Nach dem Meistbegünstigungsprinzip oder der Meistbegünstigtenklausel (englisch: Most favoured Nation, MFN-Prinzip) müssen Handelsvorteile, die einem Vertragspartner gewährt werden, im Zuge der Gleichberechtigung allen Vertragspartnern gewährt werden. So soll es unmöglich werden, Handelsvergünstigungen nur einzelnen oder wenigen Staaten zu gewähren. Ausnahmen von Meistbegünstigung gibt es für regionale Integrationsabkommen, oder im Umgang mit so genannten Entwicklungsländern, so dass beispielsweise die Europäische Union Handelsvorteile ihres Binnenmarkts nicht auch Drittstaaten gewähren muss.
Dieses Prinzip ist zusammen mit der so genannten Inländerbehandlung die wichtigste Grundlage aller Vertragswerke der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, kurz WTO), worunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, kurz GATT), das Dienstleistungsabkommen (General Agreement on Trade in Services, kurz GATS) sowie das Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, kurz TRIPS) fallen.
Zusammen mit der Reziprozitätsklausel bildet die Meistbegünstigungsklausel das Grundprinzip des WTO-Rechts und ist somit das Kernelement der weltweiten Handelsliberalisierung. Die Reziprozitätsklausel sagt aus, dass Handelspräferenzen, die Land A dem Land B einräumt, umgekehrt auch von Land B dem Land A gewährt werden müssen. Handelt es sich bei Land B um ein sehr unterentwickeltes Land, ist eine Ausnahme von der Reziprozitätsklausel im Rahmen der enabling clause möglich. Korrektur zum obigen Absatz: Gemäß dem Prinzip der unbedingten Meistbegünstigung werden alle ausländischen Anbieter gleichartiger Importgüter an den Außengrenzen gleich behandelt. Das Gegenseitigkeitsprinzip bezieht sich also nicht auf die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel, sondern lediglich auf bilaterale Verhandlungsprozesse.
Freihandelszonen verstoßen gegen die Meistbegünstigtenklausel, da Zollpräferenzen nur den Mitgliedern der Freihandelszone eingeräumt werden. Drittstaaten werden durch die daraus folgende Umlenkung von Handelsströmen benachteiligt (diskriminiert). Artikel XXIV des GATT-Vertrags räumt allerdings aufgrund der handelsschaffenden Wirkung für die Mitglieder Ausnahmen für Freihandelszonen ein, sofern diese intern alle tarifären und nicht-tarifären Handelsschranken für annähernd den gesamten Handel eliminieren und der Außenzoll gegenüber Drittländern nicht erhöht wird.
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