Eine Ministererlaubnis kann nach § 42 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch den Bundesminister für Wirtschaft auf Antrag durch die Unternehmen für einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt werden. Das Unternehmen muss innerhalb eines Monats nach der Ablehnung durch das Kartellamt den Antrag auf eine Ministererlaubnis stellen. Der Minister soll dann innerhalb von vier Monaten seine Entscheidung fällen.
Bei der Entscheidung durch den Minister stehen dabei – im Gegensatz zum Kartellamt, das allein die Wettbewerbsbeschränkungen betrachtet – die gesamtwirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses im Vordergrund, zum Beispiel ob Arbeitsplätze geschaffen werden, die die Wirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegen oder das Vorliegen eines überragenden Interesses der Allgemeinheit an diesem Zusammenschluss. Konkurrierende Unternehmen können gegen eine Ministererlaubnis klagen.
Zusätzlich ist eine Stellungnahme der Monopolkommission erforderlich.
Die Ministererlaubnis wurde 1973 in das GWB eingeführt. Seitdem wurden bis Ende 2007 21 Anträge gestellt:
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Ministererlaubnis aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike verfügbar. Zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |