Leichtlohngruppe bezeichnet die Einstufung eines Beschäftigungsverhältnisses, genauer seiner Entlohnung, in Deutschland.
In Deutschland existiert eine gewisse Tradition, Frauen niedriger zu entlohnen als Männer in vergleichbarer Position. Ein Umstand, der sich auch nach 1945 nahtlos fortsetzte. Frauen erhielten bis zu 40 % weniger Lohn als ihre männlichen Kollegen, indem sogenannte „Lohnabschlagsklauseln“ für „Frauenlohngruppen“ geschaffen und angewandt wurden.
Im Jahr 1955 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Minderbezahlung von Frauen dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes widerspricht, der auch für den Erwerbsarbeitsbereich gelte. Dies müsse bundesweit bei den Tarifverträgen zwischen Unternehmen und Gewerkschaften beachtet werden. Dennoch bot das Gericht gleichzeitig eine Lösung an:
Die sogenannten „Leichtlohngruppen“ für „leichte“ Arbeit wurden eingeführt, in die dann vor allem Frauen eingestuft wurden. Frauen, die aufgrund der Art ihrer Arbeitsleistung in eine solche Leichtlohngruppe fallen, hatten einen Lohnanspruch lediglich in Höhe des untersten Tarifsatzes. Faktisch hatte sich damit nichts verändert, der Widerstand gegen niedrigere Vergütungen - speziell für Frauen - setzte sich in den 1960er und 1970er Jahren unter dem Stichwort "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" fort und die Leichtlohngruppen verschwanden nach und nach aus den Tarifverträgen.
Die Anzahl der in die Leichtlohngruppen eingestuften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer laut Statistisches Bundesamt.
In der aktuellen politischen Diskussion um Lohnkosten am Standort Deutschland wird der Begriff Leichtlohngruppe allgemein als eine Bezahlung unterhalb des bisher üblichen Lohnniveaus verwendet.
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