Marktschranken, Marktbarrieren oder oft auch Markteintrittsbarrieren bzw. Marktaustrittsbarrieren genannt hindern Konkurrenten am Marktein- bzw. -austritt. Sie stellen Wettbewerbsvorteile für bereits im Markt aktive Unternehmen dar, da sie potenzielle neue Konkurrenten vom Marktzutritt abhalten. Kritiker wenden ein, dass Marktbarrieren alle Wettbewerber einer Branche schützen, Wettbewerbsvorteile aber unternehmensspezifisch seien.
Es lassen sich vier Arten von Marktschranken unterscheiden: Markteintrittsschranken (verhindern den Zutritt potenzieller Anbieter), Marktaustrittsschranken (verhindern den Austritt aktueller Anbieter), staatliche Marktschranken und Mobilitätsbarrieren (verhindern den Wechsel in andere Teilmärkte). Darüber hinaus können Märkte keine Marktschranken aufweisen; diese werden als angreifbare Märkte (Contestable Markets) bezeichnet.
Man unterscheidet zwischen:
Neben strukturellen Markteintrittsbarrieren (Betriebsgrößenersparnisse, absoluten Kostenvorteilen, Differenzierungsvorteile) sind eintrittssperrende Verhaltensweisen (Limit Pricing), strategische Marktschranken und Marktaustrittsbarrieren zu unterscheiden. Das Limit Pricing ist abhängig vom Vorliegen spezifischer struktureller Markteintrittsbarrieren. Bei Betriebsgrößenersparnissen (Skaleneffekte, Verbundeffekte, Dichtevorteile) ergibt sich der eintrittssperrende Preis dort, wo die dem Newcomer verbleibende Restnachfrage nicht kostendeckend ist; bei absoluten Kostenvorteilen ist der Preis so zu setzen, dass die Durchschnittskostenkurve potenzieller Newcomer immer oberhalb der Etablierten liegt; bei Differenzierungsvorteilen ist die Preis-Absatz-Funktion des Newcomers derart, dass dieser die Etablierten generell unterbieten muss.
Marktaustrittsschranken (engl. barriers to exit) können unterschieden werden in:
Marktaustrittsschranken führen auf Märkten, die von einem Nachfragerückgang geprägt sind, zu Überkapazitäten, da im Markt befindliche Unternehmen nicht oder nur langsam ihre Kapazitäten anpassen bzw. den Markt verlassen.[1] Eine weitere Folge von Austrittsbarrieren ist oft ein ruinöser Verdrängungswettbewerb, da keines der Unternehmen sich einen Marktaustritt leisten kann und versucht, die anderen aus dem Markt zu drängen.
Marktaustrittsschranken können auch Marktzutrittsschranken darstellen, da sie eine auf schnelle Gewinnabschöpfung zielende Hit-and-Run-Strategie verhindern.
Zusätzlich zu den genannten können staatliche Eingriffe in Märkte wie Konzessionen oder Subventionen zu einem eingeschränkten Marktzugang führen.
Hierbei sind Ressourcen zu unterscheiden, die vollständig immobil (perfectly immobile) sind und solche die unvollständig mobil (imperfectly mobile) sind. Vollständig immobile Ressourcen können nicht gehandelt werden, die Verfügungsrechte (Property Rights) sind nicht vollständig spezifiziert. Problematisch ist die vollständige Spezifizierung bei intangiblen und bei idiosynkratischen Ressourcen (Ressourcen, die nur innerhalb eines Unternehmens eingesetzt werden können).
Unvollständig mobile Ressourcen können zwar gehandelt werden, besitzen aber innerhalb des Unternehmens einen höheren Wert als auf dem Markt. Dies gilt für folgende Formen von Ressourcen:
Einen Markt, in dem keine Schranken vorliegen, d. h. in dem es einen ungehinderten Zutritt und Austritt gibt, bezeichnet man als bestreitbaren Markt.
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