Ein Insolvenzgericht ist zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens - sowohl der Regelinsolvenz für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, als auch der Verbraucherinsolvenz für natürliche Personen. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Insolvenzantrag, bestimmt einen Insolvenzverwalter und prüft beim Vebraucherinsolvenzverfahren Anträge zur Restschuldbefreiung.
Die Zuständigkeit regelt §2 der Insolvenzordnung (InsO)[1]. Demnach ist örtlich immer das Amtsgericht in der Gemeinde zuständig, in welcher der Schuldner seinen aktuellen Gerichtsstand hat. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der aktuelle Gerichtsstand nicht den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Schuldners darstellt. In diesem Fall ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort fällt. Nach §2, Absatz 2 der Insolvenzordnung können die Länder zur schnelleren Abwicklung des Insolvenzverfahrens zusätzliche oder andere Amtsgerichte bestimmen. Die Bezirke haben ebenfalls die Möglichkeit, abweichende Insolvenzgerichte festzulegen. In der Praxis bedeutet dies, dass in der Regel nur die Amtsgerichte Insolvenzgerichte sind, an deren Ort sich ein Landgericht befindet.
Die Aufgaben des Insolvenzgerichtes umfassen alle Entscheidungen, die mit dem Insolvenzverfahren einhergehen. Das Insolvenzgericht
Den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger eröffnen. Ausschlaggebend für die Eröffnung des Verfahrens ist eine ausreichende Begründung. Gründe für eine Insolvenz sind durch Zahlungsunfähigkeit, befürchtete Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegeben.
Eingeleitete Regelinsolvenzverfahren werden von den Insolvenzgerichten öffentlich bekannt gemacht.
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