Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung (Judikative).
Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sind je nach Gerichtsträger die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder. Die Gerichte verwalten sich in ihrer Unabhängigkeit nach dem Prinzip der Gewaltenteilung selbst und sind formell darin nicht Bestandteil der Exekutive.
Der Aufbau der Gerichtsbarkeiten[1] wird durch (verschiedene) Gerichtsverfassungen geregelt. Gerichtsbarkeiten in Deutschland sind die Verfassungsgerichtsbarkeiten (des Bundes und der einzelnen Länder), die Ordentliche Gerichtsbarkeit (für Zivilrecht und für Strafrecht) und die Fachgerichtsbarkeiten, zu denen Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, besteht ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen.
Dienstgerichtsbarkeit und Ehrengerichtsbarkeit sind Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Besonderheiten ergeben sich im Militärwesen. So können im Verteidigungsfall Wehrstrafgerichte als Bundesgerichte errichtet werden Art. 96 Abs. 2 Grundgesetz, die Recht nach dem Wehrstrafgesetz sprechen. Historisch bestanden sogenannte Standgerichte als Ausnahmegerichte, die gemäß Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unzulässig sind.
Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff Gericht eine Behörde (so z. B. Amtsgericht). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Behördenleiter sind Gerichtspräsidenten oder aufsichtführende Richter, die einem Präsidium vorstehen (§ 21a GVG).
Die Beteiligung von Laien als ehrenamtliche Richter ist im Strafverfahren vorgesehen, sowie in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Eine Besonderheit sind die sogenannten Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bei Verwaltungsgerichten. Dies sind i.w.S. Schöffen, gehören jedoch einer bestimmten Berufsgruppe an: der Beamtenschaft.
Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit.
Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z. B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird.
Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert.
Keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind die sogenannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.
| Gerichtsart | Zuständig für | Gerichtsbezeichnungen |
|---|---|---|
| Arbeitsgerichtsbarkeit | Streitverfahren aus Arbeits- und Tarifverträgen | Arbeitsgericht (bis 1927 Gewerbegericht)LandesarbeitsgerichtBundesarbeitsgericht |
| Finanzgerichtsbarkeit | Streitverfahren wegen Steuern und Zöllen | FinanzgerichtBundesfinanzhof |
| Ordentliche Gerichtsbarkeit | Zivil- und Strafprozess, freiwillige Gerichtsbarkeit | Amtsgericht |
| Sozialgerichtsbarkeit | Streitverfahren mit Sozialversicherungsträgern | SozialgerichtLandessozialgerichtBundessozialgericht |
| Verfassungsgerichtsbarkeit | Streitverfahren in Verbindung mit dem Grundgesetz bzw. den Landesverfassungen | BundesverfassungsgerichtVerfassungsgerichte der Länder |
| Verwaltungsgerichtsbarkeit | Streitverfahren mit der öffentlichen Verwaltung (Ausnahmen siehe Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit) | VerwaltungsgerichtOberverwaltungsgerichtBundesverwaltungsgericht |
Siehe auch: Liste deutscher Gerichte, Liste historischer deutscher Gerichte, Neutralität des Gerichts
In der Schweiz ist die Rechtspflege teils kantonal geregelt. Die Organisation ist meist im sogenannten Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der im Gerichtsstandsgesetz festgelegten Zuständigkeit. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Abteilung etc.) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz. Grundsätzlich besteht der Instanzenzug aus drei Instanzen: Bezirksebene, Kantonsebene und Bundesebene.
Siehe: Gerichtsorganisation in Österreich
Ein Gericht war in der Grafschaft Tirol seit dem Spätmittelalter eine territoriale Einheit für Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichten.
Siehe auch: Oberes Gericht
Die Gerichtsorganisation in den USA ist durch ihren stark föderativen Charakter gekennzeichnet. Sowohl der Bund als auch die einzelnen Bundesstaaten unterhalten eigene Gerichtsorganisationen und Instanzenzüge, die nicht voneinander abhängig sind. Die Bundesgerichte folgen den Vorgaben der Verfassung der Vereinigten Staaten und sind ausschließlich für Fälle nach Bundesrecht zuständig. Die Gerichte der Bundesstaaten basieren auf der jeweilig geltenden Verfassung und sind nur für die Rechtsbereiche zuständig, die in die Rechtssetzungskompetenz des Bundesstaates fallen.
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