| Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte | |
|---|---|
| Kurztitel: | UN-Zivilpakt; Schweiz: UNO-Pakt II |
| Titel (engl.): | International Covenant on Civil and Political Rights |
| Abkürzung: | ICCPR oder IPbpR |
| Datum: | 16. Dez. 1966 |
| Inkrafttreten: | 1976 |
| Fundstelle: | englisch, französisch |
| Fundstelle (deutsch): | BGBl. 1973 II 1553 (D), SR 0.103.2 (CH) |
| Vertragstyp: | Multinational |
| Rechtsmaterie: | Menschenrechte |
| Unterzeichnung: | 72 (29. Aug. 2010) |
| Ratifikation: | 166 (29. Aug. 2010) |
| Deutschland: | Ratifikation 17. Dez. 1973 |
| Liechtenstein: | Ratifikation 10. Dez. 1998 |
| Österreich: | Ratifikation 10. Sep. 1978 |
| Schweiz: | Ratifikation 18. Jun. 1992 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. | |
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights), kurz UN-Zivilpakt oder IPbpR, in der Schweiz auch UNO-Pakt II genannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag.
Der UN-Zivilpakt wurde am 16. Dezember 1966 in New York City abgeschlossen und trat am 23. März 1976 in Kraft. Inzwischen haben 167 Staaten den Pakt ratifiziert (Stand 1. Januar 2011), darunter die Bundesrepublik Deutschland (1973), Österreich (1978) und die Schweiz (1992). Sieben weitere Staaten haben den Vertrag zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (darunter Kuba, Pakistan und die Volksrepublik China).
Die DDR unterschrieb den Pakt am 23. März 1973 und ratifizierte ihn - mit Vorbehalten und Erklärungen ("reservations and declarations") am 8. November 1973.[1]
Der Pakt garantiert rechtsverbindlich die grundlegenden Menschenrechte, die auch als Menschenrechte der 1. Generation bezeichnet werden: das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf die Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen. Außerdem werden die Gleichberechtigung von Mann und Frau und ein generelles Verbot der Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten zugesichert.
Zusammen mit dem UN-Sozialpakt und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bildet er die grundlegenden Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen.
In einem Fakultativprotokoll, das bisher 113 Staaten ratifiziert haben (Stand 4. Januar 2010), ist zudem die Individualbeschwerde eines jeden Betroffenen vorgesehen. 1989 wurde dem Pakt ein „Zweites Fakultativprotokoll“ über die Abschaffung der Todesstrafe hinzugefügt, das bisher 72 Staaten ratifiziert haben.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, periodisch Staatenberichte an den UN-Menschenrechtsausschuss einzureichen. Diese gelten als schwächstes Mittel zur Vertragsdurchsetzung. Der Menschenrechtsausschuss kann außerdem Individualbeschwerden einzelner Bürger von Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, annehmen und verhandeln.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG („die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.
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