Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I S. 75) war eine Änderung der Weimarer Verfassung im Zuge der vom NS-Regime betriebenen Gleichschaltung. Sie wurde vom Reichstag beschlossen und von Reichspräsident Paul von Hindenburg, Reichskanzler Adolf Hitler und Reichsminister des Innern Wilhelm Frick ausgefertigt.
Durch das Gesetz wurde die Souveränität der Länder des Deutschen Reichs aufgehoben, welche nun direkt der Reichsregierung unterstanden. Bereits mit dem sogenannten Preußenschlag vom 20. Juli 1932 hatte der damalige Reichskanzler Franz von Papen die von der SPD geführte Regierung des größten Landes, des Freistaats Preußen, durch einen Reichskommissar ersetzt. Seit dem Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 fungierte neben dem Reichstag und dem Reichsrat die Reichsregierung als Gesetzgeber. Durch das „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ wurde auch der Reichsrat überflüssig und schließlich mit Gesetz vom 14. Februar 1934 aufgehoben. Durch diese Umstellung wandelte sich das Deutsche Reich von einem Bundesstaat endgültig zu einem Zentralstaat, und die diktatorischen Rechte der NSDAP wurden noch einmal erweitert.
Mit dem Erlöschen der Souveränität der Länder entfiel auch deren Recht, ihren Bürgern ihre jeweilige Staatsangehörigkeit zu verleihen. Auch die Regelung der Staatsangehörigkeit wurde jetzt Angelegenheit des Zentralstaats. So erfolgte am 5. Februar 1934 die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit (RGBl. I S. 85 ff.). In § 1 hieß es, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern fortfalle. Es gebe nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). So ergab sich aus der Gleichschaltung der Länder die Einführung der ausschließlich deutschen Staatsangehörigkeit. Bis dahin waren die Bürger Badener, Bayern, Hessen, Preußen usw., die mit ihrer Landesstaatsangehörigkeit unausgewiesenerweise gleichzeitig deutsche Staatsbürger waren.
Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde 1934 der Reichsrat aufgehoben sowie Adolf Hitler in die Funktionen des Reichspräsidenten eingesetzt. Die Vorschrift des Ermächtigungsgesetzes, die Existenz des Reichsrates und die Rechte des Reichspräsidenten unangetastet zu lassen, wurde damit formal umgangen. Man muss jedoch bedenken, dass der Einparteien-Reichstag vom November 1933 seinerseits ein Produkt der Gleichschaltung war, die Gleichschaltung aber auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erfolgt ist. Daher kann die Ausweitung der Verfassungsänderungsbefugnisse über das Ermächtigungsgesetz hinaus zwar durch einen Reichstag geschehen sein, ist aber letztlich doch auf das Ermächtigungsgesetz zurückzuführen und kann daher als Verfassungsbruch bezeichnet werden.
Das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches wurde nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes 1945 mit der Regierungsübernahme durch den Alliierten Kontrollrat sowie die Wiedereinführung von Ländern durch die Besatzungsmächte faktisch aufgehoben. Formell erfolgte die Aufhebung durch den Erlass des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und 30 des Grundgesetzes in den westdeutschen Ländern und durch Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 109 und 111 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949.[1]
Auf Grund dieses Gesetzes wurden mehrere Verordnungen erlassen:
Diese Verordnungen gelten, von Österreich abgesehen, meist heute noch. Die Verordnung über die Staatsangehörigkeit galt im formalen Recht bis 1999;[7] die Staatsangehörigkeiten in den Ländern blieben auch danach aufgehoben. Eine Ausnahme bildet hier Bayern, wo durch den Artikel 6 BV eine bayerische Staatsangehörigkeit geschaffen und die erwähnte Verordnung damit aufgehoben wurde.
Die übrigen Verordnungen übertrugen den preußischen Verwaltungsaufbau auf das Reich und benannten beispielsweise 1939 das bayerische „Bezirksamt“ in „Landkreis“ um.
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