Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Er stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens fest und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung. Bei Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung unterliegen, sind die Hauptbestandteile des Jahresabschlusses die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, gegebenenfalls ergänzt um den Anhang und den Lagebericht. Kleine Gewerbetreibende und Freie Berufe stellen eine Einnahmenüberschussrechnung auf.
Der Jahresabschluss hat zwei Grundfunktionen: Er informiert über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und stellt die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Ergebnisses auf.
Die handelsrechtlichen Grundlagen für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind im Wesentlichen im deutschen Handelsgesetzbuch (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) und im österreichischen Unternehmensgesetzbuch enthalten. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen darüber hinaus internationale Rechnungslegungsstandards beachten. Die beiden wichtigsten Regelwerke sind die International Financial Reporting Standards (IFRS), verpflichtend für Konzernunternehmen, und die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) für Unternehmen, die im US-amerikanischen Markt tätig sind. Die Anwendung von US-GAAP kann Voraussetzung für die Börsennotierung in den USA sein. Die zum Teil erheblich voneinander abweichenden Vorschriften der einzelnen Standards können die Notwendigkeit einer Parallelen Buchführung und mehrerer paralleler Abschlüsse zur Folge haben. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee entwickelt in Deutschland Empfehlungen zur Standardisierung nationaler und internationaler Grundsätze. Es hat jedoch inzwischen infolge des Vormarsches der IFRS an Bedeutung verloren.
Diese Rahmen-Regelwerke werden durch weitere spezielle Gesetze und Verordnungen ausgestaltet. Zu nennen sind insbesondere das Publizitätsgesetz, das die Veröffentlichung der Abschlüsse bestimmter Unternehmen definiert, sowie steuerliche Bestimmungen wie das Einkommensteuergesetz. Zudem ergeben sich Besonderheiten in Abhängigkeit von der Rechtsform (z. B. §§ 150 ff. Aktiengesetz oder § 42 GmbHG).
Auch für bestimmte Branchen gibt es spezielle Vorschriften. So erfolgt der Jahresabschluss in Deutschland bei Kreditinstituten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV), bei Versicherungen nach der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) und bei Pensionsfonds nach der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV).
Einen Jahresabschluss nach GoB müssen alle Kaufleute gemäß §§ 242 ff. HGB aufstellen (siehe Buchführungspflicht). Hierbei ist jedoch die Ausnahme des § 242 Abs. 4 HGB zu beachten, welcher Einzelkaufleute im Sinne des § 241a HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit.
Der § 241a HGB wiederum bestimmt die befreiten Einzelkaufleute als solche, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss nicht überschreiten.
Die Bilanz als wesentlicher Teil des Jahresabschlusses wird nach § 242 HGB von jedem Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres gefordert. Die Fristen sind gestaffelt: Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten, kleine Kapitalgesellschaften in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres aufstellen (§ 264 HGB), es sei denn, dass diese kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind, denn dann gelten sie gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB stets als große Kapitalgesellschaften. Nicht-Kapitalgesellschaften sind lediglich zur Einhaltung einer „einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ verpflichtet (§ 243 HGB). In der Regel entspricht dies bei normalem Geschäftsgang einem Zeitraum von sechs bis neun Monaten und bei unvorhergesehenen Ereignissen bis zu zwölf Monaten.
Die vorbereitenden Arbeiten im Jahresabschluss überprüfen und korrigieren das Ergebnis, das durch die laufende Buchführung entstanden ist, und bereiten es den internen und gesetzlichen Erfordernissen entsprechend auf. Im Folgenden sind die wichtigsten Vorarbeiten aufgeführt.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses geschieht in mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsschritten:
Die „Abschlussübersicht“, auch „Hauptabschlussübersicht“ oder „Betriebsübersicht“ genannte Tabelle dient der Überprüfung des Zahlenwerkes. Sie stellt in komprimierter Form die Anfangsbestände, die Summen aller Soll- und Habenbuchungen, die Salden aller Konten, die oben erläuterten vorbereitenden Korrekturen sowie deren Ergebnis dar und gliedert das Zahlenwerk abschließend nach den Bestands- und den Erfolgskonten auf.
Die Betriebsübersicht ist dem Finanzamt auf Verlangen zusätzlich zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Bei kleinen Unternehmen kann sie den Jahresabschluss ersetzen, wenn die formalen Anforderungen und die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten eingehalten werden.
Verantwortlich für die Aufstellung ist der Kaufmann. Bei Kapitalgesellschaften wird der Abschluss von den gesetzlichen Vertretern aufgestellt und anschließend zur Prüfung und Feststellung weitergeleitet. Die Feststellung, also die Billigung des Jahresabschlusses, obliegt bei der GmbH den Gesellschaftern (§ 42a GmbHG), bei der AG dem Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung (§ 172 AktG). Bei Genossenschaften hat nach § 38 Abs. 1 Satz 5 GenG der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt nach § 48 Abs. 1 GenG der Generalversammlung. Bei Personengesellschaften wird der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt (sog. Grundlagengeschäft).
Nach deutschem und österreichischem Handelsrecht ist der Jahresabschluss die Zusammenstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, die bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter um einen erläuternden Anhang erweitert werden. Weiterhin sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtet, einen Lagebericht beizufügen. Darüber hinaus müssen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitern (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB)
Die Rechnungslegung nach IFRS und US-GAAP fordert die Vorlage weiterer Dokumente. Dazu zählen die Kapitalflussrechnung (cash flow statement), die Gesamtergebnisrechnung (statement of comprehensive income), die Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in stockholders's equity), die Segmentberichterstattung sowie Angaben zu ausgewählten Finanzdaten aus der Vergangenheit oder zu den Kursen ausgegebener Wertpapiere.
Für die Festsetzung ertragsabhängiger Steuern ist die Bilanz beim Finanzamt einzureichen. Wegen der Unterschiede bei den handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen für Bilanzierung und Bewertung ist es für die meisten Unternehmen notwendig, sowohl eine handelsrechtliche als auch eine Steuerbilanz zu erstellen.
Der Jahresabschluss bestimmter Unternehmen, insbesondere von größeren Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (Versicherungen, Kreditinstitute) oder Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, muss von unabhängigen Instituten geprüft und anschließend im Handelsregister und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (Offenlegung). Art und Umfang der Prüfungs- und Publizitätspflichten ist bei Kapitalgesellschaften von der Größe abhängig. Während ein Verstoß gegen diese Pflichten zuvor kaum sanktioniert wurde, änderte sich dies mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das elektronische Handelsregister (EHUG). Aktiengesellschaften veröffentlichen die offiziellen Bestandteile in der Regel zusammen mit ergänzenden Informationen für die Anteilseigner im Rahmen eines Geschäftsberichtes.
Vor 2007 waren rund 1,1 Millionen Unternehmen verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse bei den Amtsgerichten einzureichen, was jedoch nur von einem Bruchteil der Unternehmen tatsächlich gemacht wurde. Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ wurde bereits im Jahr 2006 verabschiedet[1]. Seit dieser Neuregelung sind diese Unternehmen nun verpflichtet, die Jahresabschlüsse seit Jahresbeginn 2007 bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH einzureichen. Hierfür wird explizit der elektronische Übermittlungsweg vorgeschrieben; für eine Übergangszeit bis Ende 2009 war jedoch die Einreichung in Papierform noch zulässig. Die Frist zur Einreichung der Abschlüsse 2006 lief Ende 2007 aus. Das Bundesamt für Justiz ist von Amts wegen verpflichtet, gegen alle vom Bundesanzeiger wegen Versäumnis der Meldepflicht beanstandeten Unternehmen ein Verfahren einzuleiten. Im Jahr 2008 wurden rund 460.000 Ordnungsgeldverfahren eröffnet; im Jahr 2009 werden es mit etwa 200.000 deutlich weniger sein.[2]
Die Gewinn- und Verlustrechnung stellt die einzelnen Stufen des Ergebnisses inklusive der Auswirkung der Besteuerung dar. Wie der verbliebene Gewinn oder Verlust letztendlich unter den Unternehmenseignern verteilt wird, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Neben vertraglichen Regelungen sind auch gesetzliche Vorschriften, zum Beispiel zur Haftung einzelner Gesellschafter in der OHG und der KG, zur Einstellung von Rücklagen sowie die Notwendigkeit zur Bildung von Gewinn- und Verlustvorträgen zu beachten. Beschlüsse über die Ergebnisverwendung sind Teil der Offenlegungspflichten.
Mit der Auswertung von Jahresabschlüssen befasst sich die Jahresabschlussanalyse. Sie bereitet Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf und ermittelt und beurteilt Kennzahlen wie Kapitalausstattung, Vermögensaufbau, Rentabilität, Liquidität oder Quotienten für Finanzierung und Investition. Neben den offiziellen Bestandteilen des Abschlusses können für unternehmensinterne Zwecke auch interne Daten wie Fälligkeitstermine, Bestellungen oder Ergebnisse der Planungsrechnung für die Auswertung herangezogen werden.
Sind mehrere rechtlich selbständige Unternehmen in einen Konzern eingegliedert, werden ihre Einzelabschlüsse in der Regel zu einem Konzernabschluss zusammengeführt, um den Adressaten des Abschlusses ein unverfälschtes Bild über die Lage der Gesamtgruppe zu liefern. Unter bestimmten Bedingungen ist die Konsolidierung von Einzelabschlüssen gesetzlich vorgeschrieben. So sind kapitalmarktorientierte Konzern-Mutterunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtet, für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, einen Konzernabschluss nach den Regeln der IFRS zu erstellen (§ 315a HGB). Da ein IFRS-Abschluss zwingend die Vorjahresdaten enthalten muss, waren betroffene Konzerne gezwungen, bereits ein Jahr früher parallel nach IFRS zu bilanzieren.
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