Mit Kindertagesstätte (KITA, Kita), auch Kinderhort, in Österreich auch Ganztagskindergarten, wird eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung (Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gem §§ 22-26 SGB VIII) bezeichnet.
Die genaue Definition ist national und zum Teil sogar regional unterschiedlich.
In Deutschland heißen je nach Region unterschiedliche Einrichtungen „Kindertagesstätte“:
Häufig werden auch Einrichtungen, die alle drei Altersgruppen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) umfassen, Kindertagesstätte genannt. Neben der Kindertagesstätte gehört z.B. auch die Tagespflege zur Kindertagesbetreuung.
In Deutschland ist die Kindertagesbetreuung Teil der Kinder- und Jugendhilfe und findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 22-26 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die Ausgestaltung erfolgt für jedes Bundesland auf länderrechtlicher Ebene (z. B. für Berlin: Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG -). Auch die Beteiligung der Eltern an den Kosten für den Besuch der Kindertagesstätten ist sehr unterschiedlich.
Träger der Kindertagesstätten sind meist die Kommunen oder örtlichen Kirchen, in vielen Fällen auch die Träger der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt etc.) oder Elterninitiativen. Kosten für den Besuch von Kindertagesstätten können von den Eltern im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Im geringen Umfang werden Kindertageseinrichtungen als Betriebskita von privaten Unternehmen betrieben, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Beschäftigten zu verbessern. Auf Grund des wachsenden Bedarfs und Dank einer Änderung bei der Vergabe von Fördermitteln engagieren sich kommerzielle Anbieter (vor allem gGmbHs) immer stärker im Kita-Markt.[1]
Für Kinder im Kindergartenalter besteht ein Rechtsanspruch auf einen wohnortnahen halbtägigen Platz in einer Kindertagesstätte ab dem 3. Lebensjahr. Dagegen war der Versorgungsgrad mit Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren in Westdeutschland relativ niedrig, (2 % in Westdeutschland 2005), steigt jedoch an.
Seit 2005 werden laut Gesetz Kinder erwerbstätiger oder arbeitsuchender Eltern bei der Zuteilung eines Kinderbetreuungsplatzes bevorzugt. Sofern jedoch nicht genug Plätze für alle erwerbstätigen Eltern zur Verfügung stehen, erhalten nach allgemein etablierter Regel Kinder von Alleinerziehenden vorrangig vor Kindern von Eltern, die eine Ausbildung absolvieren oder berufstätig sind, einen Betreuungsplatz.[2]
Eine Kindertagesstätte ist eine Institution, die an allen fünf Werktagen ganztags geöffnet ist und in der den Kindern ein Mittagessen angeboten wird, anders als zum Beispiel in Spielgruppen.
Das freie Spielen steht im Vordergrund, wobei darauf geachtet wird, nach dem Bildungsplan des jeweiligen Kantons zu arbeiten.
Der Begriff Kindertagesstätte umfasst in der Schweiz Krippen bzw. Kinderkrippen, Horte bzw. Kinderhorte und Tagesheime (auch als Tagi abgekürzt). Die Bedeutungen der Begriffe überschneiden sich stark und werden individuell und kantonal uneinheitlich verwendet. Tendenziell steht Kinderkrippe eher für Kinder im Vorschulalter, während Horte oft kurzzeitige Betreuungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen (Sonntagsmesse, Museumsbesuch, Wellness Center) leisten. Tagesheim wird lokal im Raum Basel verwendet und schließt meist die Freizeitbetreuung von Schulkindern mit ein; im Kanton Bern sind mit dem Begriff Tagesheim ausschließlich Institutionen zur Betreuung von Schulkindern gemeint. In beiden Gebieten ist der Begriff nicht zu verwechseln mit dem Kinderheim, das eine 24-Stunden-Betreuung umfasst. Der von Deutschland beeinflusste Begriff Kindertagesstätte wurde in der Schweiz zunächst zögerlich verwendet, erfährt aber seit etwa 2005 eine zunehmende Verbreitung als interkantonal verständlicher Begriff, der den Vorschul- und den Schulbereich gleichermaßen umfasst. Dies fand zum Beispiel auch seinen Ausdruck 2008 in der Namensänderung des Dachverbandes von Schweizerischer Krippenverband zu Verband Kindertagesstätten der Schweiz.
Die Betreuung umfasst die gesamte Spanne von der Geburt bis 16 Jahren. Das höchste Betreuungsaufkommen ist jedoch zwischen dem 3. Lebensmonat und dem Kindergarteneintritt mit 5 bzw. 6 Jahren.
Die vor- und außerschulische Betreuung von Kindern ist Sache der Gemeinden, der Privatwirtschaft und der Kirchen. Entsprechend unterschiedlich sind die pädagogischen und finanziellen Rahmenbedingungen. Im Raum Basel werden zum Beispiel 43 % der Kindertagesstätten staatlich bezuschusst, während die übrigen Kindertagesstätten die Leistungen durch die Elternbeiträge decken müssen (Stand Februar 2006).
Im Allgemeinen stellen die Kantone die Richtlinien zur Errichtung und Führung einer Kindertagesstätte auf und haben eine Kontrollfunktion. Das Amt für Tagesbetreuung, sofern vorhanden, ist je nach Kanton dem Gesundheits-, dem Sozial-, dem Justiz- oder dem Erziehungsdepartement angegliedert.
Auf Landesniveau bildet der Verband Kindertagesstätten der Schweiz (KiTaS) ein Dach. Dieser sieht als seine Hauptfunktion die Erstellung von Qualitätsrichtlinien und die Implementierung dieser Richtlinien, insbesondere da, wo kantonale Gesetze und Richtlinien fehlen.
In der Schweiz gibt es seit Beginn des 20. Jahrhunderts Kindertagesstätten. Vor allem in der Zeit seit den 1970er Jahren hat sich eine starke Veränderung des gesellschaftlichen Verständnisses der familienexternen Tagesbetreuung im Allgemeinen und damit auch der Kindertagesstätten im Speziellen vollzogen: Aus der sozialen Not der Platzierung eines Kindes in einer Kindertagesstätte hat sich eine Freiwilligkeit entwickelt, die motiviert ist durch
Bezüglich Angebot und Nachfrage gibt es große regionale Unterschiede, die unter anderem urbanitätsbedingt sind. In ländlichen Gebieten übernehmen teilweise Spielgruppen mit einem zeitlich enger begrenzten Angebot die soziale Rolle von Kindertagesstätten.
Eine nationale NFP-Studie prognostizierte im Juni 2005 unter bestimmten Voraussetzungen einen landesweiten Mangel von 50'000 Krippenplätzen [1]. Ob die Voraussetzungen dieser Studie erfüllt sind, ist in der Presse umstritten, zumal in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Zürich und Bern teilweise die Rede ist von einem Überangebot. Allerdings bezieht sich das Überangebot typischerweise auf nicht von den Gemeinden bezuschusste Anbieter.
Der Bund und auch einzelne Kantone fördern mit so genannten Impulsprogrammen die Errichtung neuer Kindertagesstätten. Das Programm des Bundes bezuschusst Kita-Gründungen unter bestimmten Voraussetzungen seit 2003 und voraussichtlich bis ins Jahr 2011.
Laut der Landesvereinigung für Gesundheit (LVG) Sachsen-Anhalt herrschen in Kitas Lärmbelastungen, die lautem Verkehrslärm und Kreissägen entsprechen. Der Lärm vermindere die Konzentrationsfähigkeit und hindere die Kinder am Sprachverstehen und -verarbeiten.[3]
2011 wurde in Deutschland das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert[4]. Nach § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten ausgehen, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr, so dass Klagen gegen Kinderlärm kaum mehr Erfolgsaussichten haben dürften[5]. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
Die bislang umfangreichste Studie NICHD aus den USA zeigt, dass bei Kindern, die längere Zeit in der Kita verbrachten, später vor allem aggressiveres Verhalten, Probleme mit Ungehorsam und die Verstrickung in Kämpfe und Streitigkeiten beobachtet wurde.[6]
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