Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern.
Daneben enthält das HGB die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft.
Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften.
Mit wenigen Strafvorschriften zählt das HGB auch zum Nebenstrafrecht.
Vorläufer des heutigen HGB war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861. Das HGB wurde am 10. Mai 1897 erlassen, und trat gemeinsam mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Aktuell wird das Handelsrecht stark durch Rechtsetzungen der Europäischen Union beeinflusst. Das deutsche Handelsgesetzbuch galt ab 1938 großteils auch in Österreich. Mit 1. Jänner 2007 wurde das österreichische Handelsgesetzbuch (HGB) mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), öBGBl I Nr 2005/120 in großem Umfang novelliert und dabei in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt.
Als spezielleres Handelsrecht enthält das HGB auch das Seehandelsrecht, das in mancher Hinsicht durch Völkerrecht beeinflusst wird. Das HGB ist wie folgt gegliedert (Inhaltsverzeichnis):
Das Handelsgesetzbuch wurde in der Vergangenheit durch zahlreiche Artikelgesetze geändert. Größere Änderungen erfolgten in letzter Zeit u.a. durch folgende Gesetze:
| Jahr | Abkürzung | Name des Gesetzes | Inhalt |
|---|---|---|---|
| 2009 | BilMoG | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz | Deregulierung und Kostensenkung, Verbesserung der Aussagekraft des Jahresabschlusses |
| 2004 | BilReG | Bilanzrechtsreformgesetz | Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards und Qualitätssicherung der Abschlussprüfung |
| 2002 | TransPuG | Transparenz- und Publizitätsgesetz | Reform des Aktien- und Bilanzrechts |
| 1998 | KonTraG | Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich | Corporate Governance, Risikofrüherkennungssystem |
| 1998 | HRefG | Handelsrechtsformgesetz | Gesellschaftsrecht, Firmenrecht |
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien dies beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für Handelssachen gerichtet ist.
Angelegenheiten des Handelsregisters sind solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierfür sind die Amtsgerichte zuständig, die auch das Handelsregister führen. Neben den staatlichen Gerichten spielen in der Praxis auch Schiedsgerichte eine Rolle, national wie international.
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