Ein Gutschein ist ein Dokument, das einen Anspruch auf eine Leistung repräsentiert bzw. dokumentiert. Jeder Gutschein ist eine Urkunde. Gutscheine können rechtlich als Wertpapier oder als Beweisurkunde interpretiert werden.
Das Amtsgericht Northeim hatte im Urteil vom 26. September 1988[1] eine Verpflichtung zur Auszahlung des Anspruches in Geld verneint, zumindest für den Fall, dass keine besonderen Absprachen, die Barauszahlung betreffend, zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen wurden.
Allerdings ist es „rechtsdogmatisch unglücklich“, gerade bei Gutscheinen, die dem Gläubiger die freie Wahl der Art der Leistung des Schuldners lassen, die Barauszahlung eben von dieser freien Wahl auszuschließen. Schließlich hat der Schuldner selbst bei Barauszahlung einen zinslosen Kredit durch den Gläubiger erhalten und der Schuldner ist ja auch zur Leistung in Form von Geld fähig. (Anders wäre es, von einem Metzger eine Leistung in Form von Brötchen zu fordern.)
Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres (§ 199 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre). Danach kann sich der Beschenkte den Wert des Gutscheins abzüglich eines Schadenersatzes für die verlorene Gewinnmarge auszahlen lassen. Möglich ist aber mit der Rechtsprechung durchaus, eine kürzere "Gültigkeit" dergestalt mit dem Gutschein zu verbinden, dass nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr die Leistung, wohl aber der gezahlte Betrag verlangt werden kann.[2]
In der Schweiz verjähren Gutscheine abhängig von der Art der Forderung nach fünf[3] oder zehn[4] Jahren unabhängig davon, ob darauf eine Gültigkeitsdauer vermerkt ist.[5] Der Ablauf der Gültigkeitsdauer führt allerdings dazu, dass die abgemachte Leistung nicht mehr geschuldet ist. Das investierte Geld bekommt man zurück, falls diese Forderung nicht selbst schon verjährt ist. Bestimmungen des nationalen und internationalen Konsumentenschutzes bleiben vorbehalten.
Gutscheine können Einschränkungen aufweisen, wie zum Beispiel "Nicht kumulierbar mit anderen Rabatten". Solche Einschränkungen sind verbindlich, sofern sie auf dem Gutschein vermerkt sind.
In Österreich ist eine am Gutschein angegebene Gültigkeitsdauer verbindlich, sofern sie eine angemessene Frist zur Einlösung einräumt. Ist am Gutschein keine Gültigkeitsdauer angegeben, verjährt die Forderung erst nach 30 Jahren (entsprechend der allgemeinen Verjährungsfrist nach § 1478 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
Deutschland
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