Majestätsbeleidigung (lateinisch crimen laesae maiestatis) ist in einer Monarchie die vorsätzliche Beleidigung oder Tätlichkeit, die gegen einen regierenden Monarchen verübt wird. Sie ist ein Verstoß gegen die, in konstitutionellen Monarchien verfassungsmäßig festgeschriebene, „Unverletzlichkeit“ des Inhabers der staatlichen Souveränität.
Im weiteren Sinn kann darunter modern auch die Beleidigung eines Staatsoberhauptes begriffen werden. Wenn etwa in Deutschland die Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach § 90 StGB strafbar ist, so ist das Vorbild in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Majestätsbeleidigung zu suchen.
Wie auch die Antike, so stellt auch das Mittelalter die Majestätsbeleidigung unter Strafe, die sie als crimen laesae maiestatis bezeichnet. 1199 wurde das Verbrechen der Häresie durch Papst Innozenz III. im Edikt Vergentis in senium dem Verbrechen der Majestätsbeleidigung gleichgesetzt, wodurch der Begriff Majestätsbeleidigung als Beleidigung Gottes auch im Kirchenrecht Fuß fasste. In der später verfassten Bambergensis von 1507 wird der Straftatbestand der Majestätsbeleidigung (weltliches Recht) in Artikel 132 behandelt:
Im Zeitalter des Absolutismus, als der von Gottes Gnaden herrschende Monarch das Symbol des Staates selbst war, war die Majestätsbeleidigung, die dann der Aberkennung der vom Gesetz und Gott gegebenen Ordnung gleichstand, ein Staatsverbrechen, das dem heutigen Hochverrat entsprach und häufig mit der Todesstrafe geahndet wurde.
Im Deutschen Reich wurde nach dem Strafgesetzbuch von 1871 die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit zeitlicher Zuchthaus- oder Festungsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, die einfache Beleidigung mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren. Erst unter Kaiser Wilhelm II. wurde die Majestätsbeleidigung faktisch abgeschafft.
Es bestimmte § 95 Abs.1 des Reichsstrafgesetzbuchs:
„Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.“
Auch heute bestehen in Monarchien besondere Straftatbestände wegen der Beleidigung des Monarchen. Allerdings sind die entsprechenden Strafmaße sehr unterschiedlich. In den Niederlanden z. B. wird nur noch in sehr gravierenden Fällen ein Strafverfahren eröffnet, und die Strafe ist im Allgemeinen nur eine Geldbuße. In Thailand dagegen sind harte Strafen durchaus üblich (siehe Hinweis unter Weblinks).
Eine Majestätsbeleidigung kann auch durch beleidigende oder herabsetzende Schriften, Abbildungen oder allegorische Anspielungen, z. B. in Romanen, Opern und Theaterstücken erfolgen. In der Geschichte war daher die Verfolgung von Majestätsbeleidigungen oft die Begründung für die Notwendigkeit einer Zensur.
In Republiken ist an die Stelle der Majestätsbeleidung die Beleidigung des jeweiligen Staatsoberhaupts getreten, welche meist eine qualifizierte Form der herkömmlichen Beleidigung darstellt.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB) strafbar. Damit dieses Delikt verfolgt werden kann, muss der Bundespräsident die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung ermächtigen. Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter ist (§ 103 StGB) besonders unter Strafe gestellt. Hierzu ist Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat unterhält, die Rechtsvorschrift dort auf Gegenseitigkeit trifft und dass die ausländische Regierung bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag stellt (§ 103 StGB). (Stand: März 2005)
In Österreich wird die Beleidigung des Bundespräsidenten als Offizialdelikt gem. § 115 StGB (Beleidigung) in Verbindung mit § 117 StGB (Berechtigung zur Anklage) geahndet. Während die herkömmliche Beleidigung nur mittels Privatanklage durch den in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen ist, erfolgt die Ahndung der Beleidigung des Bundespräsidenten von Amts wegen. Der Bundespräsident hat jedoch die Ermächtigung zur Verfolgung zu erteilen. Die Strafdrohung liegt bei maximal drei Monaten Freiheitsstrafe.
Die Schweiz kennt lediglich die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes oder Diplomaten (Artikel 296/297 StGB) als besonderes Delikt (Stand 1980).
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