Dienstag, 29. Mai 2012

Themen


Meistbegünstigungsprinzip

(Weitergeleitet von Meistbegünstigung)

Nach dem Meistbegünstigungsprinzip oder der Meistbegünstigtenklausel (englisch: Most favoured Nation, MFN-Prinzip) müssen Handelsvorteile, die einem Vertragspartner gewährt werden, im Zuge der Gleichberechtigung allen Vertragspartnern gewährt werden. So soll es unmöglich werden, Handelsvergünstigungen nur einzelnen oder wenigen Staaten zu gewähren. Ausnahmen von Meistbegünstigung gibt es für regionale Integrationsabkommen, oder im Umgang mit so genannten Entwicklungsländern, so dass beispielsweise die Europäische Union Handelsvorteile ihres Binnenmarkts nicht auch Drittstaaten gewähren muss.

Dieses Prinzip ist zusammen mit der so genannten Inländerbehandlung die wichtigste Grundlage aller Vertragswerke der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, kurz WTO), worunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, kurz GATT), das Dienstleistungsabkommen (General Agreement on Trade in Services, kurz GATS) sowie das Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, kurz TRIPS) fallen.

Zusammen mit der Reziprozitätsklausel bildet die Meistbegünstigungsklausel das Grundprinzip des WTO-Rechts und ist somit das Kernelement der weltweiten Handelsliberalisierung. Die Reziprozitätsklausel sagt aus, dass Handelspräferenzen, die Land A dem Land B einräumt, umgekehrt auch von Land B dem Land A gewährt werden müssen. Handelt es sich bei Land B um ein sehr unterentwickeltes Land, ist eine Ausnahme von der Reziprozitätsklausel im Rahmen der enabling clause möglich. Korrektur zum obigen Absatz: Gemäß dem Prinzip der unbedingten Meistbegünstigung werden alle ausländischen Anbieter gleichartiger Importgüter an den Außengrenzen gleich behandelt. Das Gegenseitigkeitsprinzip bezieht sich also nicht auf die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel, sondern lediglich auf bilaterale Verhandlungsprozesse.

Freihandelszonen verstoßen gegen die Meistbegünstigtenklausel, da Zollpräferenzen nur den Mitgliedern der Freihandelszone eingeräumt werden. Drittstaaten werden durch die daraus folgende Umlenkung von Handelsströmen benachteiligt (diskriminiert). Artikel XXIV des GATT-Vertrags räumt allerdings aufgrund der handelsschaffenden Wirkung für die Mitglieder Ausnahmen für Freihandelszonen ein, sofern diese intern alle tarifären und nicht-tarifären Handelsschranken für annähernd den gesamten Handel eliminieren und der Außenzoll gegenüber Drittländern nicht erhöht wird.

Literatur

  • Stefan Kramer: Die Meistbegünstigung.In: Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW) 1989, S. 473–481
  •  Kai Petra Dreesen: Diskriminierung durch unterschiedlich günstige EG-interne Doppelbesteuerungsabkommen und gemeinschaftsrechtliche Meistbegünstigungspflicht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8300-4819-0.

Siehe auch

Weblinks

Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (bspw. Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Hilf bitte der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung.
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Meistbegünstigung)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Diese Seite wurde zuletzt am 24. April 2012 um 04:00 Uhr geändert.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Meistbegünstigung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike verfügbar. Zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

TOP



TOP