Montag, 28. Mai 2012

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Maßregel der Besserung und Sicherung

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung ist in Deutschland eine vom Strafgericht angeordnete (im Gegensatz zu den eigentlichen Strafen, welche 'verhängt' werden) Rechtsfolge für eine rechtswidrige Tat.

Die Maßregel ist von der Schuld unabhängig und wird zum Schutz vor gefährlichen Straftätern oder zu deren Besserung angeordnet. Daher können Maßregeln der Besserung und Sicherung auch gegen schuldunfähige erwachsene Straftäter angeordnet werden. Das deutsche Strafrecht folgt somit einem System der Zweispurigkeit, bei dem zwischen Strafe und Maßregel unterschieden wird.

Eine Maßregel wird aufgrund einer positiven Gefährlichkeitsprognose angeordnet. Dies bedeutet, dass der Täter als wahrscheinlich gefährlich einzustufen ist.[1]

Mögliche Maßregeln

Als Maßregeln sind im Strafgesetzbuch (StGB) genannt:

Die ersten drei sind freiheitsentziehende Maßregeln.

Maßregeln dürfen nur angeordnet werden, wenn dies verhältnismäßig ist, d. h. die vom Täter ausgehende Gefahr darf nicht nur gering sein. Mehrere Maßregeln können auch nebeneinander angeordnet werden.

Als Nebenfolge verlieren Soldaten ihre Soldatenstellung, wenn gegen sie eine Maßregel nach § 64 oder § 66 StGB angeordnet wird.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung ist eine Maßnahme nach dem StGB. Der Maßregelvollzug wird nach den Maßregelvollzugsbestimmungen der Bundesländer (z.T. in eigenen Maßregelvollzugsgesetzen, z.T. als Teil der Psychisch-Kranken-Gesetze geregelt).

Die Sicherungsverwahrung kann seit 2002 vom Gericht im Strafurteil vorbehalten werden (§ 66a StGB), und sie kann seit 2004 nachträglich angeordnet werden (§ 66b StGB). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 deren nachträgliche Verlängerung als menschenrechtswidrig bewertet. Anders als die deutsche Einordnung in die (von der Strafe zu unterscheidenden) Maßregeln der Besserung und Sicherung erachtet er die Sicherungsverwahrung sehr wohl als Strafe, für die eine nachträgliche Verlängerung aufgrund der Rechtsstaatsprinzipien von Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot nicht in Frage kommt.[2][3] Daher findet aktuell eine Neuregelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung statt.

Nebenstrafrecht

Im Nebenstrafrecht geregelt sind:

Geschichte

Am 24. November 1933 wurden durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung (RGBl. I 995) die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das Strafgesetzbuch eingeführt.

Es waren folgende Maßregeln vorgesehen:

  • Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt (für Zurechnungsunfähige)
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (für „Trunkenbolde und Gewohnheitstrinker“)
  • Unterbringung im Arbeitshaus (für „Asoziale“)
  • Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (für Gewohnheitsverbrecher)
  • Kastration gefährlicher Sexualverbrecher
  • Ausweisung von Ausländern

Abgeschafft wurden

  • 1945 die Kastration (als nationalsozialistisches Unrecht durch Kontrollratsgesetz)
  • 1945 die Unterbringung im Arbeitshaus (in der amerikanischen Besatzungszone, Wiedereinführung 1948)
  • 1945 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Sowjetischen Besatzungszone
  • 1969 die Unterbringung im Arbeitshaus

Die Ausweisung von Ausländern wurde im Strafgesetzbuch gestrichen und im Ausländergesetz geregelt. Sie ist seit dem keine Maßregel mehr, sondern eine von der Verwaltung vollzogene Maßnahme.

Die Führungsaufsicht wurde erst im Rahmen der Strafrechtsreform eingeführt. Sie ersetzte teilweise die Polizeiaufsicht, die es bereits im Strafrecht gab, jedoch keine Maßregel war.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bruhn, Davina, Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht, Hamburg, 2010, Verlag Kovac.
  2. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung ist menschenrechtswidrig
  3. Rechtslupe.de: Die nachträgliche Sicherungsverwahrung zwischen EGMR und BGH
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Diese Seite wurde zuletzt am 29. Februar 2012 um 23:27 Uhr geändert.

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