Katastrophenrecht ist ein wieder entdecktes Rechtsgebiet.[1]
Das Katastrophenrecht ist sehr unübersichtlich ausgestaltet. Das deutsche Katastrophenrecht ist durch die Trennung in Zivilschutz und friedensmäßigen Katastrophenschutz gekennzeichnet. Dabei besitzt der Bund die Zuständigkeit für den Zivilschutz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG). Von dieser Kompetenz hat der Bund mit dem Erlass des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz Gebrauch gemacht. Die Länder sind hingegen zuständig für den Katastrophenschutz in Friedenszeiten (Art. 30, Art. 70 GG), der in den Landeskatastrophenschutzgesetzen geregelt ist. Teilweise enthalten die Landeskatastrophenschutzgesetze auch Regelungen zum Brandschutz und Rettungsdienst (etwa in Sachsen).
Katastrophenschutz wird in Deutschland vor allem ehrenamtlich durch private Hilfsorganisationen (wie das Deutsche Rote Kreuz) und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk geleistet.
Insoweit Katastrophen Staatsgrenzen überschreiten oder Helferorganisationen als NGOs im Spiel sind, sind das Völkerrecht und gegebenenfalls das Internationale Privat- und Strafrecht einschlägig.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Katastrophenrecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike verfügbar. Zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |