Grundpflege oder Direkte Pflege bezeichnet in den Pflegeberufen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Kindergesundheits- und Krankenpflege, der Altenpflege und der Heilerziehungspflege grundlegende, gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistungen. Diese umfassen den Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, sowie andere nicht-medizinische Pflegetätigkeiten aus den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens.[1] Die Durchführung ärztlich verordneter Behandlungen, wie die Verabreichung von Medikamenten, Injektionen, Verbandwechsel wird analog als Behandlungspflege bezeichnet.
Das Begriffspaar „Grund- und Behandlungspflege“ wurde im deutschsprachigen Raum 1967 durch den Krankenhausökonomen Siegfried Eichhorn eingeführt. Die Begriffe „Grundpflege“ und „Behandlungspflege“ entstanden hierbei als Übersetzungen aus einer englischsprachigen Arbeit von 1954.[2] Der mit dieser Aufteilung der Pflegepraxis verbundene Dualismus zwischen wenig anspruchsvollen originär pflegerischen Tätigkeiten und höher qualifizierten, aber ärztlich bestimmten Arbeiten wurde mit einem sich ändernden Berufsverständnis und dem Aufkommen der Pflegewissenschaft zugunsten einer ganzheitlicheren Betrachtungsweise verlassen. In Lehrbüchern für Pflegeberufe wurde 2004 die Verwendung der Begriffe abgelehnt, sofern sie noch erwähnt wurden. Sie fanden jedoch Eingang in das Sozialgesetzbuch[3] und werden dort auch verwendet, wenngleich eine Legaldefinition nicht existiert.[4][5]
Der individuelle Bedarf an Grundpflege hat entscheidende Bedeutung für die Einordnung eines Pflegebedürftigen in die Pflegestufen der Pflegeversicherung und der entsprechenden Kostenübernahme durch die Pflegekasse. Beispielsweise werden Pflegebedürftige, die zu mindestens drei verschiedenen Tageszeiten einen Hilfebedarf von mindestens 120 Minuten bei der Grundpflege und einen Gesamtpflegebedarf von mindestens 180 Minuten täglich benötigen, der Pflegestufe II zugeordnet.[6]
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