Eine Buße (schweiz. Busse) ist eine Sanktion wegen Verfehlungen.
Im juristischen Sprachgebrauch ist die Buße oder das Bußgeld (auch Geldbuße) eine verwaltungsrechtliche Sanktion bei Ordnungswidrigkeiten. Eine Buße ist in der Regel bei weniger schweren Verstößen vorgesehen. Bei gravierenderen Verstößen greift in der Regel das Strafrecht, das meist durch den Strafrichter durchgesetzt wird.
Grundlage ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), der Mindestbetrag einer Geldbuße ist fünf Euro. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht Höhen bis 50.000 Euro (u. a. § 69 Abs. 6 BNatSchG), gegen juristische Personen auch Höhen bis zu einer Million Euro vor. Keine Grenzen kennt das Kartellrecht. In jedem Fall muss ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden.
Die Geldbuße ist im deutschen Disziplinarrecht auch eine Form der Disziplinarmaßnahme gegen Beamte und Richter. Bei Soldaten wird die vergleichbare Maßnahme als Disziplinarbuße bezeichnet.
Wird eine Geldbuße nicht bezahlt, kann die zuständige Verwaltungsbehörde beim zuständigen Gericht Erzwingungshaft beantragen. Die Erzwingungshaft kann nur einmal für jede verwirkte Buße angeordnet werden und darf maximal sechs Wochen dauern. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Bei Zahlungsunfähigkeit ruht die Vollstreckung. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden können bei Nichtzahlung einer Buße Maßnahmen nur durch den zuständigen Jugendrichter verhängt werden; hierbei ist eine Erzwingungshaft jedoch in jedem Falle unzulässig. Als Ersatzmaßnahme kann dem Jugendlichen eine Arbeitsleistung, die Wiedergutmachung des Schadens nach besten Kräften, die Teilnahme am Verkehrsunterricht bei Verkehrsdelikten oder die Leistungserbringung in anderer Art und Weise angeordnet werden.
Das EU-Rekordbußgeld in Höhe von 1,06 Milliarden Euro wurde im Mai 2009 gegen Intel, den weltgrößten Chiphersteller, wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung entgegen Artikel 82 EGV (heute: Artikel 102 AEUV), nämlich illegaler Zahlungen und Rabatte in der Computerbranche verhängt.[1][2]
Es gilt der EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen.
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