Dienstag, 29. Mai 2012

Themen


Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA)

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA), abgekürzt MaRisk (BA), sind Verwaltungsanweisungen, die mit einem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten veröffentlicht wurden. Sie wurden von der BaFin erstmals mit Rundschreiben 18/2005 vom 20. Dezember 2005 veröffentlicht und zuletzt am 15. Dezember 2010 durch das Rundschreiben 11/2010 (BA) geändert.[1]

Die MaRisk konkretisieren den § 25a KWG und sind die Umsetzung der bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesse für die in Basel II geregelten Eigenkapitalvorschriften in deutsches Recht (sogenannte „zweite Säule“ von Basel II). Es handelt sich bei ihnen (ihrer Rechtsnatur)um sogenannte normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften, die eine Selbstbindung der deutschen Aufsicht gegenüber den Finanzinstituten bzw. Versicherungen darstellen. Die MaRisk sind somit de facto eine verbindliche Auslegung des § 25a Abs. 1 KWG. Sie sollen eine konsistente Anwendung gegenüber allen Anwendern ermöglichen und Rechts- und Planungssicherheit schaffen.

Ihre Einhaltung wird vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung geprüft. Sie sind auch Gegenstand von Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG. Solche Prüfungen werden nach der Neufassung der Aufsichtsrichtlinie, die die Arbeitsteilung zwischen BaFin und Deutscher Bundesbank auf der Basis von § 7 KWG präzisiert, von Prüfern der Bundesbank durchgeführt.

Aufbau der MaRisk

Das MaRisk-Rundschreiben ist modular strukturiert: Im allgemeinen Teil (Modul AT) befinden sich grundsätzliche Prinzipien für die Ausgestaltung des Risikomanagements. Im besonderen Teil (Modul BT) sind spezifische Anforderungen an die Organisation bzw. die Prozesse für das Management und Controlling von Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken sowie operationellen Risiken niedergelegt. Außerdem werden dort Rahmen für das Outsourcing und die Ausgestaltung der internen Revision vorgegeben.

Weiterentwicklung der MaRisk

Zur Diskussion von Auslegungs- und Anwendungsfragen in der Praxis tagt in gewissen Abständen das sog. Fachgremium MaRisk. Dieses setzt sich aus Experten der Industrie, Prüfern, Verbandsvertretern und Bankenaufsehern (BaFin, Bundesbank) zusammen. Im Gremium werden Vorschläge zu Anpassungen diskutiert. Bei Annahme durch die BaFin wird eine angepasste Formulierung der MaRisk vorgenommen. Die Protokolle und Änderungsentwürfe (Arbeitsversionen) werden im Internet veröffentlicht.

Insbesondere aus der gegenwärtig noch schwelenden Finanzmarktkrise wird sich Überarbeitungsbedarf ergeben. Das Financial Stability Forum, in dem die Bankenaufsichten, Zentralbanken und Finanzministerien zahlreicher wirtschaftlich bedeutender Länder vertreten sind, hat jedenfalls als Reaktion auf die Krise im April 2008 Empfehlungen veröffentlicht, die unter anderem auch das Risikomanagement in den Instituten betreffen.[2] Im Februar 2009 wurde von der BaFin ein Entwurf der MaRisk veröffentlicht, der entsprechende Anpassungen enthält.

Dieser Entwurf war Grundlage für die am 14. August 2009 veröffentlichte überarbeitete Fassung.[3] Zitat Rundschreiben der BaFin:

„Durch die Neufassung der MaRisk werden vor allem die aufsichtlichen Anforderungen zum Stresstesting, zum Liquiditätsrisiko und zu Risikokonzentrationen geschärft und ausgebaut. So müssen alle Institute künftig auf der Basis der jeweiligen identifizierten Risikofaktoren Stresstests für ihre wesentlichen Risiken durchführen. Dabei sind vor allem auch Risikokonzentrationen zu berücksichtigen. Banken müssen zudem ihre Liquiditätsrisiken so steuern und überwachen, dass sie Liquiditätsengpässe, die sich anbahnen, frühzeitig erkennen. Verlustgefahren, die aus Risikokonzentrationen resultieren, müssen die Institute angemessen in das Risikomanagement einbeziehen. Höhere Anforderungen stellt die Aufsicht künftig auch an das gruppenweite Risikomanagement. Sie verlangt nun auch explizit, dass eine Strategie für die gesamte Gruppe entwickelt wird. Zudem müssen Institute nicht mehr nur auf Einzelinstitutsbasis ihre Risikotragfähigkeit gewährleisten, sondern dies für die Gruppe als Ganzes tun. Auch dem Zusammenspiel von Vorstand und Aufsichtsrat räumt die Aufsicht nun ein größeres Gewicht ein. Die neuen MaRisk enthielten zudem deutlich konkretere Anforderungen an die Vergütungssysteme[4] der Banken.“

Im Abschnitt AT 7.2 werden an die unterstützenden IT-Systeme konkrete Anforderungen an Berechtigungssysteme gestellt.

Mittlerweile wurden die MaRisk (BA) erneut überarbeitet (Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15. Dezember 2010).[5] Die Regelungen zu den Vergütungssystemen der Banken wurden im Zuge der Überarbeitung aus den MaRisk herausgenommen und finden sich nunmehr in detaillierterer Form in der Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV).[6]

Historische Entwicklung

Die MaRisk sind der zentrale Baustein in der Weiterentwicklung der qualitativen Bankenaufsicht, deren Entwicklung 1975 mit den Mindestanforderungen für bankinterne Kontrollmaßnahmen bei Devisengeschäften begann.[7] Entscheidende Änderung ist dabei der ganzheitliche Ansatz, der die bisherige Regelungen für Teilbereiche ablöst. Dies betrifft insbesondere Strategien, Risikotragfähigkeit, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken. Die Regelungen der MaH und MaK bleiben dabei i. W. erhalten, die Anforderungen sind wie bisher vom Geschäftsumfang abhängig (Grundsatz der Proportionalität).[8]

In den MaRisk hat die BaFin als Aufsichtsbehörde zur Konkretisierung des § 25a KWG die bis dahin gültigen

konsolidiert, aktualisiert und ergänzt.

Als Vorläufer der MaH gab es die

  • Mindestanforderungen für bankinterne Kontrollmaßnahmen bei Devisengeschäften (Schreiben I4-32 des BaKred vom 24. Februar 1975)
  • Mindestanforderungen an das Wertpapiergeschäft (Schreiben V3-Gr 8/77 des BaKred vom 30. Dezember 1980)

Sämtliche aus den MaH, MaIR und MaK in die MaRisk überführten Anforderungen galten ab der Veröffentlichung im Dezember 2005. Neu hinzugekommene Anforderungen mussten jedoch erst mit Inkrafttreten von Basel II zum 1. Januar 2007 umgesetzt werden. Instituten, die das Wahlrecht gemäß Art. 152 Abs. 7 CRD in Anspruch nahmen, erlaubten die EU-rechtlichen Vorgaben einen Anwendungsaufschub von Basel II bis zum 1. Januar 2008.

Am 30. Oktober 2007 erfolgte eine Neufassung der MaRisk durch das Rundschreiben 05/2007, in dem die MaRisk vor allem um Regelungen zum Outsourcing ergänzt wurden.

Seit dem 1. Januar 2008 sind die MaRisk von allen deutschen Instituten vollständig zu beachten.

Erst ab der 2009 erfolgten ersten Veröffentlichung der an das Versicherungswesen gerichteten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (VA), abgekürzt MaRisk (VA), wurde der Klammerzusatz „(BA)“ bei den Vorgaben für das Bankwesen nötig; vorher war MaRisk ohne Klammerzusatz stets auf das Bankwesen bezogen.

Literatur

  • Ralf Hannemann, Andreas Schneider: Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2011, 3. Auflage, ISBN 978-3-7910-2952-8
  • Axel Becker, Walter Gruber, Dirk Wohlert (Hrsg.): Handbuch MaRisk. Mindestanforderungen an das Risikomanagement in der Bankpraxis. Fritz Knapp Verlag, Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-8314-0777-0
  • Carl Th. Samm, Axel Kokemoor (Hrsg.): Gesetz über das Kreditwesen (KWG). C.F. Müller Verlag, Heidelberg. Kommentar in Loseblattsammlung, 129. Aktualisierung Februar 2008, ISBN 978-3-8114-5670-9

Einzelnachweise

  1. Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15. Dezember 2010, Geschäftszeichen BA 54-FR 2210-2010/0003
  2. Empfehlungen des Financial Stability Forums (PDF, englisch), veröffentlicht am 7. April 2008
  3. BaFinJournal 07/2009, S. 10 ff.
  4. BaFinJournal 08/2009, S. 6 ff.
  5. BaFinJournal 01/2011, S. 6 ff.
  6. BaFinJournal 01/2011, S. 13 ff.
  7. Wolfgang Stützle: Der Prozess der Weiterentwicklung der Mindestanforderungen (MaH, MaIR, MaK) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement. In Becker, Gruber, Wohlert (Hrsg.): Handbuch MaRisk.
  8. Dirk Wohlert: MaRisk versus MaH/MaK. In Becker, Gruber, Wohlert (Hrsg.): Handbuch MaRisk.

Weblinks

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche
Diese Seite wurde zuletzt am 15. Mai 2012 um 12:14 Uhr geändert.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Mindestanforderungen_an_das_Risikomanagement_(BA) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike verfügbar. Zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

TOP



TOP