Als Kreditwesengesetz (KWG) wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet.
Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Institute und Institutsgruppen. Institute sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen.[1][2]
Hauptzwecke des KWG sind:
Dies zeigt sich insbesondere in § 6 KWG, der die Aufgaben der Bundesanstalt ( für Finanzdienstleistungsaufsich = BaFin )normiert. Demnach hat die BaFin nach § 6 Abs. 1 zum einen die sog. Institutsaufsicht, also die Aufsicht über die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (= Institute gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG) auszuüben und andererseits im Rahmen einer allgemeinen Missstandsaufsicht im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte bzw. der Finanzdienstleistungen gewährleisten und das Auftreten von durch diese bedingten erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft verhindern. Diese Aufsicht erfolgt allerdings gerade nicht zum Schutz des einzelnen Gläubigers oder Verbrauchers, sondern dient dem Schutz der Gläubiger in Ihrer Allgemeinheit und des öffentlichen Vertrauens in die Funktionsfähigkeit der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute .
Das KWG und ergänzende Verordnungen (Solvabilitätsverordnung (als deutsche Umsetzungen von Basel II), Liquiditätsverordnung, GroMiKV) legen Kreditinstituten Restriktionen auf, welche die Möglichkeit der Banken, Risiken eingehen zu können, begrenzen. Die Vorschriften lassen sich anhand der zu begrenzenden Risikoart kategorisieren:
Das KWG liefert die Rechtsgrundlage, anhand derer die Bundesbank und die BaFin Informationen von Banken beziehen sowie direkt Einfluss auf Kreditinstitute ausüben kann. Aus dem KWG leiten sich Anzeigepflichten der beaufsichtigten Institute ab:
§ 44: Auskünfte und Prüfungen von Instituten: Es besteht eine generelle Auskunftspflicht der Banken auch ohne besonderen Anlass über alle Geschäftsangelegenheiten.
§ 10 in Verbindung mit Solvabilitätsverordnung: betrifft die angemessene Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute, wobei eine monatliche Gesamtkennziffer erstellt werden muss. Außerdem ist eine Genehmigung und Überprüfung bankeigener Modelle erforderlich.
§ 11 in Verbindung mit Liquiditätsverordnung: Liquiditätslage der Kreditinstitute wird durch die Erstellung einer monatlichen Liquiditätskennzahl abgebildet.
§§ 13, § 13a, § 13b: Großkredite: Die Banken sind vierteljährlich zu Meldungen ihrer Großkredite verpflichtet. Eine Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze ist nur mit Zustimmung der BaFin zulässig. Der die Großkreditobergrenze überschreitende Betrag ist mit zusätzlichen Eigenmitteln zu unterlegen. Nähere Bestimmungen zum Großkreditwesen sind in der Groß- und Millionenkreditverordnung GroMiKV geregelt.
§ 25: Monatsausweise (monatliche Bilanzstatistiken) an die Deutsche Bundesbank, durch BaFin wahrnehmbar
§ 26: Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
§ 12a: Begründung von Unternehmensbeziehungen
§ 14: Millionenkredite: Dies sind Kredite die ein Volumen von 1.500.000 Euro oder mehr haben.
§ 24 umfasst mehrere besondere Ereignisse:
§ 12: Begrenzung qualifizierter Beteiligungen
§ 13: Begrenzung von Großkrediten
§ 23: Untersagung von Missständen bei der Werbung von Kreditinstituten
§ 15: Begrenzungsmöglichkeit von Organkrediten
§ 32: Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
§§ 33, 35: Versagen bzw. Aufhebung/Erlöschung der Erlaubnis :
§ 36: Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans
§ 37: Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
§ 45: Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder Liquidität: Nach Ablauf einer angemessene Frist ist es der BaFin möglich Entnahmen, Gewinnausschüttungen und Kreditgewährungen zu untersagen.
§ 46: Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren
§ 46a: Maßnahmen bei Insolvenzgefahr
§ 47: Abwehr schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft
Das KWG macht eine Reihe von Vorgaben bezüglich der Ablauf- und der Aufbauorganisation:
Ablauforganisation
Aufbauorganisation
Für die Umsetzung der neuen Eigenkapitalvorschriften nach Basel II in deutsches Recht ist die Anpassung des Kreditwesengesetzes notwendig (siehe Umsetzung von Basel II). Dies erfolgt über das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie, welches am 29. Juni 2006 vom Deutschen Bundestag und am 22. September 2006 vom Bundesrat angenommen wurde; somit wurde das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Geändert haben sich unter anderem:
Darüber hinaus ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität, Solvabilitätsverordnung) zu erlassen.
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