Geistiges Eigentum (engl. intellectual property, kurz IP) beschreibt die absoluten Rechte an immateriellen Gütern.
Geistiges Eigentum bezeichnet die Formen von Eigentum, denen keine materiellen Güter direkt zugeordnet sind. Grundsätzlich unterscheiden die Rechtsordnungen zwischen Urheberrechten und Gewerblichem Schutz (Patente, Marken, Muster). Die Rechte an Geistigem Eigentum sollen es den Inhaber/inne/n ermöglichen, vom Aufwand, der zur Herstellung des zu schützenden Gegenstandes eingesetzt wurde, wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und diesen Gegenstand vor Verfälschung zu schützen. Historisch betrachtet gehören diese Rechte zu den staatlichen Privilegien.
Sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich gilt zunächst der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, was bedeutet, dass Ideen und die daraus resultierenden Produkte im Prinzip folgenlos nachgeahmt werden dürfen, obwohl viele Entwicklungen möglicherweise auf Arbeiten anderer aufbauen oder zumindest davon inspiriert oder beeinflusst sein können.
Ein generelles Nachahmungsverbot würde die wissenschaftliche, künstlerische und somit die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung behindern und zu Monopolbildungen führen.
Demgegenüber würde eine unumschränkte Nachahmungsfreiheit keine finanzielle Basis für kulturelle oder wissenschaftliche Leistungen bieten, wenn eine originäre Leistung und Plagiat gleichgesetzt werden würden.
Die Lösung dieses Dilemmas ist ein geschichtlicher, im 3. Jahrtausend n. Chr. noch nicht abgeschlossener Prozess.
Erfindungen gab es schon in der Antike, wie z.B. die der archimedischen Schraube oder des Zahnrads durch Ktesibios. Jedoch war der Gedanke des Schutzes des geistigen Eigentums bis ins 14. Jahrhundert unbekannt, weil der Gesichtspunkt der Ideenverwertung in der handwerklichen Produktion weniger wichtig war.
Im Mittelalter gab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum. Es gab jedoch in einzelnen frühen Kulturen zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrechte, beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen. Sofern keine Verbote bestanden, war eine Nachahmung erlaubt. Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buch beispielsweise abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker.
Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Schöpfers nicht durch einen Verkauf von Werken, sondern durch Belohnungen, die ohne Rechtspflicht erfolgten. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem Mäzen (oft einem Landesfürsten) gefördert, oder waren in Klöstern oder Zünften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verpönt und Autoren fürchteten die Entstellung ihrer Werke bei der Vervielfältigung durch Abschreiben. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.
Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Schöpfungen.
Bereits im späten Mittelalter, etwa ab dem 14. Jahrhundert, wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsstädten erteilt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde (litterae patentes, lat. offener Brief) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht Dürer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V.
Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte.
Auch beim Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zunächst Privilegien auf die technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt, was dem Souverän gleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel hierzu Autorenprivilegien auf, meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein ewiges Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statute of Anne (1710) orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers.
Die Position von Schriftstellern in der entstehenden bürgerlichen Gesellschaft war umstritten, da literarische Betätigung zunächst nur als Nebenbeschäftigung akzeptiert war und ursprünglich nicht zum Lebensunterhalt dienen konnte. Dies hing zusammen mit der Vorstellung, dass Schreiben, besonders Dichtung, auf einen Akt göttlicher Inspiration zurückgehe und keine eigentlich persönliche Leistung darstelle. „Bis weit ins 18. Jahrhundert herrschte somit ein Bewusstsein vor, das dem Gelehrten die umfassende wirtschaftliche Verwertung seiner Werke verwehrte.“[1]Schriftsteller galt nicht als bürgerlicher Beruf, ihre Bezahlung war umstritten.
„Hiermit nicht genug, begann ab der Mitte des 18. Jahrhunderts eine Idee um sich zu greifen, die den Konflikt noch bedeutend verschärfen sollte und die Vorwürfe, denen die Schriftsteller mehr oder minder ausgesetzt waren, auf neue Höhepunkte trieb: die Idee des geistigen Eigentums […]. Damit war die Vorstellung vom ausschließlichen Verfügungsrecht des Autors über sein Werk und die Erwartung steter Teilhabe am Ertrag desselben auf das engste verbunden. Gleichzeitig bedeutete es die Abkehr von der noch immer weit verbreiteten Ansicht, daß der Nutzen eines einmal veröffentlichten Werks der Allgemeinheit zustehe. In den Augen vieler Zeitgenossen war die Lehre vom geistigen Eigentum des Autors an seinem Werk nicht mehr als der egoistische Versuch der Schriftsteller, die Nutznießung ihrer Werke zum Zwecke der Gewinnsteigerung und zu Lasten der Öffentlichkeit zu monopolisieren.“[2]
Mit der 1726 zunächst anonym erschienene Schrift "Rechtliches Und Vernunfft-mäßiges Bedencken eines I[uris]C[onsul]TI, Der unpartheyisch ist, Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher", sprach der Universalgelehrte Nikolaus Hieronymus Gundling dem Urheber das Eigentum an seinem Werk zu, dass er nur durch Verträge, zum Beispiel an einen Verleger, weitergeben könnte. Gundling beginnt hierbei mit der Entwicklung der Trennung von Sacheigentum an Manuskript und Buch, gegenüber dem Recht an den artikulierten Gedanken des Urhebers. [3]
Im späten 18. Jahrhundert entwickelten naturrechtliche Philosophen wie Immanuel Kant und Johann Gottlieb Fichte[4] Rechtfertigungsstrategien für die Idee des geistigen Eigentums als eines natürlichen, angeborenen, und unveräußerlichen Rechtes. Sie stützten sich auf die ein Jahrhundert ältere Arbeitstheorie John Lockes, die besagte, dass einem Menschen das Ergebnis seiner zur Umgestaltung einer natürlichen Sache aufgewendeten Arbeit als Eigentum zustehe, und auf in der Zwischenzeit daraus erwachsene rechtswissenschaftliche Überlegungen, etwa Justus Henning Boehmers.[5] Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem Sacheigentum an Verkörperungen des Werkes, etwa an Handschriften, Büchern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialgütern, also am Werk oder an der Erfindung getrennt. Dem naturrechtlichen Standpunkt entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.
Die unbefriedigende rechtliche Zersplitterung durch die jeweils nur territoriale Geltung der Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte führte zu ersten Vereinheitlichungen durch internationale Abkommen. So wurde 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) geschlossen, 1886 folgte die (danach mehrfach revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ). Als Dachorganisation wurde 1967 die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gegründet.
Eine Sonderstellung nimmt die 1957 gegründete Europäische Gemeinschaft ein, die durch Verordnungen und Richtlinien auf Harmonisierungen hinwirkt. Die einheitliche Auslegung wird dabei durch den EuGH gesichert. Außerdem können beim 1994 durch die Verordnung Nr. 40/94 gegründete Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmuster, die im gesamten Gebiet der EU gelten, angemeldet werden.
Der Begriff des „geistigen Eigentums“ wurde vielfach – auch in der juristischen Literatur – kritisiert. Die Naturrechts- bzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begründungen zur Gewährung von Immaterialgüterrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch überholt – beim Patentrecht angewendet wird. Anhänger anderer Theorien halten die Bezeichnung daher für verfehlt; sie stelle eine fehlerhafte Analogie zum Sacheigentum her. Stattdessen wird häufig der von Josef Kohler 1907 geprägte Begriff „Immaterialgüterrecht“ verwendet. Der vielleicht wichtigste Verfechter einer Theorie des geistigen Eigentums war der im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wirkende Oberbergrat Rudolf Klostermann.
Von einigen Kritikern des Immaterialgüterschutzes wird der Begriff daher als ideologisch besetzt (Kampfbegriff) kritisiert,[6] weshalb von ihnen die Bezeichnungen „immaterielle Güter“, „immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“ eingeführt wurden. Diese Begriffe wiederum seien, so die Befürworter des Begriffs „geistiges Eigentum“, propagandistisch abwertend und stellten zu Unrecht eine Beziehung zu Monopolen her.
Trotz gewisser Mängel scheint sich der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums gegenüber anderen Begriffen durchzusetzen. Dies ist auch auf die Arbeit der WIPO und ähnlicher Organisationen zurückzuführen. Zunehmend folgt die Benennung von Organisationen der neuen Begrifflichkeit, wie beim Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht (zuvor: „für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“) erkennbar wird. Der aktuelle Trend bei der Begrifflichkeit geht also eher weg von einer Verwendung des zu schützenden Guts und hin zur Verwendung der umgesetzten Systematik zur aktuell gewählten bzw. gültigen Schutzmethodik.
Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zusammengefasst:
Mit dem Begriff „Schutzrechte“ werden üblicherweise die oben genannten Rechte mit Ausnahme der Geschäftsgeheimnisse und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zusammengefasst. Die „gewerblichen Schutzrechte“ sind die Schutzrechte außer Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Namensrecht, weil diese Rechte im Ursprung privater bzw. persönlicher Natur sind.
Das geistige Eigentum wird teils mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird als Grüner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen grünen Einband hat) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet.
Das geistige Eigentum ist nicht mit dem sachenrechtlichen Eigentum gleichzusetzen.
Immaterialgüterrechte werden häufig lizenziert. Es können einfache Lizenzen oder ausschließliche Lizenzen durch den Rechtsinhaber erteilt werden. Die einfache Lizenz räumt dem Lizenznehmer nur das Recht ein, das Immaterialgüterrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher mehrere einfache Lizenzen an mehrere unterschiedliche Nutzer erteilen.
Eine ausschließliche Lizenz gibt nur dem Lizenznehmer das Recht, das lizenzierte Immaterialgüterrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher nur eine ausschließliche Lizenz vergeben. Wenn neben dem (ausschließlichen) Lizenznehmer auch noch der Lizenzgeber zur Nutzung berechtigt sein soll, spricht man auch von einer Alleinlizenz. Rechtlich wird die einfache Lizenz überwiegend als eine Form der Rechtspacht angesehen. Die ausschließliche Lizenz wird als eine dingliche Übertragung eines Verwertungsrechts auf den Lizenznehmer eingestuft. Der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz ist in der Regel in einem Verletzungsprozess aktivlegitimiert.
Es gibt Unternehmen, die nur ihr geistiges Eigentum als Wirtschaftsgut vermarkten. Solche Unternehmen stellen keine Waren im eigentlichen Sinne her (fabless), sondern - im weitesten Sinne - Baupläne und lizenzieren sie an Herstellerunternehmen. Einige Beispiele:
Im Patentbereich werden Patentinhaber, welche ihr Monopolrecht in unangemessener Weise benutzen, gelegentlich als Patent-Troll bezeichnet. Dazu zählen insbesondere Patentinhaber, welche nicht selbst forschen oder Waren herstellen (en:non practicing entities). Aus wettbewerblicher Sicht wird deren Machtausübung überwiegend abgelehnt[7]
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Die menschliche Zivilisation hat sich durch Sprache, Kommunikation, Zugang zu Kulturgütern und Austausch von Wissen entwickelt. Sowohl technische Erfindungen als auch Kunstwerke, Mode, Architektur, Design, Musik oder Literatur befinden sich stets im Wandel und bauen dabei stets auf vorherige Innovationen auf. Neue Werke sind fast immer Weiterentwicklungen, Verbindungen oder Verfeinerungen älterer Ideen.[8]
Kritiker des Schutzes von geistigem Eigentum behaupten, dass es mit Monopolen auf Wissen vergleichbar sei und eine schädliche und prohibitive Wirkung auf Wirtschaft und Gesellschaft entfalten könne.[9] Es ist umstritten, ob und inwieweit der Schutz geistigen Eigentums den Urhebern, z. B. Erfindern und Künstlern, zugute komme. Umstritten ist auch, wann und bei welcher rechtlichen Ausgestaltung der Schutz geistigen Eigentums der Gesellschaft nutzt. Somit ist eine Abwägung von Interessen von Rechteinhabern und Rechtenutzern, z. B. Verbrauchern oder Verlagen notwendig. Ein Beispiel sind die Rechte von pharmazeutischen Unternehmen an Medikamenten gegen HIV, welche in armen Ländern für den größten Teil der Bevölkerung unbezahlbar sind.
Es wird oft kritisiert, dass Rechteverwerter und Lobbyisten für geistiges Eigentum kaum zu Kompromissen und Zugeständnissen bereit seien, sondern die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen weiter verschärfen wollen.
Kritiker schlagen vor, die Möglichkeit inklusiven Gebrauchs möglichst weit auszunutzen – oder alternative Entlohnung der Urheber und Erfinder einzuführen. Diese Entlohnung könne durch einen öffentlichen Träger, ein Pauschalvergütungssystem (Kulturflatrate) oder über eine Vergütungspflicht (statt eines Nutzungsverbots) oder auf freiwilliger Grundlage erfolgen.
Die wohl schärfste Kritik des „geistigen Eigentums“ wurde von Eben Moglen in seinem Text dotCommunist Manifesto formuliert. Er argumentiert, dass etwas, das ohne Mehrkosten allen nützlich sein könne, niemandem vorenthalten werden dürfe:
„Die Gesellschaft sieht sich mit der schlichten Tatsache konfrontiert, dass der Ausschluss vom Besitz schöner und nutzbringender intellektueller Erzeugnisse – und von dem Wert all dieser Wissenszuwächse für die Menschen – nicht länger der Moral entspricht, wenn jedermann sie zu den gleichen Kosten wie jede Einzelperson besitzen kann. Hätte Rom die Macht gehabt, jedermann zu ernähren, ohne dass daraus weitere Kosten als die entstanden wären, die für Cäsars eigene Tafel zu zahlen waren, hätte man Cäsar mit Gewalt verjagt, wenn noch irgend jemand hätte verhungern müssen. Das bürgerliche System des Eigentums verlangt jedoch, Wissen und Kultur nach Maßgabe der Zahlungsfähigkeit zu rationieren.“
– Eben Moglen: dotCommunist Manifesto
In den letzten Jahren bildeten sich vermehrt politische Bewegungen, die den Begriff "geistiges Eigentum" grundsätzlich ablehnen.[10] Insbesondere die Piratenbewegung hat in Europa in kurzer Zeit viele Unterstützer gefunden, was zu der Gründung mehrerer nationaler Piratenparteien geführt hat. Im Zusammenhang mit der Verurteilung der Betreiber des BitTorrent-Trackers The Pirate Bay stieg die Zahl der Unterstützer so stark an, dass es in Europa zu einer parlamentarischen Beteiligung kam.[11]
Zumeist richtet sich Kritik jedoch nicht gegen geistiges Eigentum an sich. Kritisiert werden:
In einigen Fällen, wie im Fall der freien Software, bedienen sich Autoren zur Sicherung der Allgemeinverfügbarkeit freier Software selbst Formen geistigen Eigentums, was wiederum von Firmen wie Microsoft und SAP als „Kommunismus“ kritisiert wurde.
Globalisierungskritiker bringen vor, geistiges Eigentum nütze einseitig Industriestaaten und sei ein Mittel, Entwicklungs- und Schwellenländer auszubeuten bzw. übe eine unfaire, entwicklungshemmende Wirkung aus. Gerade diese Länder jedoch setzten in neuerer Zeit immer mehr Gesetze zum geistigen Eigentum um, teils, da sie darin Vorteile für ihre eigene Wirtschaft sähen, teils aufgrund wirtschaftlicher Zwänge und wegen internationalen politischen Drucks, z. B. über die WTO.
Dieser Druck werde teils auch durch fremdenrechtliche Reziprokitätsklauseln ausgeübt. Das bedeute, ein Angehöriger eines fremden Staats erhalte nur insoweit Schutz, als sein Herkunftsland den eigenen Bürgern Schutz gewähre. Reziprozitätsklauseln wirkten wie eine protektionistische Handelsbeschränkung (ein Inländer könne den Vertrieb ausländischer Produkte unterbinden, ohne dass ein Ausländer ähnlichen Schutz erhalte), solange der andere Staat kein ähnliches Gesetz erlasse. Abhilfe schafften hierbei bi- und multilaterale Abkommen (wie TRIPS), die stattdessen Mindestschutzniveaus und das Meistbegünstigungsprinzip vorsehe.
Die meisten Übereinkommen enthielten außerdem meist nur Mindestschutzniveaus, aber keine Höchstschutzniveaus oder Regeln über Schranken. Die Vereinheitlichung nutze damit vor allem den Rechtsinhabern, aber nicht Dritten oder der Allgemeinheit, die sich nicht auf ein „Mindestfreiheitsniveau“ verlassen könnten. Dies sei vor allem bei Veröffentlichungen im Internet problematisch, da ein Rechtsinhaber hier leicht „forum shopping“ betreibe und sich die restriktivste Auslegung aussuchen könne.
Bei der Harmonisierung setze sich darüber hinaus meist das weitestgehende Recht durch, z. B. im Urheberrecht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. Nehme man an, dass der Umfang des Schutzes im internationalen Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und der Allgemeinheit darstelle, so verschiebe sich dieser zugunsten des Inhabers.
Der Begriff geistiges Eigentum sei ein politischer Begriff, weil materielle Vorteile von den Implikationen des Begriffs geistiges Eigentum abhingen. Im praktischen Recht spiele er keine Rolle. Da würden die von ihm zusammengefassten Einzelrechte verhandelt. Der Begriff existiere also vornehmlich im internationalen Recht mit politischer Agenda.
Unabhängig von seiner Rechtswirkung habe der Begriff aber eine Bedeutung in der Theorie, so lange Kreativität und Erfindung analysiert werden. Der Prioritätenstreit zwischen Newton und Leibniz über die Erfindung der Infinitesimalrechnung habe sich nicht auf Patentrecht und materielle Nutzung, sondern auf den Anspruch der Originalität bezogen.
Oberste Rechtsgrundlage ist Art. 14 GG, wobei Art. 1 (2) GG sich auch auf den Artikel 27 (2) der Menschenrechte bezieht. Spezifische Bestimmungen von Inhalt und Schranken der exklusiven wirtschaftlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte und den zuständigen gesetzlichen Richter bestimmen:
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