Der Landesverrat ist in der Regel als Verbrechen gegen den Staat definiert. Er findet sich als Straftatbestand in den Gesetzbüchern der meisten unabhängigen Staaten.
Nach deutschem Strafrecht ist Landesverrat ein in § 94 StGB geregeltes Verbrechen, das sich gegen die äußere Sicherheit und den Bestand des Staates richtet. Das Delikt des Landesverrates ist die Kernstraftat der Spionage. Landesverrat begeht, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Staatsgeheimnisse sind gemäß § 93 StGB Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Aus dieser Definition folgt, dass Industrie- und Wirtschaftsspionage nicht vom Tatbestand des Landesverrats erfasst werden. Tatbestandsmäßig ist der Landesverrat nach § 97a StGB aber auch, wenn Geheimnisse weitergegeben werden.
Zum Landesverrat im weiteren Sinne – im Strafgesetzbuch unter dem Begriff „Gefährdung der äußeren Sicherheit“ zusammengefasst – zu zählen sind das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB), die landesverräterische Ausspähung (§ 96 StGB) als Vorbereitungshandlung zum Landesverrat, die Preisgabe von Staatsgeheimnissen und die landesverräterische Fälschung (§ 100a StGB). Der Spion selbst kann bereits im Vorfeld des eigentlichen Verrats wegen landesverräterischer Agententätigkeit oder wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach § 98, § 99 StGB bestraft werden.
Häufig als obsolet wird der § 353a StGB angesehen: Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst.
Die spektakulärsten Anschuldigungen von Landesverrat in der deutschen Geschichte waren der Weltbühne-Prozess in der Weimarer Republik und die Spiegel-Affäre 1962.
In Preußen gab es seit der Einführung des Allgemeinen Landrechts im Jahr 1794 zwei Klassifizierungen dieser Straftat: Wer es unternahm, ganze Landesteile, Heeresteile oder Festungen in feindliche Hand zu begeben, wurde als Landesverräter erster Klasse mit dem Tod durch Rädern von unten bestraft.[1]
Unternehmen minderer Wichtigkeit zur Begünstigung eines Feindes des Staates wurden als Landesverrat zweiter Klasse bestraft. Hierzu zählten: Beihilfe zum Angriff oder Behinderung der Verteidigung (Tod durch Strang), Durchführung von Aufruhr in Festungen oder Verderbung von Magazinen oder Vorratshäusern (Tod durch Rädern von oben), vorsätzliche Brandstiftung von Städten, Dörfern, Vorratshäusern oder offenen Magazinen (Tod durch Verbrennen), Unterstützung des Feindes durch Kriegsmittel oder Lebensmittel (Tod durch das Schwert), Kundschaftung für den Feind oder Übermittlung kriegswichtiger Nachrichten (Tod durch den Strang) und Verbergen feindlicher Kundschafter (4–6 Jahre Festungshaft).[2]
In Bayern galt seit der Einführung des Strafgesetzbuchs für das Königreich Bayern 1861 jener als Landesverräter, der, sich in Bayern aufhalternd oder in bayerischen Diensten stehend, eine ausländische Macht zu einem Krieg gegen Bayern aufrührt. Kommt es zu diesem Krieg, soll die Strafe der Tod sein, andernfalls Zuchthaus nicht unter acht Jahren.[3]
Das Strafgesetzbuch der DDR wertete als „Landesverrat“ auch die Weitergabe der Informationen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, deren Bekanntwerden außerhalb der DDR aber dem Ruf des Landes abträglich sind. Die Norm hatte folgenden Wortlaut:
§ 99. Landesverräterische Nachrichtenübermittlung.
(1) Wer der Geheimhaltung nicht unterliegende Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik an die im § 97 genannten Stellen oder Personen (= ausländische Stellen und Personen) übergibt, für diese sammelt oder ihnen zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zwölf Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
In Österreich sind die einschlägigen Delikte im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) unter dem Titel „Landesverrat“ zusammengefasst. Zentrale Norm ist der § 252 StGB:
Verrat von Staatsgeheimnissen
In der Schweiz wird zwischen diplomatischem (zivilem) und militärischem Landesverrat unterschieden.
Der diplomatische Landesverrat ist unter dem Titel Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung in Art. 267 Ziff. 1–3 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) festgehalten:
Der militärische Landesverrat ist unter dem Titel Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes in Art. 87 Ziff. 1-4 des Militärstrafgesetzes (MStG) festgehalten:
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