| Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung | |
|---|---|
| Kurztitel: | UN-Rassendiskriminierungskonvention |
| Titel (engl.): | International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination |
| Abkürzung: | ICERD |
| Datum: | 21. Dez. 1965 |
| Inkrafttreten: | 4. Jan. 1969 |
| Fundstelle: | [1] |
| Fundstelle (deutsch): | BGBl. 1969 II S. 961 |
| Vertragstyp: | Multinational |
| Rechtsmaterie: | Menschenrechte |
| Unterzeichnung: | |
| Ratifikation: | 170 (2006) |
| Deutschland: | Erklärung 2001 |
| Österreich: | Ratifikation 1972 |
| Schweiz: | Ratifikation 1994 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. | |
Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (kurz: UN-Rassendiskriminierungskonvention; internationale Abkürzung: ICERD) ist eines der sieben Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und richtet sich gegen jede rassistische Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationaler und ethnischer Herkunft.
Dieser völkerrechtliche Vertrag wurde am 21. Dezember 1965 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und trat als erstes Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen in Kraft, am 4. Januar 1969, sieben Jahre vor den für das Menschenrechtssystem der UNO grundlegenden Abkommen Sozialpakt und Zivilpakt. 2012 hatten 175 Staaten die Konvention ratifiziert.
Vertragsgegenstand ist nicht nur die Diskriminierung aufgrund von „Rasse“, sondern auch aufgrund weiterer Merkmale: Hautfarbe, Abstammung, nationaler und ethnischer Herkunft. Nicht erfasst werden die Kriterien Sprache, Religion, politische und sonstige Anschauung, oder Geburt wie z. B. bei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist Gegenstand der Frauendiskriminierungskonvention.
Diskriminierung bedeutet nach Artikel 1 der Konvention jede auf den genannten Merkmalen beruhende „Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung“ mit dem Ziel oder der Folge, „dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten oder Grundfreiheiten“ im Bereich des öffentlichen Lebens „vereitelt oder beeinträchtigt“ wird.
Das Abkommen verbietet rassistische Handlungen und Gesetze sowie die Verbreitung rassistischer Ideen. Rassenhass und rassistischer Propaganda müssen die Vertragsstaaten entgegentreten. Es legt den Vertragsstaaten auf, einen wirksamen Rechtsschutz zu leisten und gegebenenfalls angemessene Entschädigung. Sie sind verpflichtet, Maßnahmen zum Abbau von Vorurteilen und zur Förderung der Verständigung zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen zu ergreifen. Artikel 2 Absatz 2 sieht eine „Positivdiskriminierung“, d.h. Fördermaßnahmen zum Schutz diskriminierter Gruppen vor, bis ihre Gleichberechtigung erreicht worden ist.
Die rechtliche Umsetzung erfolgte in den verschiedenen Staaten auf sehr unterschiedliche Weise. Über die Umsetzung dieser Verpflichtungen wacht der aus achtzehn gewählten, unabhängigen Sachverständigen bestehende UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung, das für die Rassendiskriminierungskonvention zuständige Vertragsorgan (international gängige Abkürzung: CERD, kurz: Antidiskriminierungsausschuss). Ihm stehen dazu drei Mechanismen zur Verfügung, das Staatenberichtsverfahren, das Staatenbeschwerdeverfahren und das Individualbeschwerdeverfahren.
Bei keinem der drei Verfahren sieht das Abkommen Sanktionsmöglichkeiten vor. De jure besteht keine Bindungswirkung de facto haben die Urteile der UNO-Organe aber Urteilskraft. Beschwerden haben aufschiebende Wirkung und geben der UNO die Möglichkeit zu vorsorglichen Maßnahmen.
Für Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, „die nicht auf dem Verhandlungsweg oder nach den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden“ können, ermöglicht Art. 22 die Vorlage an den Internationalen Gerichtshof.
Deutschland kam seinen Staatenberichtspflichten bisher nach, bisweilen allerdings mit Verspätung. Der 2005 fällige fünfzehnte periodische Bericht wurde erst im Sommer 2006 verfasst. Zu früheren periodischen Berichten Deutschlands hatte der Ausschuss in seine Abschließenden Bemerkungen einige kritische Kommentare aufgenommen. Eine Erklärung, sich dem Individualbeschwerdeverfahren zu unterwerfen, hat Deutschland erst 2001 abgegeben; es gibt hierzu aus der Bundesrepublik noch keine Präzedenzfälle.
Österreich ratifizierte die Rassendiskriminierungskonvention 1972 und akzeptiert auch die Zuständigkeit des Rassendiskriminierungsausschusses für Individualbeschwerden.
Die Schweiz trat der Konvention erst 1994 bei und meldete dabei auch einige Vorbehalte an. Gleichzeitig erklärte sie die Zulassung von Individualbeschwerden. Ihren zweiten und dritten periodischen Bericht gab die Schweiz 2002 ab.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Internationales_Übereinkommen_zur_Beseitigung_jeder_Form_von_Rassendiskriminierung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike verfügbar. Zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |