
Eine geistige Behinderung ist häufig mit anderen Besonderheiten verbunden (wie Autismus, Fehlbildungen des Gehirns, Lernstörungen, Beeinträchtigung der Motorik und der Sprache). Sie beeinflusst nicht die Fähigkeit, Gefühle zu empfinden wie Freude, Wut oder Leid (vgl. kognitive Behinderung), jedoch zum Teil die Fähigkeit, mit diesen Gefühlen umzugehen und sie (lautsprachlich) zu kommunizieren.
Die Lebenserwartung von Menschen mit einer geistigen Behinderung ist in der Regel nicht geringer als die von Menschen ohne eine geistige Behinderung. Bei einigen Syndromen gehen geistige Behinderungen jedoch mit zum Teil schwerwiegenden Beeinträchtigungen im körperlich-organischen Bereich einher, die sich teils nur im Einzelfall, teils jedoch auch generell (behinderungsspezifisch) negativ auf die Lebenserwartung auswirken.
Die ICD-10-Klassifikation teilt die geistige Behinderung in verschiedene Grade ein. Dies sind:
Als Ursachen für eine geistige Behinderung gelten zum einen endogene Faktoren, die meist eine erbliche Grundlage (Erbkrankheiten) oder Chromosomen-Besonderheiten wie Down-Syndrom, Sotos-Syndrom oder Katzenschrei-Syndrom aufweisen.
Exogene Faktoren während der Schwangerschaft sind erworbene cerebrale Schädigungen des Embryos durch
Niedrige Vitamin D-Blutwerte sind möglicherweise ungünstig für die Gehirnleistung. Darauf deuten Daten einer US-Studie mit 858 Teilnehmern über 65 Jahre hin. Bei Teilnehmern mit niedrigen Vitamin-D-25-OH Werten zu Studienbeginn (unter 25 nmol/l) war nach sechs Jahren die Rate für kognitive Beeinträchtigungen um 60 Prozent höher als bei Teilnehmern mit hohen Werten (über 75 nmol/l) und um 31 Prozent höher als bei ausreichenden Ausgangswerten.[2] Die häufigste genetische Ursache von geistigen Behinderungen ist das Down-Syndrom. Die häufigste nicht genetische Ursache von geistiger Behinderung ist das fetale Alkoholsyndrom, das durch Alkoholkonsum der Schwangeren ausgelöst oder verursacht wird.
Eindeutige Ursachenzuschreibungen sind manchmal schwierig bzw. nicht möglich. In vielen Fällen sind sie - in Form einer „Schuldzuschreibung“ - auch für eine rechtzeitige Frühförderung und Förderung eher hinderlich oder kontraproduktiv.
Die häufigste genetische Ursache von verminderter Intelligenz ist das Down-Syndrom mit einer durchschnittlichen Häufigkeit (Prävalenz) von etwa 1:500. Auch andere Chromosomenaberrationen können die neuronale Entwicklung beeinträchtigen. Im Gegensatz zu Erbkrankheiten sind Chromosomenaberrationen erst kurz vorher in einer Eizelle der Mutter entstanden. Erbkrankheiten im engeren Sinn sind seltene bis sehr seltene Mutationen, die meist bereits über mehrere Generationen übertragen wurden.
Im folgenden eine Liste der Erbkrankheiten, die zu neuronalen Entwicklungsstörungen mit verminderter Intelligenz beim Neugeborenen führen können.
| Name | Erbgang | Häufigkeit | ICD-10 | OrphaNet | Betroffene Gene/Proteine |
|---|---|---|---|---|---|
| Börjeson-Forssman-Lehmann-Syndrom | X rezessiv | ? | Q87.8 | [1] | PHF6 |
| Brunner-Syndrom | X rezessiv | ? | E70.8 F54 | [2] | MAOA (Monoaminooxidase) |
| Coffin-Lowry-Syndrom | X rezessiv | 2 / 100,000 | F78.8 | [3] | RPS6KA3 |
| Cornelia-de-Lange-Syndrom | X rezessiv / autosomal dominant | gesamt 1-9 / 100,000 | Q87.1 | [4] | NIPBL, SMC1A, SMC3 |
| FG-Syndrom | X rezessiv | >1 / 1,000 | Q87.8 | [5] | BRWD3, CASK, FLNA, MED12, UPF3B |
| Fragiles-X-Syndrom | X rezessiv | 5-9 / 10,000 | Q99.2 | [6] | FMR1 (Fragile-X-Mental-Retardation-1-Protein) |
| FRAXE-Syndrom | X rezessiv | 1-9 / 1,000,000 | - | [7] | AFF2 |
| Hennekam-Syndrom | autosomal rezessiv | unter 1: 1,000,000 | - | [8] | CCB1 |
| Joubert-Syndrom | sporadisch | über 100 Fälle | Q04.3 | [9] | INPP5E |
| Lujan-Fryns-Syndrom | X rezessiv | ? | F79 | [10] | MED12, UPF3B |
| Martsolf-Syndrom | autosomal rezessiv | unter 20 Fälle | Q87.8 | [11] | RAB3GAP2 |
| MASA-Syndrom | X rezessiv | 1-9 / 100,000 | G11.4 | [12] | L1CAM |
| Mikrozephalie, primäre | autosomal rezessiv | gesamt 2-4 / 100,000 | Q02 | [13] | ASPM, CDK5RAP2, CENPJ, CEP152, MCPH1, STIL |
| Nordisches Epilepsiesyndrom, (Neuronale Ceroid-Lipofuszinose Typ 8) | autosomal rezessiv | unter 1 / 1,000,000 | E75.4 | [14] | CLN8 |
| Partington-Syndrom | X rezessiv | unter 1 / 1,000,000 | - | [15] | ARX |
| Renpenning-Syndrom | X rezessiv | ? | - | [16] | PQBP1 |
| Rett-Syndrom, atypisches | dominant | 1-9 / 100,000 | G40.3 | [17] | CDKL5, FOXG1, MECP2, NTNG1 |
| Sjögren-Larsson-Syndrom | autosomal rezessiv | 1-9 / 1,000,000 | E71.3 | [18] | ALDH3A2 (Fettaldehyd-Dehydrogenase) |
| Snyder-Robinson-Syndrom | X rezessiv | 11 Fälle | - | [19] | SMS |
| Tyrosinämie Typ II | autosomal rezessiv | <1 / 1,000,000 | E70.2 | [20] | TAT (Tyrosin-Aminotransferase) |
| West-Syndrom | ? | 1-9 / 1,000,000 | G40.4 | [21] | ARX, CDKL5 |
| XLAG-Syndrom | X rezessiv | ? | Q04.0 Q04.3 | [22] | ARX |
| unspez. | X rezessiv | gesamt 6-9 / 10,000 | F78 | [23] | ACSL4, AGTR2, ARHGEF6, AP1S2, ARX, ATP6AP2, ATRX, CUL4B, DLG3, FTSJ1, GDI1, GRIA3, HSD17B10, HUWE1, I1RAPL1, IQSEC2, KDM5C, MAGT1, MECP2, OPHN1, PAK3, PHF8, RAB39B, RPS6KA3, SHROOM4, SLC9A6, SOX3, SYP, TSPAN7, UPF3B, ZNS41, ZNS674, ZNS81 |
| unspez. | autosomal rezessiv | ? | - | [24] | CC2D1A, CRBN (Cereblon), GRIK2, PRSS12, TRAPPC9, TUSC3 |
| unspez. | autosomal dominant | ? | - | [25] | CDH15 (Cadherin-15), KIRREL3, MBD5, SYNGAP1 |
Um Kinder mit einer geistigen Behinderung in ihrer Entwicklung bestmöglich zu fördern, absolvieren sie oft mit einem möglichst frühen Beginn eine gezielte Frühförderung. Ihnen stehen im entsprechenden Alter Kindergärten offen, mancherorts gibt es integrative Einrichtungen oder spezielle Sonderkindergärten.
Da in Deutschland das Schulrecht eine Pflicht zum Besuch einer Schule für alle Kinder und Jugendlichen vorsieht, beträgt die Schulpflichtzeit auch bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung (inklusive Berufsschulstufe) insgesamt zwölf Jahre Diese Zeit kann jedoch aufgrund besonderer Umstände (bei noch zu erwartender Leistungsentfaltungen) um mehrere Jahre verlängert werden.
Sprach man bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts Menschen mit einer geistigen Behinderung noch weitgehend die Fähigkeit zur Bildung ab, so entstanden im Laufe der Jahre ab etwa 1960 mehr und mehr spezielle Sonderschulen. Die traditionelle Bezeichnung der Sonderschule für geistig Behinderte wird in den einzelnen Bundesländern mittlerweile durch andere Bezeichnungen abgelöst. Spätestens seit den 1990er Jahren bemüht man sich um eine schulische Integration auch von Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung: sie besuchen Regelschulen. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern (Skandinavien, Italien, Frankreich), die eine Integrationsrate von teilweise über 80 Prozent erreichen, beträgt in Deutschland der Anteil der Schüler mit einer geistigen Behinderung, die in eine Sonderschule gehen, 97 Prozent, lediglich 3 Prozent werden integrativ beschult.[3]
Im Zuge der Integrationsbewegung ist auch eine Erwachsenenbildung für Menschen mit einer geistigen Behinderung vielerorts Realität geworden. Im Bereich der Pädagogik kümmert sich die Geistigbehindertenpädagogik als Teilgebiet der Sonderpädagogik oder auch Heilpädagogik wissenschaftlich um die Belange von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
Menschen mit einer geistigen Behinderung ein möglichst autonomes und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, schließt auch die Forderung nach einer angemessenen Arbeits- und Wohnsituation ein. Mit zunehmendem Schweregrad der Behinderung wächst allerdings der Bedarf an Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen: Mobilität, Kontinenz oder Kommunikation können bis hin zur Pflegebedürftigkeit beeinträchtigt sein.
Spätestens mit der Gründung von speziellen Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) seit den 1960er Jahren gab es flächendeckend in Deutschland entsprechende Arbeitsplätze des zweiten Arbeitsmarktes. Zunehmend arbeiten Menschen mit einer geistigen Behinderung auch in „normalen“ Arbeitsstellen des ersten Arbeitsmarktes oder in Integrationsbetrieben.
Menschen mit geistiger Behinderung werden heute in der Regel nicht mehr in Anstalten oder Krankenhäusern untergebracht, was früher zur Ausgrenzung und regelmäßig zu Hospitalismus führte. Moderne Wohnformen sollen nur die jeweils notwendige Unterstützung bieten und die Selbstbestimmung fördern. Die Möglichkeiten umfassen das betreute Wohnen in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft, das Wohnheim mit individueller Betreuung und Assistenz, das Wohnen in Pflegefamilien (Beispiel: Geel), in integrativen Dörfern (Beispiel: evangelische Stiftung Alsterdorf in Hamburg), oder auch in integrativen Wohngemeinschaften (wie in München).
Während die Aufnahme einer Arbeitsstelle in der Regel nach der Schule erfolgt, verbleiben viele junge Erwachsene noch für viele Jahre in ihrer Ursprungsfamilie.
Auch Menschen mit einer geistigen Behinderung wird das Recht der Teilnahme am öffentlichen Leben nicht abgesprochen. Eine Entmündigung, eine Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft gibt es in Deutschland seit 1992 nicht mehr. Bei Zweifeln an der Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung kann das zuständige Amtsgericht für die jeweilige Person eine Betreuung durch andere einrichten.
Eine Schuldfähigkeit im Strafrecht, eine Deliktsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht oder eine Handlungsfähigkeit im Verwaltungsrecht werden allerdings Menschen mit geistiger Behinderung häufig abgesprochen. Entsprechende Regelungen enthalten §§19–21 StGB, §§104–113 BGB und §§827–832 BGB.
Die Entstehung besonderer psychischer Probleme geistig Behinderter wird entwicklungspsychologisch untersucht, nicht zuletzt, weil sich in den vorangegangenen Jahrzehnten der Schritt vom Defekt-Modell zum Entwicklungsmodell vollzogen hat. Diese neue Sichtweise schreibt geistig behinderten Menschen die Möglichkeit zur Entwicklung zu, wobei sich die Entwicklungsschritte, -phasen und -abfolgen keineswegs von Nichtbehinderten unterscheiden.
In der Entwicklungspsychologie existieren unterschiedliche Entwicklungstheorien, wobei sie sich alle auf die Erkenntnisse der zwei großen Psychiater Sigmund Freud und Adolf Meyer stützen. Das Zusammenwirken beider Richtungen kann als Psychodynamik bezeichnet werden.
Neben psychodynamischen Aspekten treten in der Entwicklungspsychiatrie genetische Faktoren, organische Eigenschaften, neuropsychologische Zustände, kulturelle Einflüsse, Temperamentsqualitäten und Entwicklungsmuster verschiedener psychischer Funktionen und anderen hinzu. Wie bereits erwähnt, bedienen sich die Untersucher auf dem Gebiet psychischer Beeinträchtigungen geistig behinderter Menschen Methoden vor dem Hintergrund der Entwicklungspsychiatrie. Eine entwicklungsdynamische Betrachtungsweise schließt die psychische Beeinträchtigung mit ein, die durch ein Fehlverhalten der sozialen Umwelt hervorgerufen werden kann.
biologisches Substrat---Funktionen
| \ / |
| \/ |
| /\ |
| / \ |
Umfeld ------- Entwicklung
(Elemente der entwicklungsdynamischen Betrachtung)
Das entwicklungsdynamische Modell hilft dabei die Probleme geistig Behinderter besser zu verstehen. Zur Erklärung des Auftretens von psychischen Störungen bei geistig Behinderten wird bei DOSEN ein multidimensionales Modell der sozio-emotionalen Entwicklung verwendet.
Die Reifung des Kindes im sozio-emotionalen, kognitiven und neurophysiologischen Bereich vollzieht sich in Abhängigkeit zueinander. Die Bereiche entwickeln sich in einem Prozess, der in drei Phasen eingeteilt ist, sprich die Adaptionsphase, die Sozialisationsphase und die individuelle Phase. In jeder Phase, also in der Zeit vom ersten zum dritten Lebensjahr, werden wichtige Funktionen ausgebildet und Wesensmerkmale erworben.
Es wird davon ausgegangen, dass bei geistig Behinderten mit psychischen Störungen die kognitive und sozio-emotionale Seite sich nicht parallel und ausgeglichen ausbilden. Der kognitive Bereich entwickelt sich gegenüber dem sozio-emotionalen Bereich besser. Bei einem ungünstigen Verlauf der sozio-emotionalen Entwicklung d. h. wenn ein Kind von der normalen Entwicklung in einer alterspezifischen Phase (Adaption, Sozialisation und individuelle Phase) abweicht oder stehen bleibt, sind nach Menolascino (1970) psychische Erkrankungen die Folge. Weiterhin kann eine psychische Störung auf eine erworbene Ursache zurückgehen. Bei einer Gruppe von 730 klinisch untergebrachten Kindern stellte man bei 81 % ein psychische Störung fest. Ihre psychischen Erkrankungen wurden nach dem Diagnoseschema von Menolascino eingestuft. Bei 33 % der Probanden ermittelte man eine blockierte sozio-emotionale Entwicklung, ein Anteil von 26 % war der abweichenden sozio-emotionalen Entwicklung zugeordnet und die restlichen 22 % beliefen sich auf erworbene psychische Erkrankungen.
Bei einer Blockierung bezüglich der sozio-emotionalen Entwicklung reißt die sozio-emotionale Entwicklung ab, während die Kognitive weiterläuft. Kommt es in der ersten Adaptionsphase zum Stillstand, so stellt sich beim Kind eine “primäre Kontaktstörung” ein. Eine „sekundäre Kontaktstörung“ liegt vor, wenn sich die Symptome einer Kontaktstörung nach einer ersten Bindungserfahrung zeigen.
Unter „abweichende sozio-emotionale Entwicklung“ versteht man, dass die sozio-emotionale Entwicklung des Kindes voranschreitet, aber sich in Qualität und Richtung von einer Normalentwicklung unterscheidet.
Die Betroffenen haben hierbei eine Prädisposition für eine bestimmte Abweichung in einem bestimmten Alter erworben, die unter bestimmten Umständen aufbrechen kann.
In der Anamnese wird der Patient und seine Familie vom Untersucher zur Krankheitsvorgeschichte befragt. Eine Grundmethode der Psychologie zur Persönlichkeitsentwicklung ist die Verhaltensbeobachtung. Der Untersucher kann den Patienten auf ein bestimmtes Verhalten in einer bestimmten Situation hin wahrnehmen. Bei Menschen, die einen IQ unter 50 haben, ist besonders häufig eine Abweichung des ZNS vorzufinden. Da eine Verhaltens- und psychische Störung Ausdruck einer organischen Störung (z. B. Abweichung des ZNS) sein kann, muss durch eine körperliche Untersuchung geprüft werden, ob ein Zusammenhang zwischen den beiden Störungen besteht. Da das Nervensystem alle organischen und psychologischen Vorgänge im Körper beeinflusst, wird hierbei auch eine neuropsychologische Untersuchung notwendig. Des Weiteren folgen verschiedene Zusatzuntersuchungen wie Röntgenaufnahmen des Schädels, EEG, CCT und biochemische Blut-und Urinuntersuchungen. Psychometrische Tests dienen zur Untersuchung von Persönlichkeitsmerkmalen. Auch die Intelligenz fällt darunter und kann mit sogenannten Intelligenztests ermittelt werden. Sie ziehen damit die Grenze zwischen Normalität und geistiger Behinderung. Ein Proband kann nach seinem errechneten IQ in eine Kategorie mit entsprechendem Ausprägungsgrad eingestuft werden. Lerntests versuchen auch die kognitiven Leistungen des Kindes zu erfassen. Das geschieht, indem das Kind die Aufgaben immer löst. Nach der Feststellung des Leistungsniveaus wird dem Kind geholfen und anschließend wird die Leistung gemessen. Es dient dem Zweck, festzustellen, welche und in welchem Umfang das Kind Hilfe benötigt, um die Aufgabe zu lösen. Mit Hilfe von sozialen und adaptiven Verhaltensskalen können Verhaltensabläufe von geistig Behinderten in ihrer Umgebung registriert werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung stehen dem Psychiater zwei Verfahren und Mittel zur Verfügung, die ihm das Erforschen psychischer Erkrankungen erleichtern. Diese werden auch bei Nichtbehinderten kombiniert angewandt. Bevor der Psychiater Tests durchführt, wird er über Kommunikation und Beobachtung notwendige Informationen über seinen Patienten sammeln. Der Psychiater wird das Gespräch dahingehend gestalten, dass der Patient mit emotional beladenen Themen konfrontiert wird. Die Reaktionen des Patienten werden vom Psychiater ausgewertet. Schließlich wird das Gespräch wieder auf entspannte Themen gelenkt und dem Patienten wird Solidarität vermittelt.
Pädagogen, Therapeuten und Psychotherapeuten sollten sich bei den Aufgaben und Zielen nicht im Weg stehen, sondern sich gegenseitig unterstützen. Es muss eine gemeinsame Basis gefunden werden, um den Patienten bestmöglich zu helfen. Zur Unterstützung der Therapie dienen neun Leitprinzipien:
Sind Menschen mit geistiger Behinderung im rechtlichen Sinne handlungsfähig und geschäftsfähig, so dürfen sie auch durch Heirat eine Ehe eingehen. Weniger durch rechtliche Regelungen als durch soziale Konventionen, Vorurteile und die häusliche Situation nicht autonom lebender Menschen wird die Frage nach einer gelebten Sexualität und der Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung problematisiert.
Seit 1992 sind Zwangs-Sterilisationen von Menschen mit geistiger Behinderung (wie zum Beispiel früher zur Zeit des Nationalsozialismus üblich) in Deutschland verboten. Ohne ihre Zustimmung dürfen Menschen nicht mehr sterilisiert werden. Bei nicht einwilligungsfähigen Menschen darf ihr Betreuer nur unter den engen Voraussetzungen des § 1905 BGB einwilligen.
Die Anliegen, deren Realisierung ein Ziel von Menschen mit unterschiedlichen kognitiven Behinderungen und deren Familien und Freunden ist, lassen sich zusammenfassen in den Leitgedanken:
Schwachsinn ist ein veralteter Fachbegriff für eine geistige Behinderung oder besser, nach aktueller Nomenklatur, „Intelligenzminderung“. Die alten Begriffe Debilität (von lat. debilitas, Schwäche), Imbezillität (von lat. imbezillus, der einer Krücke bedürftige Schwache) und Idiotie (von gr. idiotes, eigentümlich, seltsam) bezeichneten unterschiedliche Grade des Schwachsinns. Nach heutiger Nomenklatur entspricht die Debilität einer leichten (ICD-10F 70), die Imbezillität einer mittelgradigen (F 71) und schweren (F 72) und die Idiotie einer schwersten Intelligenzminderung (F 73). Die alten Begriffe sind schon lange vollständig aus der Fachsprache verschwunden. Die Begriffe Idiotie und Debilität (weniger Imbezilität) fanden als Schimpfwörter Eingang in die Alltagssprache und waren daher zuletzt aufgrund dieser negativen Konnotation gar nicht mehr fachsprachlich verwendbar. Der Begriff Schwachsinn ist auch inhaltlich ungeeignet, weil er nur kleine Teilaspekte der geistigen Behinderung bezeichnet, die man früher fälschlicherweise als wesentlich für die Behinderung ansah.
Der Begriff Schwachsinn findet sich noch im Strafgesetzbuch (StGB) der Bundesrepublik Deutschland (§ 20 StGB „Schuldunfähigkeit wegen seelischen Störungen“). Im Betreuungsrecht, das erst 1992 eingeführt wurde, wird demgegenüber der modernere Begriff der geistigen Behinderung in § 1896 BGB verwendet. Der aktuelle Begriff der „Intelligenzminderung“ hat noch keinen Eingang in Gesetzestexte gefunden.
Auch der Sprachgebrauch im Umgang mit Menschen, die diese Behinderung haben, hat sich deutlich gewandelt. So wurde in den 1960er Jahren noch von „geistig Behinderten“ oder „Schwachsinnigen“ gesprochen. Da diese Formulierungen jedoch die Behinderung vor dem Menschen betonen und diesen damit stigmatisieren, wurde später vom „Menschen mit geistiger Behinderung“ gesprochen. Damit wird der Mensch in den Vordergrund gestellt und die geistige Behinderung ist eine von vielen Eigenschaften. In der DDR wurde der Begriff teilweise durch „psychische Behinderung“ ersetzt, da man die Psyche in ihrer Eigenschaft als Körperfunktion unterstreichen wollte und nicht als geistige, körperunabhängige Eigenschaft verstand. Beide Begriffe sind noch gebräuchlich, werden als konnotativ neutral verwendet, bezeichnen jedoch leicht unterschiedliche Dinge, denn die „psychische Behinderung“ bezeichnet auch psychiatrische Krankheitsbilder, die nicht oder unwesentlich mit einer Intelligenzminderung einher gehen, die Person aber in ihrer Alltagstüchtigkeit beeinträchtigen. So können ausgeprägte depressive Syndrome – durch Antriebsminderung, Interessenverlust und Konzentrationsminderung – die Lern- und Leistungsfähigkeit soweit behindern, dass man von einer „depressiven Pseudodemenz“ spricht, wobei eine „geistige“ Behinderung nach heutigem Begriffsverständnis aber keineswegs vorliegt.
Auch Sichtweisen, die eine Behinderung als soziale und weniger als personale Kategorie ansehen, haben die Sichtweise von geistiger Behinderung gewandelt. So unterscheidet die Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2001 zwischen der ursächlichen Schädigung, der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Aktivität, der Beeinträchtigung der Teilhabe in einem Lebensbereich oder einer Lebenssituation, sowie den Umfeldfaktoren in der physikalischen, sozialen und einstellungsbezogenen Umwelt. Damit muss eine Schädigung oder eine Aktivitätsbeeinträchtigung nicht zwingend zu einer sozialen Beeinträchtigung und damit Behinderung führen.
In den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz von 1994 und 1998 wird vom Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Zielgebiet der Sonderpädagogen gesprochen. Als Bezeichnung für entsprechende Schüler wird weiterhin Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung verwendet; es tauchen jedoch vereinzelt schon Bezeichnungen auf wie Kinder und Jugendliche mit dem Förderbedarf geistige Entwicklung oder Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf im Bereich ganzheitliche Entwicklung.
Von einigen Autoren und zunehmend auch Vertretern verschiedener pädagogischer Richtungen wie Sonderpädagogik, Sozialpädagogik oder Heilpädagogik wird der Begriff kognitive Behinderung bevorzugt.
Der Begriff kognitive Behinderung (cognitive disability) wird von einer Anzahl von Vertretern aus Literatur und Lehre gegenüber der geistigen Behinderung bevorzugt, da er den qualitativen Unterschied zwischen Geist und Gehirn oder zwischen geistigen Fähigkeiten und kognitiven Fähigkeiten herausstelle.
So zählten zu den geistigen Fähigkeiten eines Menschen auch das Vermögen, Gefühle – wie etwa Wut, Trauer, Freude, Glück oder auch Empathie – zu empfinden beziehungsweise auszudrücken. Dieses Fähigkeitsspektrum ist beispielsweise bei Menschen mit Down-Syndrom (Trisomie 21), denen bislang das Attribut einer geistigen Behinderung zugeschrieben wurde, normalerweise gar nicht beeinträchtigt, weshalb die gängige Bezeichnung ihren Kritikern als zu unscharf oder sogar als diskriminierend erscheint.
Zu den von einer Behinderung betroffenen kognitiven Fähigkeiten zählten dagegen Aufmerksamkeit, Wahrnehmungsfähigkeit, Erkenntnisfähigkeit, Schlussfolgerung, Urteilsfähigkeit, Erinnerung und Merkfähigkeit, Lernfähigkeit, Abstraktionsvermögen und Rationalität.
Gegner einer alternativen Sprachregelung führen an, dass auch der neue Begriff Unschärfen berge – so konzentriere er sich auf Fähigkeiten der Ratio, decke aber im Gegensatz zur alten Nomenklatur Aspekte der emotionalen und sozialen Reife nicht ab, die durchaus von einer geistigen Behinderung betroffen sein können. Die diskriminierende Wirkung des alten Begriffs unterliege der Bedeutungsverschlechterung, die auch jede Neuschöpfung nach längerem Gebrauch erfassen würde und ihrerseits eine Ersetzung erfordere.
Der Stand der Verbreitung des neuen Begriffs in Literatur und Lehre ist sehr unterschiedlich, je nach Autor und Fakultät. Während er die meiste Verbreitung unter progressiven Vertretern der Sonder- und Sozialpädagogik findet, ist er etwa im Bereich der Medizin und der Psychiatrie kaum bekannt. In der Terminologie der Neurologie würde man unter einer kognitiven Behinderung im Wortsinn dagegen auch den isolierten Ausfall einer kognitiven Funktion, etwa eine starke Störung der Merkfähigkeit, verstehen wie sie etwa durch eine Schädigung des Gehirns hervorgerufen werden kann. In den Alltagssprachgebrauch außerhalb der Fachwelt hat der Begriff kognitive Behinderung noch keinen Einzug gehalten.
Die sich immer weiter verbreitende Self Advocacy- Bewegung (Selbstvertretung behinderter Menschen), in Deutschland am stärksten vertreten durch den Verein People First e.V., lehnt den Ausdruck „geistige Behinderung“ ebenfalls aufgrund der ihm zugeschriebenen Diskriminierung ab und setzt sich für seine Abschaffung ein. Sie fordert, den Begriff „Menschen mit Lernschwierigkeiten“ zu verwenden und damit den Unterschied zu Menschen mit Lernbehinderungen aufzuheben, weil es so etwas wie „geistige Behinderung“ gar nicht gebe.[4] Der Unterschied zwischen dem, was üblicherweise „geistige Behinderung“ genannt wird, und dem Begriff „Lernbehinderung“ wird dabei bewusst verwischt.
„Bei den Worten ‚geistig behindert‘ denken viele Menschen, dass wir dumm sind und nichts lernen können. Das stimmt nicht. Wir lernen anders. Wir lernen manchmal langsamer oder brauchen besondere Unterstützung. Deshalb wollen wir Menschen mit Lernschwierigkeiten genannt werden.“
– Netzwerk „Mensch zuerst“: [5]
Der Begriff „Menschen mit Lernschwierigkeiten“ hat Eingang in einige wissenschaftliche Studien gefunden, insbesondere in solche, die in der „digitalen Volltextbibliothek“ des Instituts für Erziehungswissenschaften der Universität Innsbruck veröffentlicht sind.
Einige Ortsverbände der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung haben, aufgrund ihrer Öffnung für andere Behindertenrichtungen, den Begriff „geistige“ aus ihrem Namen gestrichen, während andere bei der alten Bezeichnung geblieben sind. In einer von der Bundesvereinigung Lebenshilfe herausgebrachten Informationsbroschüre [6] wird bereits eingeräumt, dass „geistige Behinderung … vielleicht kein Wort für die Zukunft“ sei und man es nur solange weiter verwende, bis ein besserer Begriff gefunden wird.
Die Lebenshilfe Österreich hat sich bereits dazu entschlossen, sich auf Bundesebene nunmehr „Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung“ zu nennen und auf das „geistiger“ vollständig zu verzichten. Momentan wird über Alternativen nachgedacht; es soll „eine neue Definition und eine Klassifikation gefunden werden, die auf der Beschreibung von kognitiven Fähigkeiten“ basiert.[7]
Zunehmend werden Menschen mit einer geistigen Behinderung von institutioneller Seite als „anders Begabte“ oder als „Menschen mit besonderen Fähigkeiten“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist durchaus ernsthaft gemeint. So ist das Projekt „Spinnst du?“, in dem geistig Behinderte künstlerisch aktiv werden, mit dem „Förderungspreis für Kunst- und Kulturprojekte zur Integration von Menschen mit Behinderung 2006“ der Republik Österreich und mit einem Preis der Unruhe Privatstiftung der „SozialMarie 2008“ ausgezeichnet worden.[8]. Diese Begriffe haben sich im Alltagsgebrauch der Mehrheitsbevölkerung allerdings noch nicht durchgesetzt.
Allerdings besteht die Gefahr einer Euphemismus-Tretmühle und, dass der Begriff „Menschen mit besonderen Fähigkeiten“ auf herkömmliche Weise interpretiert wird. Mit diesem Begriff werden traditionell eher Hochbegabte und Menschen mit ausgeprägten Spezialtalenten bezeichnet.
Während ein hoher medizinischer und pädagogischer Standard und ein verbessertes Wissen um Entwicklungsmöglichkeiten es Menschen mit geistiger Behinderung mittlerweile in vielen Ländern ermöglicht, ein gutes und langes Leben zu führen, sieht es in manchen Regionen dahingehend noch sehr schlecht aus. In Russland beispielsweise wird auch heute noch Eltern eines behinderten Kindes geraten, es in ein Heim zu geben. Durch unzureichende personelle und materielle Ausstattung, Mangelernährung und wenig Bewegungsfreiheit und so gut wie keine pädagogische Zuwendung, Förderung und Therapie werden viele Entwicklungsschritte nicht erreicht (Laufen und Sprechen). Oftmals versterben die Kinder bereits vor dem Erreichen der Pubertät, da sie medizinisch kaum oder ungenügend behandelt werden. Eine Schulbildung ist wenn überhaupt nur für leicht beeinträchtigte Kinder und Jugendliche vorgesehen und Arbeitsmöglichkeiten für erwachsenen Menschen mit Behinderung sind nur sporadisch vorhanden.[9]
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