Montag, 28. Mai 2012

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Katastrophenrecht

Katastrophenrecht ist ein wieder entdecktes Rechtsgebiet.[1]

Das Katastrophenrecht ist sehr unübersichtlich ausgestaltet. Das deutsche Katastrophenrecht ist durch die Trennung in Zivilschutz und friedensmäßigen Katastrophenschutz gekennzeichnet. Dabei besitzt der Bund die Zuständigkeit für den Zivilschutz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG). Von dieser Kompetenz hat der Bund mit dem Erlass des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz Gebrauch gemacht. Die Länder sind hingegen zuständig für den Katastrophenschutz in Friedenszeiten (Art. 30, Art. 70 GG), der in den Landeskatastrophenschutzgesetzen geregelt ist. Teilweise enthalten die Landeskatastrophenschutzgesetze auch Regelungen zum Brandschutz und Rettungsdienst (etwa in Sachsen).

Katastrophenschutz wird in Deutschland vor allem ehrenamtlich durch private Hilfsorganisationen (wie das Deutsche Rote Kreuz) und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk geleistet.

Insoweit Katastrophen Staatsgrenzen überschreiten oder Helferorganisationen als NGOs im Spiel sind, sind das Völkerrecht und gegebenenfalls das Internationale Privat- und Strafrecht einschlägig.

Literatur

  • Stober/Eisenmenger, Katastrophenverwaltungsrecht - Zur Renaissance eines vernachlässigten Rechtsgebietes, in: NVwZ 2005, S. 121
  • Trute, Katastrophenschutzrecht - Besichtigung eines verdrängten Rechtsgebiets, in: KritV 2005, S. 342
  • Musil/Kirchner, Katastrophenschutz im föderalen Staat, Die Verwaltung 39 (2006), S. 373
  • Michael Kloepfer (Hg.), Katastrophenrecht. Grundlagen und Perspektiven, Nomos, Baden-Baden 2008
  • Michael Kloepfer (Hg.), Hochwasserschutz. Herausforderung an Recht und Politik, Nomos, Baden-Baden 2009
  • Michael Kloepfer (Hg.), Katastrophenrecht einschließlich Zivilschutz, Brandschutz, Rettungsdienst, Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4009-6
  • Michael Kloepfer (Hg.), Katastrophenschutz - Strukturen und Grundfragen -, in: VerwArch 98 (2007), S. 163

Einzelnachweise

  1. Stober/Eisenmenger: Katastrophenverwaltungsrecht - Zur Renaissance eines vernachlässigten Rechtsgebietes, in: NVwZ 2005, S. 121
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