Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. SGB XII [1] gesetzlich geregelt. Da praktisch alle[2] Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung budgetiert sind, muss die Sozialhilfe aufgrund des Grundrechts auf Schutz der Menschenwürde den anderweitig ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen (Auffangfunktion). Aus dem gleichen Grund wird der im SGB XII definierte Begriff von „Pflegebedürftigkeit“ erweitert gegenüber der Pflegeversicherung, die „Pflegebedürftigkeit“ erst ab einer gewissen Schwelle (§§ 14, 15 SGB XI) anerkennt. Wegen der Einordnung in die Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
Mit der Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 wurde die Hilfe zur Pflege grundlegend reformiert. Die wesentlichen Änderungen betrafen die Pflegestufen und die Leistungen, die an die Stufen und Leistungen des SGB XI angepasst wurden, sowie die weitgehende Anwendung der Verfahrensregelungen und Richtlinien der Pflegeversicherung auch auf die Hilfe zur Pflege. Somit werden sich zukünftige Gesetzesänderungen der Pflegeversicherung auch auf die Hilfe zur Pflege auswirken. Im Jahr 2007 wurden für die Hilfe zur Pflege 3,217 Mrd. Euro ausgegeben, dies entspricht etwa 15 % der Sozialhilfeausgaben [1].
Zuständig für die Leistungen der Hilfe zur Pflege ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII). Die überörtlichen Träger werden von den Ländern bestimmt (z. B. in NRW die Landschaftsverbände).
Für Hilfesuchende, die sich an das örtliche Sozialamt wenden, entstehen keine Fristennachteile (§ 18 Abs. 2 SGB XII [3]), denn auch der unzuständige, zuerst angegangene Sozialhilfeträger kann bzw. muss Leistungen erbringen (§ 43 Abs. 1 SGB I [4]). Zumindest müssen die bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe unverzüglich mitgeteilt werden.
Sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, haben folgende Personen Anspruch auf Hilfe zur Pflege:
Seit dem 1. April 2007 gilt eine weitgehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 13 SGB V in Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V), somit auch die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Damit ist der zuletzt genannte Personenkreis nur noch auf wenige Fälle beschränkt, z.B. auf die Personen, die wegen nicht hinreichender Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 SGB XI keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Im § 61 Abs. 6 SGB XII ist geregelt, dass bestimmte Regelungen der Pflegeversicherung gleichfalls bei der Sozialhilfe zur Anwendung kommen. Der Gesetzgeber will damit vorrangig doppelte Begutachtungen verhindern und ausschließen, dass sich Sozialhilfe und Pflegeversicherung im Hinblick auf die Leistungen und die bisher auf der Ebene der Selbstverwaltung beschlossenen Richtlinien der Pflegekassen auseinander entwickeln. Somit ist die Entscheidung der Pflegekasse über die vom Medizinischen Dienst (MDK) festgestellte Pflegestufe für den Träger der Sozialhilfe unmittelbar bindend (§ 62 SGB XII). Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt die Bindungswirkung nur hinsichtlich des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit, nicht hinsichtlich der angestrebten Leistungen.
Die Bindungswirkung besteht nur hinsichtlich bereits getroffener Entscheidungen der Pflegekasse. Steht eine solche Entscheidung noch aus, muss der Sozialhilfeträger den Sachverhalt gemäß den §§ 20 und 21 SGB X selbst ermitteln.
Wird die Begutachtung nicht durch den MDK, sondern durch das örtliche Gesundheitsamt durchgeführt, weil z. B. keine Mitgliedschaft in einer Pflegekasse besteht, gelten die Richtlinien der Pflegekassen auch für den Gutachter des Gesundheitsamtes.
Aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips in § 9 Abs. 1 SGB XII [6] sind alle für die notwendige Pflege erforderlichen Leistungen vom Sozialhilfeträger in voller Höhe zu übernehmen, abzüglich eines eventuellen Eigenanteils aus dem Einkommen, dem Vermögen oder Mitteln eines zum Unterhalt herangezogenen Angehörigen. Welche Leistungen in welchem Umfang erforderlich sind, bestimmt der Gutachter. Vorrangige Leistungen der Pflegeversicherung und andere vorrangige Leistungen, z. B. der gesetzlichen Unfallversicherung sind auszuschöpfen. Eine Budgetierung der Leistungen wie in der Pflegeversicherung kennt die Hilfe zur Pflege nicht. Grenzen bezüglich der Höhe der Leistungen setzt jedoch § 9 Abs. 2 SGB XII (Wahl- und Wunschrecht), der Sozialhilfeträger darf Wünschen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre, nicht entsprechen[7].
Auch im Bereich der Hilfe zur Pflege gilt ein genereller Vorrang der ambulanten häuslichen Pflege vor teil- oder vollstationären Pflegeleistungen (§ 63 SGB XII), der Vorrang ambulant vor stationär ist schon für die Sozialhilfe insgesamt in § 13 Abs. 1 SGB XII formuliert. Die Träger der Sozialhilfe werden verpflichtet, auf die häusliche Pflege hinzuwirken, das heißt konkret, die Pflegeressourcen des sozialen Umfeldes zu initiieren und zu erhalten. Für die Höhe konkreter Leistungsansprüche, bedeutet das, dass die Behörde bei allen Ermessensentscheidungen – z. B. bei der Kürzung des Pflegegeldes (s.u)- prüfen muss, ob das Ziel der jeweiligen Vorschrift im Hinblick auf die Erhaltung oder Ermöglichung der häuslichen Pflege (noch) erreicht ist.
Als Hilfsmittel sind alle Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen der Pflegeversicherung im Sinne des § 40 SGB XI zu verstehen. Wegen der Auffangfunktion der Sozialhilfe sind je nach der Besonderheit des Einzelfalles auch andere Hilfsmittel als die des Hilfsmittelverzeichnisses der Pflegeversicherung nach § 78 SGB XI zu bewilligen.
Das Pflegegeld der Hilfe zur Pflege ist der Höhe nach mit dem Pflegegeld der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI identisch, wegen des direkten Bezugs in § 64 SGB XII [8] auf die jeweils aktuellen Pflegegeldbeträge der Pflegeversicherung. Es ist ebenso nach den drei Pflegestufen pauschaliert. Soweit Pflegegeld der Pflegeversicherung gezahlt wird, ist dieses in voller Höhe anzurechnen (§ 66 Abs. 1 SGB XII). Es gibt daher keinen Doppelbezug von Pflegegeld der Sozialhilfe und Pflegegeld der Pflegeversicherung.
Bei einfacher Pflegebedürftigkeit („Pflegestufe 0“) besteht kein Anspruch auf Pflegegeld der Hilfe zur Pflege. Die Kriterien für die Einstufung hat der Gesetzgeber aus § 15 SGB XI [9] übernommen. Da die Richtlinien nach § 17 SGB XI (Pflegebedürftigkeitsrichtlinien [10]) auch für die Hilfe zur Pflege gelten, ist für die Einstufung in die Pflegestufen der gleiche Zeitaufwand an Pflegehilfe durch Laienpflegekräfte zu berücksichtigen, wie in der Pflegeversicherung.
Das Pflegegeld dient nach der früheren Rechtsprechung zum BSHG zur Förderung und Erhaltung der Pflegebereitschaft (vergl. BVerwG 5 C 7.02). Pflegegeld ist weder als Einkommen für den Pflegebedürftigen anzurechnen (§ 82 Abs. 1 SGB XII) noch ist es Einkommen der Pflegeperson, weil es keinen Lohn-, sondern motivierenden Charakter hat.
In der etwas unübersichtlichen Vorschrift § 65 SGB XII [11], die der Gesetzgeber inhaltsgleich aus dem früheren § 69b BSHG übernommen hat, ist die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft geregelt. Damit ist eine berufsmäßig tätige professionelle Pflegekraft gemeint, dies entspricht etwa der „Pflegesachleistung“ der Pflegeversicherung, die eigentlich eine Pflegedienstleistung ist. Die besondere Pflegekraft muss nicht etwa bei einer Sozialstation beschäftigt sein, sondern kann auch im Rahmen des so genannten „Arbeitgebermodells“ direkt vom Pflegebedürftigen selbst beschäftigt werden (§ 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII [12]). Diese Leistung steht allen Pflegebedürftigen zu, also auch bei „Pflegestufe 0“. Es handelt sich um eine Pflichtleistung, ein Ermessensspielraum des Sozialhilfeträgers besteht nicht. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist, d. h. wenn die häusliche Pflege durch eine Pflegeperson nicht ausreicht, um den notwendigen Bedarf an Pflegehilfe zu decken. Die angemessenen Kosten einer besonderen Pflegekraft orientieren sich an den Vergütungssätzen, die nach § 89 SGB XI zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind. Die Leistung muss neben dem Pflegegeld gewährt werden, wenn der Pflegebedürftige zur Sicherstellung der häuslichen Pflege zusätzlich auf die Hilfe einer oder mehrerer (Laien-)Pflegepersonen angewiesen ist. In diesem Fall kann das Pflegegeld allerdings um bis zu 2/3 gekürzt werden (s. u.).
Der Pflegebedürftige hat unabhängig von einer Pflegestufe einen Rechtsanspruch auf Erstattung der angemessenen Aufwendungen einer Pflegeperson. Die Aufwendungen müssen im Einzelnen nachgewiesen werden. Als Beispiele für Aufwendungen der Pflegeperson sind zu nennen: Fahrkosten, Kosten für Pflegekleidung und deren Reinigung (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII).
Auf Beihilfen nach § 65 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB XII besteht kein Rechtsanspruch, diese stehen im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Bei der Ermessensausübung ist vom Sozialhilfeträger der Vorrang der häuslichen Pflege vor der stationären Pflege zu beachten, d. h. finanzielle Hilfen, die die Bereitschaft zur häuslichen Pflege stärken, sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Pflegebedürftige der „Pflegestufe 0“ können in einigen Kommunen ein so genanntes „kleines Pflegegeld“ beantragen, da ja kein Anspruch auf Pflegegeld nach § 64 SGB XII besteht. Dieses „kleine Pflegegeld“ orientiert sich der Höhe nach unterhalb des Pflegegeldes der Pflegestufe I (205 €). Wie beim Pflegegeld nach § 64 SGB XII muss auch der Zweck des „kleinen Pflegegeldes“ in der Erhaltung der Pflegebereitschaft von nahe stehenden Personen bestehen, es ist bei diesen daher gleichfalls wie Pflegegeld nicht als Einkommen anzurechnen.
Beiträge für eine angemessene Alterssicherung (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson können bei einfacher Pflegebedürftigkeit („Pflegestufe 0“) übernommen werden. Sie müssen übernommen werden, wenn die Pflegestufe I – III vorliegt. Voraussetzung ist jeweils, dass die Übernahme von Alterssicherungsbeiträgen nicht anderweitig sichergestellt ist, z. B. durch die Pflegeversicherung in § 44 SGB XI, Berufstätigkeit oder nicht bereits eine Rente bezogen wird.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind diese Personen jedoch nicht pflichtversichert, weil Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nur dann eintritt, wenn die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen pflegen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflegeversicherung erhält. Daher sind Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der ausschließlich Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhält, nicht versicherungspflichtig. Deshalb können – sofern die Voraussetzungen des § 7 SGB VI (freiwillige Versicherung) erfüllt sind – lediglich freiwillige Beiträge seitens des Sozialamtes übernommen werden. Dies hat für die Pflegeperson jedoch den Nachteil, dass sie durch freiwillige Beiträge weder die Voraussetzungen des § 43 SGB VI (Erwerbsminderungsrente), noch die besonderen Voraussetzungen für Altersrente (insbesondere Altersrente für Frauen bezüglich der mehr als 121 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen ab dem 40. Geburtstag, etc.) erfüllen bzw. aufrechterhalten kann. Nur ein kleiner Personenkreis wird über die Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI durch freiwillige Beiträgen den bestehenden Versicherungsschutz in Fällen der Erwerbsminderung nicht verlieren. Pflegepersonen sollten sich vor Beginn der Pflege eines Pflegebedürftigen, der nur Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und nicht nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) bzw. von einer privaten Pflegeversicherung erhält, unbedingt beraten lassen. Die Sozialleistungsträger sind zur Beratung nach § 14 SGB I verpflichtet.
Vorrangige Leistung für die Entlastung der Pflegeperson von der Pflegetätigkeit ist die so genannte Verhinderungspflege der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI. Die 6- (bis 30. Juni 2008: 12-)Monats-Frist wird von der Sozialhilfe nicht gefordert, es handelt sich in § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII um eine Pflichtleistung. Übersteigen die Kosten der zeitweiligen Entlastung die 1432 €-Grenze oder ist die Entlastung aus bestimmten Gründen für einen längeren Zeitraum als 4 Wochen erforderlich, hat die Sozialhilfe die Hilfe zur Pflege die weiteren Kosten zu übernehmen, sofern Bedürftigkeit nach Sozialhilfemaßstäben vorliegt.
Hauswirtschaftliche Hilfen im Rahmen der in § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII genannten Verrichtungen sind ebenfalls eine Leistung der Hilfe zur Pflege, auch unterhalb der Pflegestufe I. Sofern hauswirtschaftliche Hilfen erforderlich sind, ohne dass ein gleichzeitiger Pflegebedarf vorliegt, ist zu prüfen, ob der Sozialhilfeträger Leistungen nach § 70 SGB XII (sogenannte „große Haushaltshilfe“) oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII („kleine Haushaltshilfe“ – vom Regelsatz abweichender Bedarf aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls) übernehmen muss.
Wird neben der Pflege durch eine besondere Pflegekraft oder der Pflegesachleistung der Pflegeversicherung Pflegegeld bezogen, kann das Pflegegeld um bis zu 2/3 gekürzt werden (§ 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Die Kürzung des Pflegegeldes wird in das Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Der Spielraum der Kürzung bewegt sich von Null – keine Kürzung – bis zwei Drittel, d. h. ein Drittel des Pflegegeldes verbleibt dem Pflegebedürftigen auf jeden Fall. Vom Zweck des Pflegegeldes als Motivationsleistung für die Pflegeperson ausgehend ist die Richtschnur für die Ermessensausübung das Ausmaß der Entlastung der Pflegeperson durch die professionelle Pflegekraft. Im Einzelfall kann diese Entlastung minimal ausfallen, in diesem Fall ist von der Kürzungsmöglichkeit kein Gebrauch zu machen.
Eine weitere Kürzungsmöglichkeit des Pflegegeldes besteht bei teilstationärer Pflege (§ 66 Abs. 3 SGB XII), wobei es keine Rolle spielt, ob die teilstationäre Pflege im Rahmen der Hilfe zur Pflege oder im Rahmen der Pflegeversicherung finanziert wird. Auch hier ist das Ausmaß der Kürzung an der Entlastung der Pflegeperson durch die teilstationäre Pflege zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige bei teilstationärer Tagespflege regelmäßig morgens, abends und an Wochenenden und Feiertagen zuhause versorgt werden muss.
Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Die gegenüber der Hilfe zur Pflege vorrangige Leistung der Pflegeversicherung ist abhängig von der Pflegestufe budgetiert. Wird die Leistung der Pflegeversicherung ausgeschöpft, besteht ein auf die Hälfte reduzierter Restanspruch auf Pflegegeld bzw. alternativ auf Pflegesachleistung nach § 41 Abs. 4-6 SGB XI (Rechtslage ab dem 1. Juli 2008, bis zum 30. Juni 2008 besteht kein Anspruch mehr auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung der Pflegeversicherung). In der Praxis führt das zu dem Problem, dass die Mittel der Pflegeversicherung für die häusliche Versorgung reduziert werden. Diese sind aber regelmäßig erforderlich, weil die pflegebedürftige Person jeweils für den Rest des Tages oder der Nacht und an den Wochenenden zuhause versorgt werden muss, von der Pflegeperson und/oder von einem Pflegedienst. Soweit die Mittel der Pflegeversicherung den Bedarf zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung nicht decken, müssen diese von der Sozialhilfe im Rahmen des § 61 SGB XII übernommen werden, wenn der Pflegebedürftige nicht über ausreichende Eigenmittel verfügt. Zusätzlich sind die Kosten für eine professionelle Pflegekraft zu übernehmen, dazu das (evtl. gekürzte) Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe.
Die Leistung der vollstationären Pflege der Pflegeversicherung umfasst die pflegebedingten Aufwendungen, die auf einen Höchstbetrag von 1550 € (seit dem 1. Januar 2012, vorher 1470 €) budgetiert ist. Die Pflegekasse übernimmt die so genannten „Hotelkosten“ der Pflegeeinrichtung nicht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Diese werden von der Sozialhilfe übernommen (§ 35 Abs. 1 SGB XII [13]), soweit der Pflegebedürftige sie aus seinem Einkommen nicht aufbringen kann. Die vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Kosten für den Lebensunterhalt in Einrichtungen richten sich in ihrer Höhe nach den Leistungen der Grundsicherung und sind somit nicht der Hilfe zur Pflege zuzuordnen. Übersteigen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Einrichtung die Leistung der Grundsicherung, sind sie gleichwohl in voller Höhe aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips zu übernehmen. Die Übernahme von Kosten durch den Sozialhilfeträger setzt voraus, dass mit der Pflegeeinrichtung eine Vereinbarung nach § 75 ff. SGB XII abgeschlossen wurde, im Einzelfall sind Ausnahmen möglich (§ 75 Abs. 4 SGB XII).
Zusätzlich ist der so genannte weitere notwendige Lebensunterhalt zu übernehmen, dieser umfasst insbesondere eine Kleiderbeihilfe und einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (umgangssprachlich „Taschengeld“). Der Barbetrag beträgt mindestens 27 % des Eckregelsatzes (Gesetzesänderung zum 1. Januar 2007 BGBl I, S. 2670). Vom Barbetrag sind auch Aufwendungen für Körperpflege und -reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringerem Umfang erfasst (BVerwG 5 C 42/03).
Besteht kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder reicht das Budget der Pflegekasse nicht aus, um die vollen Pflegekosten zu decken, übernimmt die Sozialhilfe auch die (übersteigenden) Pflegekosten nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII.
Der Einsatz des Einkommens und des Vermögens des Hilfesuchenden ergibt sich aus § 2 SGB XII, nachdem nur derjenige Sozialhilfeleistungen erhält, wer seinen Bedarf nicht unter anderem durch den Einsatz seines Einkommens und seines Vermögens selbst decken kann. Grundsätzlich werden in der Sozialhilfe bestimmte Einkunftsarten nicht angerechnet, dies sind unter anderem:
Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzusetzen, vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (sog. „bereinigtes“ Einkommen).
Bei der Hilfe zur Pflege erfolgt der Einkommenseinsatz, anders als etwa bei der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Regel nur oberhalb eines bestimmten Betrags, der sogenannten Einkommensgrenze, die jeweils individuell berechnet wird (§ 85 SGB XII).
Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus der Summe dreier Einzelbeträge:
Soweit das bereinigte Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist ein Einkommenseinsatz in angemessenem Umfang zuzumuten (§ 87 SGB XII). Bei dem Begriff des angemessenen Umfangs handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausgestaltung an den Besonderheiten des Einzelfalles auszurichten ist. In einigen besonderen Fällen kann auch der Einsatz des Einkommens unterhalb der Einkommensgrenze verlangt werden (§ 88 SGB XII). Wird die Hilfe zur Pflege für Personen in einer teilstationären oder stationären Einrichtung geleistet, begrenzt der ab dem 1. Januar 2007 neu eingefügte § 92a SGB XII die Heranziehung des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners auf die Einsparungen für den häuslichen Lebensunterhalt. Der Zugriff auf das gesamte Einkommen ist bei alleinstehenden Personen möglich, die voraussichtlich längere Zeit in einer vollstationären Einrichtung versorgt werden müssen. Als Zeitraum in diesem Sinne wird in der Literatur eine Dauer von einem Jahr oder länger angegeben.
Die Vermögensanrechnung der Hilfeempfänger richtet sich nach § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Im Grundsatz muss das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden, wobei zahlreiche Ausnahmen vom Gesetz definiert werden, die die Vermögensanrechnung in der Praxis sehr schwierig machen können. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 2.600 € nicht angerechnet, für den Ehe- oder Lebenspartner bleiben zusätzlich 614 € anrechnungsfrei. Sofern beide Ehe- oder Lebenspartner das Pflegegeld der Pflegestufe III nach § 64 Abs. 3 beziehen, bleiben für den Partner 1534 € statt des vorgenannten Betrags von 614 € anrechnungsfrei.
Den Erben verbleibt vom Nachlass ein Freibetrag in Höhe von 15340 EUR (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII). Vorausgesetzt wird hierbei u.a., dass der Erbe als Ehepartner, Lebenspartner oder Verwandter den/die Hilfeempfänger/Hilfeempfängerin gepflegt hat und mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Hilfe zur Pflege setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII [14]). Dieses „Bekanntwerden“ kann z. B. durch einen Telefonanruf durch den Betroffenen oder durch dritte Personen, z. B. Nachbarn, beim Sozialamt geschehen. Diese Regelung ist eine Besonderheit der Sozialhilfe und ermöglicht den Bürgern einen niederschwelligen Zugang zu Sozialhilfeleistungen. Der Sozialhilfeträger hat nach dem Bekanntwerden gemäß § 20 SGB X von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz), wenn Anhaltspunkte für einen Bedarf an Hilfe zur Pflege vorliegen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, einen förmlichen (schriftlichen) Antrag zu stellen.
Wer glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidungen der Behörde Widerspruch einlegen (§§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats einzulegen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage erhoben werden, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe – sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG).
Grund für einen Widerspruch/eine Klage kann u. a. sein:
Die Beteiligten haben (nicht nur) im Widerspruchs-/Klageverfahren ein Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X), auch in die jeweiligen Pflegegutachten. Die Begutachtungsrichtlinien enthalten in Abschnitt C 2.8.3 besondere Aussagen zur Begutachtung im Widerspruchsverfahren.
Widerspruch und Klage haben in der Sozialhilfe generell keine aufschiebende Wirkung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz: Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung und gleichsam täglich neu regelungsbedürftig)
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