Karl Albrecht Schachtschneider (* 11. Juli 1940 in Hütten bei Gellin) ist ein deutscher Staatsrechtslehrer.
Nach dem altsprachlichen Abitur in Berlin studierte Schachtschneider Rechtswissenschaften in Berlin, Bonn und Tübingen. 1964 machte er das erste Staatsexamen, 1969 das zweite juristische Staatsexamen in Berlin. Danach promovierte er 1969 zum Dr. jur. mit dem Dissertationsthema „Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht in Bund-Länder-Streitigkeiten“ an der Freien Universität Berlin. 1986 habilitierte er sich für das Staats-, Verwaltungs- und das private und öffentliche Wirtschaftsrecht in Hamburg mit der Schrift „Staatsunternehmen und Privatrecht. Kritik der Fiskustheorie, exemplifiziert an § 1 UWG“.
Von 1969 bis 1980 arbeitete er in Berlin als Rechtsanwalt. 1972 bis 1978 war er zusätzlich Professor für Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (Abendstudium) und von 1978 bis 1989 Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität Hamburg. 1989 übernahm er den Lehrstuhl für öffentliches Recht der Universität Erlangen-Nürnberg bis zu seiner Emeritierung 2006. Zudem ist er als Dozent an verschiedenen Hochschulen tätig.[1]
Schachtschneider ist verheiratet und hat eine Tochter.
Schachtschneider entwickelt, lehrt und vertritt eine von Immanuel Kants Freiheitslehre sowie den Ideen der europäischen Aufklärung ausgehende und auf Grundlage der Menschenwürde entfaltete Freiheits-, Rechts- und Staatslehre. Danach ist die demokratische Republik die einzige Staatsform, in der die Menschen das Recht, also das Richtige für das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit auf Grundlage der Wahrheit, finden und verwirklichen können. Recht sind demnach die Gesetze, die sich die verfasste Bürgerschaft (das Volk, das sich zu einem Staat verfasst hat, um unter eigenen Rechtsgesetzen zusammenzuleben) in Verwirklichung der Autonomie des Willens selbst gibt. In der Rechtslehre steht Schachtschneiders Lehre durch die Dogmatisierung des Rechts auf der Grundlage der Freiheit als Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür im Gegensatz zur meist vertretenen Herrschaftsdogmatik.
Michael Anderheiden kritisiert Schachtschneiders Republiklehre von 1994: Diese unterstelle das Demokratieprinzip des deutschen Grundgesetzes dem Republikprinzip und dieses dem Sittengesetz Immanuel Kants, so dass Parlamentarier nur noch über das als vom Sittengesetz her als richtig Erkannte abzustimmen hätten. Anderheiden zufolge ist diese Lehre Schachtschneiders mit dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes unvereinbar und hat totalitäre Konsequenzen.[2]Uwe Volkmann kritisiert, dass Schachtschneider die vom Grundgesetz vorgesehenen Formen der Meinungs- und Willensbildung, darunter Versammlungsfreiheit, die Notwendigkeit politischer Parteien und das Verhältniswahlrecht, als „demokratistische Ideologie“ und „unrepublikanisch“ ablehne. Dabei folge er einem elitären Prinzip der „Bestenauslese“.[3]Felix Ekardt kritisiert unsoziale Folgen der Rechtslehre Schachtschneiders.[4]
Schachtschneider reichte einige Verfassungsbeschwerden beim deutschen Bundesverfassungsgericht ein. Dieses nahm die meisten Verfahren dazu nicht an oder wies die Beschwerden zurück, nur im Lissabon-Urteil gab es Schachtschneider teilweise recht. Schachtschneider selbst sah jedoch noch weitere Klagen als Teilerfolge an, da sie Fortschritte und Veränderungen in der Rechtsprechung mit sich gebracht hätten. So habe das Bundesverfassungsgericht etwa im Maastricht-Urteil festgestellt, dass die demokratische Legitimation der Rechtsetzung der Union im Wesentlichen von den nationalen Parlamenten geleistet werde, worauf Schachtschneider sich selbst im Lissabon-Verfahren berief.
1992 legte Schachtschneider im Auftrag von Manfred Brunner die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2134/92) gegen das 1992 verabschiedete Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht ein, der die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion begründete. Im Maastricht-Urteil wies das Verfassungsgericht die Beschwerde teils zurück, teils verwarf es sie.
1998 legte Schachtschneider zusammen mit den Ökonomen Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling und Joachim Starbatty gegen den Beschluss zur Einführung des Euro erfolglos eine weitere Verfassungsbeschwerde ein (2 BvR 50/98).[5]
2005 legte Schachtschneider im Auftrag von Peter Gauweiler zwei neue Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum EU-Verfassungsvertrag ein, jeweils in Verbindung mit einem Organstreitverfahren (2 BvR 636/05, 2 BvR 839/05). Während das Verfassungsgericht die erste Beschwerde teils verwarf, teils nicht zur Entscheidung annahm[6], stellte es das zweite Verfahren ein, da der Verfassungsvertrag nach gescheiterter Ratifikation in Frankreich und den Niederlanden nicht in Kraft trat.[7]
Nachdem der Vertrag von Lissabon den gescheiterten Verfassungsvertrag ersetzte und dabei seine meisten Bestimmungen übernahm, legte Schachtschneider im Auftrag von Peter Gauweiler 2008 erneut eine Verfassungsbeschwerde (2 BvE 2/08 und 2 BvR 1010/08) in Verbindung mit einem Organstreitverfahren gegen das Zustimmungsgesetz und das Begleitgesetz dazu ein. Wegen Meinungsverschiedenheiten über Schachtschneiders Recht, sich öffentlich zu der Sache zu äußern, entzog ihm Gauweiler das Mandat und übergab es den Anwälten Dietrich Murswiek und Wolf-Rüdiger Bub. Diese vertraten die von Schachtschneider verfasste Antragsschrift vor dem Bundesverfassungsgericht. Er hatte jedoch unabhängig von Gauweiler auch eine eigene Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Lissabon-Urteil verwarf schließlich das Organstreitverfahren, gab der Verfassungsbeschwerde gegen das Begleitgesetz jedoch statt.[8]
Am 7. Mai 2010 reichten Schachtschneider, Starbatty, Nölling und Hankel sowie der ehemalige Thyssen-Chef Dieter Spethmann Verfassungsbeschwerde gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz ein, das die deutschen Hilfszahlungen bei der Bekämpfung der griechischen Finanzkrise 2009/2010 regelte. Ihrer Ansicht nach verstoßen die Finanzhilfen gegen das EU-Recht, besonders gegen die No-Bailout-Klausel in Art. 125 AEU-Vertrag.[9] Den Eilantrag auf einstweilige Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht ab[10]; eine mündliche Verhandlung fand am 5. Juli 2011 statt.[11]
Am 23. Oktober 2008 legte Schachtschneider im Auftrag einer Interessensgruppe eine Individualbeschwerde gegen den 1995 erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vor dem Verfassungsgerichtshof Österreichs ein[12], die dieser zurückwies.[13]
Schachtschneider reichte weitere Verfassungsbeschwerden beim deutschen Bundesverfassungsgericht ein, darunter eine gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1993 wegen der Altschuldenforderung gegen eine LPG (1 BvR 48/94), die 1994 zurückgewiesen wurde.[14] 1995 und 1996 folgten Verfassungsbeschwerden (1 BvR 49/95, 1 BvR 2678/95) gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1994 wegen einer Enteignungsentschädigung sowie gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1995 und 13. Februar 1996 wegen einer Altschuldenforderung gegen einen übernommenen VEB. Eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2218/97) gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1997 wegen eines Fondsausgleichs nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.[15] Ebenfalls 1997 folgte eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2503/97) gegen ein am 7. November 1997 gefälltes Urteil des Bundesgerichtshofs, Senat für Landwirtschaftssachen, wegen einer Unternehmensumwandlung.
1998 legte Schachtschneider Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2156/98) gegen § 4 des deutschen Transplantationsgesetzes ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm.[16]
Schachtschneider war Mitglied der SPD, der CDU sowie Gründungsmitglied der 1994 gegründeten Kleinpartei Bund freier Bürger, aus der er jedoch nach einem halben Jahr wieder austrat.
In der Öffentlichkeit tritt er vor allem als Kritiker des europäischen Integrationsprozesses auf. So sieht er in der EU-Grundrechtecharta einen „undemokratischen Oktroi“[17] und warnte, sie könnte die Wiedereinführung der Todesstrafe ermöglichen[18] Dies war auch einer der Inhalte seiner Verfassungsklage gegen den Vertrag von Lissabon, den das Lissabon-Urteil aber nicht aufgriff.
Während der Euro-Krise erklärte Schachtschneider 2010 den Euro, gegen dessen Einführung er 1998 geklagt hatte, für „gescheitert“.[19]
Anton Maegerle kritisiert im SPD-nahen Informationsportal Blick nach Rechts Auftritte Schachtschneiders bei rechtspopulistischen und rechtsextremen Gruppen und Parteien. Er nannte unter anderen seinen Auftritt am 10. März 2009 bei einer Veranstaltung der Bürgerbewegung pro Köln, bei einem Kongress der FPÖ am 30. Januar 2009, als Referent im Studienzentrum Weikersheim, bei einer Sommerakademie von Leserkreisen der Jungen Freiheit, bei einem vom Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis ausgerichteten Kongress, neben Rechtsextremisten bei diversen Burschenschaften sowie einen Artikel Schachtschneiders in der rechtsextremen Zeitschrift Die Aula 2006.[20]
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